
Charte suisse pour la psychothérapie
Berne (BE)
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http://www.fisiobern.ch/docs/Gesundheits-Verordnung.pdf Link zur Gesetzgebung: (speziell Art. 4: Ausländische Fähigkeitsausweise) http://www.sta.be.ch/belex/d/8/811_111.html
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz (GesG) [Titel Fassung vom 6. 2. 2001] 811.01 Gesundheitsverordnung, GesV, ab Art. 23 |
Speziell Gesundheitsgesetz 811.01 Art. 23 Tätigkeit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind berechtigt, psychische Störungen und Krankheiten mit psychologischen Mitteln zu behandeln. Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom KAZA anerkannte Ausbildung verfügen. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel a eine Grundausbildung in Psychologie als Hauptfach einschliesslich Psychopathologie oder eine andere gleichwertige Fächerverbindung mit Abschluss an einer schweizerischen Hochschule, b eine fachliche Weiterbildung nach Studienabschluss von mindestens vier Jahren gemäss Absatz 3. 3 Die fachliche Weiterbildung muss folgende Elemente enthalten Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen GesV Stand 1. Januar 2002 Seite 7 a eine Spezialausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer anerkannten Psychotherapiemethode basiert, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt, b eine Praxistätigkeit von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der psychosozialen Gesundheitsversorgung, in der Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen psychotherapeutisch behandelt werden, wie zum Beispiel in psychiatrischen Kliniken oder Polikliniken oder in einer anderen psychotherapeutischen Einrichtung. 4 Das KAZA kann nach Anhören der Fachkommission Psychotherapie andere Grundausbildungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind. 5 Die Fachkommission Psychotherapie erarbeitet zuhanden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der fachlichen Weiterbildung. |
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