Charte suisse pour la psychothérapie

 
 
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Réglementations de la psychothérapie dans les cantons

Soleure (SO)

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.old.so.ch/extappl/bgs/daten/811/11.pdf

Link zur Vollzugsverordnung:

http://www.old.so.ch/extappl/bgs/daten/811/12.pdf 

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsgesetz 811.11 KRB vom 27. Januar 1999 (Stand 1.1.07)

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz 811.12 RRB vom 28. Juni 1999 (Stand 1.7.07)

Vollzugsverordnung siehe: § 23. b) Provisorische Bewilligungen

Gesundheitsgesetz

C. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

§ 26. 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung als Psychotherapeut oder

Psychotherapeutin wird Bewerbern und Bewerberinnen ohne Arztdiplom

erteilt, die sich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie

einschliesslich Psychopathologie sowie eine abgeschlossene anerkannte

Zusatzausbildung in Psychotherapie für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche

ausweisen können.

2 Der Regierungsrat regelt die ausnahmsweise Anerkennung einer von

Absatz 1 abweichenden Grundausbildung sowie die weiteren Einzelheiten

für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz 

II. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (§ 26

Gesundheitsgesetz)

§ 18. 1. Begriff

Psychotherapie im Sinne dieser Verordnung ist die selbständige psychotherapeutische

Berufsausübung durch Personen ohne medizinische Grundausbildung.

§ 19. 2. Berufsausübung

1 Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von

psychischen Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt

ist.

2 Die Bewilligung berechtigt nicht zur Verordnung und Abgabe von Medikamenten.

3 Die Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen sind verpflichtet,

den Patienten oder die Patientin zu einer ärztlichen Konsultation anzuhalten,

wenn dessen oder deren Zustand eine ärztliche Abklärung oder Behandlung

erfordert.

§ 20. 3. Fachliche Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin

ausweist über:

a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich

Psychopathologie oder einen anderen Hochschulabschluss in einem

humanwissenschaftlichen Hauptfach, sofern Psychologie und Psychopathologie

als Nebenfächer oder als nachuniversitäre Ausbildung belegt

wurden;

b) eine praxisorientierte Weiterbildung von mindestens einem Jahr in

einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung, in der Personen

mit psychischen Leiden und Krankheiten behandelt werden;

c) eine Spezialausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin

in einer oder mehreren wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode(

n), deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet

erstreckt. Dabei muss ein Schwergewicht in einer der gewählten

Methoden vorliegen. Die Ausbildung umfasst folgende Teilbereiche:

Wissen/Können, Selbsterfahrung, Supervision und eigene therapeutische

Tätigkeit. Das Departement verfügt Richtlinien für die Beurteilung

dieser Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer

Hinsicht (Ausbildungsstätten und Mindeststundenzahlen).

§ 21. 4. Sonderbewilligung während der Ausbildung

1 Mit Sonderbewilligung ist den Absolventen oder Absolventinnen eines in

§ 20 litera a) umschriebenen Studiums die fachlich kontrollierte psychotherapeutische

Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten

gemäss § 20 litera c) gestattet, sofern die theoretische Ausbildung

und die Selbsterfahrung mindestens zur Hälfte absolviert sind.

2 Die Sonderbewilligungen sind auf maximal 6 Jahre befristet.

§ 17.4) Unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können

ohne Bewilligung unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie

Auszubildende unter ihrer fachlichen Verantwortung beschäftigen.

2 Die mit der fachlichen Aufsicht betrauten Personen dürfen nur Aufgaben

auf unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übertragen, die

nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern. Sie sind verpflichtet zu

prüfen, ob die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinreichend qualifiziert

sind und die allfällig erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

 

Saint Gall (SG)

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.gallex.ch/gallex/3/fs311.1.html

Link zur Verordnung:

http://www.gallex.ch/gallex/3/fs311.1.html 

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsgesetz sGS 311.1 vom 28. Juni 1979                                                            Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege sGS 312.1 vom 2. Februar 1982

Gesundheitsgesetz

Verordnung sGS 312.1

III. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe

Psychotherapeut

Zulassungserfordernisse

Art. 32a.

1 Zugelassen wird, wer sich ausweist über:

a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen Hochschule. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise eine abweichende Grundausbildung anerkennen, wenn der Gesuchsteller eine dem Hochschulabschluss gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie nachweist;

b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

d) eine besondere Ausbildung zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen.

Sonderbewilligung während der Ausbildung

Art. 32b

1 Absolventen einer Ausbildung nach Art. 32a lit. a dieser Verordnung kann bewilligt werden, im Rahmen der Ausbildung nach Art. 32a lit. d dieser Verordnung bei einem zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Psychotherapeuten unter dessen Verantwortung tätig zu sein.

2 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.

Unselbstständige Fachpersonen arbeiten im Namen
und auf Rechnung der zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Fachperson

   

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