
Charte suisse pour la psychothérapie
Argovie (AG)
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PDF Gesundheitsgesetz AG: http://www.ag.ch/sar/output/301-100.pdf PDF Verordnung: |
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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§ 25 Verordnung |
§ 25 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller ausweist übera) einen anerkannten Hochschulabschluss (Master) in Psychologie einschliesslich Psychopathologie, b) eine abgeschlossene psychotherapeutische Spezialausbildung, in mindestens einer bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Störungen anerkannten und bewährten Psychotherapiemethode, umfassend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision, und
c) eine im Anschluss an die Spezialausbildung einjährige psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung |
Die unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der Verantwortung und Aufsicht des Bewilligungsinhabers. |

