
Charte suisse pour la psychothérapie
Thurgovie (TG)
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Link zum Gesundheitsgesetz, PDF File: http://www.rechtsbuch.tg.ch/pdf/800/810_1xyneu.pdf Link zur Verordnung, PDF File: http://www.rechtsbuch.tg.ch/pdf/800/811_121b7neu.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesetz über das Gesundheitswesen 810.1 vom 5. Juni 1985 Verordnung des Regierungsrates über Berufe des Gesundheitswesens 811.121 vom 17. August 2004
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Gesundheitsgesetz
15. Psychotherapeut, Psychotherapeutin § 57 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin beurteilt und behandelt Gesundheitsstörungen, deren Ursachen ausschliesslich in der Psyche liegen und die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. § 58 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat sich auszuweisen über: 1. einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung; 2. ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; 3. eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände erfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; 4. eine Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. § 59 1 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat sich an die anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Lehre zu halten. 2 Sie sind verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin ärztliche Abklärung und Behandlung erfordert. 3 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ist nicht berechtigt, Heilmittel zu verordnen oder abzugeben. § 60 1 Gesuche um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung werden einer Fachkommission zur Begutachtung unterbreitet. 2 Die Fachkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird vom Departement ernannt. Es gehören ihr mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin des Departements und je ein Spezialarzt oder eine Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin an. 3 Die Fachkommission nimmt zu Fragen der Berufsausübung der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen Stellung. |
Unselbstständig arbeitende Psychologen und -therapeuten üben den Beruf aus unter der Aufsicht und Verantwortung einer Person gemäss Art. 2, welche unter die Bewilligungspflicht fällt. |

