
Charte suisse pour la psychothérapie
Réglementations de la psychothérapie dans les cantons
Zoug (ZG)
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Link zum Gesundheitswesen: http://www.zug.ch/bgs/data/821-1.pdf Link zur Verordnung: http://www.zug.ch/bgs/data/821-31.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesetz über das Gesundheitswesen 821.1 vom 21. Mai 1970 Psychotherapeutenverordnung 821.31 vom 13. August 1990
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Psychotherapeutenverordnung
Bewilligungsvoraussetzungen § 6 Persönliche Voraussetzungen Folgende persönliche Voraussetzungen müssen bei Erteilung der Bewilligung erfüllt sein: a) Der Gesuchsteller muss einen guten Leumund besitzen. b) Körperliche oder geistige Gebrechen dürfen den Gesuchsteller in seiner beruflichen Fähigkeit nicht zum Schaden seiner Patienten beeinträchtigen. Die Gesundheitsdirektion1) kann ein Arztzeugnis verlangen. § 7 Fachliche Voraussetzungen Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn sich der Gesuchsteller ausweist über: a) ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule in Psychologie, Heilpädagogik oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopathologie oder in einer entsprechenden Fächerverbindung. Eine Grundausbildung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall anerkannt werden; die Gesundheitsdirektion1) befindet darüber aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer der Hochschulausbildung vergleichbaren, wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen. Die Gesundheitsdirektion1) entscheidet auf Antrag der Fachkommission; b) nach Studienabschluss eine zusätzliche und praktische Weiterbildung von mindestens einem Jahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch leidenden Personen. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Die für diese Ausbildung erforderliche Bewilligung wird dem Praxisinhaber erteilt; c) sowie eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen. Bewilligungsverfahren § 8 Bewilligungsgesuch 3 Besitzt der Gesuchsteller die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen. |
Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers. |
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