
Charte suisse pour la psychothérapie
Nidwald (NW)
|
Link zur Gesundheitsverordnung http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Link zu Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (vom 10. Dezember 1997)712.11: http://www.nw.ch/dl.php/de/20060927082331/GESUNDHEITS-VO_712-11.pdf
|
||
|
Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
|
Gesundheitsverordnung 712.11: |
17. Psychotherapeutin, Psychotherapeut § 42 Bewilligung 1 Eine Bewilligung zur selbständigen, nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit erhält, wer eine Grundausbildung und eine Spezialausbildung nachweisen kann. Die Grundausbildung umfasst: 1. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule in klinischer Psychologie, einschliesslich Psychopathologie (Neurosen- oder Störungslehre), oder 2. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule sowie das durch eine schweizerische Hochschule oder eine anerkannte Ausbildungsinstitution für Psychotherapie geprüfte notwendige Grundlagenwissen in Psychotherapie. Die zuständige Direktionbefindet darüber aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagenund anhand der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) beziehungsweise der KVV. 3 Die Spezialausbildung umfasst: 1. eine integrale Psychotherapieausbildung nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV, die in mindestens einer wissenschaftlich anerkannten, bei der Behandlung von psychischen Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode mit breitem Anwendungsgebiet erfolgen muss; 2. eine klinische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren Vollzeittätigkeit nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV in einem breiten Anwendungsgebiet der Psychotherapie. § 43 Besondere Bestimmungen der Berufsausübung 1 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Beurteilung und Behandlung von psychischen oder psychosomatischen Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. 2 Das Verordnen und die Abgabe von Heilmitteln sind nicht gestattet. § 44 Sonderbewilligung während der Ausbildung Wer die Spezialausbildung in Psychotherapie besucht, dem kann die zuständige Direktion eine befristete psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung einer zugelassenen Psychotherapeutin beziehungsweise eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligen. |
Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers. |

