
Charte suisse pour la psychothérapie
Fribourg (FR)
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Link zur Gesetzgebung: http://www.fr.ch/ssp/de/bases_legales/default.asp PDF File: http://www.fr.ch/v_ofl_bdlf_courant/deu/821012.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Reglement vom 21. November 2000 Art. 2 Unselbständige Berufsausübung
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1. Bewilligungen Art. 1 Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Berufe Eine Bewilligung der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) braucht, wer folgende Berufe selbständig ausüben will: Apothekerin/Apotheker, Ärztin/Arzt, Augenoptikerin /Augenoptiker, Bandagistin-Orthopädistin/Bandagist-Orthopädist, Chiropraktorin/Chiropraktor, Dentalhygienikerin/ Dentalhygieniker, Drogistin/Drogist, Ergotherapeutin/ Ergotherapeut, Ernährungsberaterin/Ernährungsberater, Hebamme, Hörgeräte-Akustikerin/Hörgeräte-Akustiker, Krankenschwester/Krankenpfleger, Logopädin-Orthophonistin/ Logopäde-Orthophonist, medizinische Masseurin/medizinischer Masseur, Osteopathin/Osteopath, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Podologin/Podologe, Psychologin-Psychotherapeutin/Psychologe-Psychotherapeut, Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter, Tierärztin/Tierarzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Zahntechnikerin/Zahntechniker. 20. Psychologin-Psychotherapeutin, Psychologe-Psychotherapeut Art. 65 Bewilligte Tätigkeit 1 Die Bewilligung, sich im Kanton als Psychologin-Psychotherapeutin oder Psychologe-Psychotherapeut zu betätigen, berechtigt die Fachperson zur Anwendung der Psychotherapie in Situationen, in denen diese Methode wissenschaftlich angezeigt ist. 2 Psychologinnen-Psychotherapeutinnen und Psychologen-Psychotherapeuten sind nicht berechtigt, Arzneimittel zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen. Art. 66 Verlangter Titel und verlangte Ausbildung a) Allgemeines 1 Die Bewilligung, sich als Psychologin-Psychotherapeutin oder Psychologe-Psychotherapeut zu betätigen, wird Personen erteilt, die das von einer schweizerischen Universität erteilte Lizentiat in Psychologie oder einen als gleichwertig anerkannten Titel haben und die zudem die von der Direktion bestimmte, vollständige Psychotherapie-Ausbildung nachweisen. 2 Diese Ausbildung dauert vier Jahre und umfasst mindestens: a) klinische Praxis in einer Institution, die ein breites Spektrum psychischer Störungen behandelt; b) vertiefte Selbsterfahrung (Anwendung der Methode auf die eigene Person); c) theoretische und praktische Weiterbildung in der gewählten Psychotherapie-Richtung; d) Supervision der therapeutischen Arbeit unter Kontrolle einer in der gewählten Richtung anerkannten Supervisorin oder eines solchen Supervisors oder einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psychotherapeuten mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung; e) eigene therapeutische Tätigkeit unter Kontrolle einer anerkannten Supervisorin oder eines anerkannten Supervisors. Art. 67 b) Einstweilige Bewilligung 1 Eine einstweilige Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre kann Personen erteilt werden, die noch in Psychotherapie-Ausbildung sind, sofern sie das von einer schweizerischen Universität erteilte Lizentiat in Psychologie oder einen als gleichwertig anerkannten Titel haben und die von der Direktion gestellten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Diese Anforderungen umfassen zumindest die klinische Praxis nach Artikel 66 Abs. 2 Bst. a. 3 Die Tätigkeit von Personen, die noch in Psychotherapie-Ausbildung sind, untersteht der Kontrolle einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psychotherapeuten FSP oder einer Spezialärztin oder eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton. |
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