
Charte suisse pour la psychothérapie
Réglementations de la psychothérapie dans les cantons
Nidwald (NW)
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Link zur Gesundheitsverordnung http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Link zu Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (vom 10. Dezember 1997)712.11: http://www.nw.ch/dl.php/de/20060927082331/GESUNDHEITS-VO_712-11.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsverordnung 712.11: |
17. Psychotherapeutin, Psychotherapeut § 42 Bewilligung 1 Eine Bewilligung zur selbständigen, nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit erhält, wer eine Grundausbildung und eine Spezialausbildung nachweisen kann. Die Grundausbildung umfasst: 1. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule in klinischer Psychologie, einschliesslich Psychopathologie (Neurosen- oder Störungslehre), oder 2. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule sowie das durch eine schweizerische Hochschule oder eine anerkannte Ausbildungsinstitution für Psychotherapie geprüfte notwendige Grundlagenwissen in Psychotherapie. Die zuständige Direktionbefindet darüber aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagenund anhand der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) beziehungsweise der KVV. 3 Die Spezialausbildung umfasst: 1. eine integrale Psychotherapieausbildung nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV, die in mindestens einer wissenschaftlich anerkannten, bei der Behandlung von psychischen Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode mit breitem Anwendungsgebiet erfolgen muss; 2. eine klinische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren Vollzeittätigkeit nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV in einem breiten Anwendungsgebiet der Psychotherapie. § 43 Besondere Bestimmungen der Berufsausübung 1 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Beurteilung und Behandlung von psychischen oder psychosomatischen Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. 2 Das Verordnen und die Abgabe von Heilmitteln sind nicht gestattet. § 44 Sonderbewilligung während der Ausbildung Wer die Spezialausbildung in Psychotherapie besucht, dem kann die zuständige Direktion eine befristete psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung einer zugelassenen Psychotherapeutin beziehungsweise eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligen. |
Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers. |
Obwald (OB)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://ilz.ow.ch/gessamml/pdf/810100.pdf Link zur Verordnung: http://ilz.ow.ch/gessamml/pdf/811110.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 810.1 vom 20. Oktober 1991 Gesundheitsgesetz 810.100 Art. 25 Verordnung 811.11 vom 24. Oktober 1991
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Art. 14 § 48 – 51 14. Psychotherapie Art. 48 Tätigkeitsbereich Die Psychotherapie umfasst die Beurteilung und Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. Art. 49 Fachkenntnisse 1 Voraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie sind: a. ein Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung oder eine gleichwertige Ausbildung; b. ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c. eine in der Regel wenigstens einjährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände erfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d. eine Ausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. 2 Der Regierungsrat kann eine Fachkommission einsetzen, die das Vorliegen der Voraussetzungen prüft. Art. 50 Berufsausübung während der Ausbildung Wer eine besondere Ausbildung zum Psychotherapeuten nach Art. 49 Bst. d dieser Verordnung besucht, dem kann die zeitlich begrenzte psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligt werden. Art. 51 Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Bei der Psychotherapie sind die anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Lehre einzuhalten. 2 Wenn der Zustand des Patienten ärztlicher Abklärung und Behandlung bedarf, ist ein Arzt beizuziehen. 3 Das Verordnen oder Abgeben von Heilmitteln ist nicht gestattet. |
Die unselbständige Tätigkeit in Akupunktur und Psychotherapie bedarf einer Bewilligung. |
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