
Charte suisse pour la psychothérapie
Obwald (OB)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://ilz.ow.ch/gessamml/pdf/810100.pdf Link zur Verordnung: http://ilz.ow.ch/gessamml/pdf/811110.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 810.1 vom 20. Oktober 1991 Gesundheitsgesetz 810.100 Art. 25 Verordnung 811.11 vom 24. Oktober 1991
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Art. 14 § 48 – 51 14. Psychotherapie Art. 48 Tätigkeitsbereich Die Psychotherapie umfasst die Beurteilung und Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. Art. 49 Fachkenntnisse 1 Voraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie sind: a. ein Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung oder eine gleichwertige Ausbildung; b. ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c. eine in der Regel wenigstens einjährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände erfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d. eine Ausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. 2 Der Regierungsrat kann eine Fachkommission einsetzen, die das Vorliegen der Voraussetzungen prüft. Art. 50 Berufsausübung während der Ausbildung Wer eine besondere Ausbildung zum Psychotherapeuten nach Art. 49 Bst. d dieser Verordnung besucht, dem kann die zeitlich begrenzte psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligt werden. Art. 51 Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Bei der Psychotherapie sind die anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Lehre einzuhalten. 2 Wenn der Zustand des Patienten ärztlicher Abklärung und Behandlung bedarf, ist ein Arzt beizuziehen. 3 Das Verordnen oder Abgeben von Heilmitteln ist nicht gestattet. |
Die unselbständige Tätigkeit in Akupunktur und Psychotherapie bedarf einer Bewilligung. |

