
Charte suisse pour la psychothérapie
Soleure (SO)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://www.old.so.ch/extappl/bgs/daten/811/11.pdf Link zur Vollzugsverordnung: http://www.old.so.ch/extappl/bgs/daten/811/12.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 811.11 KRB vom 27. Januar 1999 (Stand 1.1.07) Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz 811.12 RRB vom 28. Juni 1999 (Stand 1.7.07)
Vollzugsverordnung siehe: § 23. b) Provisorische Bewilligungen
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Gesundheitsgesetz C. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen § 26. 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin wird Bewerbern und Bewerberinnen ohne Arztdiplom erteilt, die sich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich Psychopathologie sowie eine abgeschlossene anerkannte Zusatzausbildung in Psychotherapie für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche ausweisen können. 2 Der Regierungsrat regelt die ausnahmsweise Anerkennung einer von Absatz 1 abweichenden Grundausbildung sowie die weiteren Einzelheiten für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.
Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz
II. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (§ 26 Gesundheitsgesetz) § 18. 1. Begriff Psychotherapie im Sinne dieser Verordnung ist die selbständige psychotherapeutische Berufsausübung durch Personen ohne medizinische Grundausbildung. § 19. 2. Berufsausübung 1 Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist. 2 Die Bewilligung berechtigt nicht zur Verordnung und Abgabe von Medikamenten. 3 Die Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen sind verpflichtet, den Patienten oder die Patientin zu einer ärztlichen Konsultation anzuhalten, wenn dessen oder deren Zustand eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert. § 20. 3. Fachliche Voraussetzungen der Bewilligung Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin ausweist über: a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich Psychopathologie oder einen anderen Hochschulabschluss in einem humanwissenschaftlichen Hauptfach, sofern Psychologie und Psychopathologie als Nebenfächer oder als nachuniversitäre Ausbildung belegt wurden; b) eine praxisorientierte Weiterbildung von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung, in der Personen mit psychischen Leiden und Krankheiten behandelt werden; c) eine Spezialausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin in einer oder mehreren wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode( n), deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Dabei muss ein Schwergewicht in einer der gewählten Methoden vorliegen. Die Ausbildung umfasst folgende Teilbereiche: Wissen/Können, Selbsterfahrung, Supervision und eigene therapeutische Tätigkeit. Das Departement verfügt Richtlinien für die Beurteilung dieser Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Ausbildungsstätten und Mindeststundenzahlen). § 21. 4. Sonderbewilligung während der Ausbildung 1 Mit Sonderbewilligung ist den Absolventen oder Absolventinnen eines in § 20 litera a) umschriebenen Studiums die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 20 litera c) gestattet, sofern die theoretische Ausbildung und die Selbsterfahrung mindestens zur Hälfte absolviert sind. 2 Die Sonderbewilligungen sind auf maximal 6 Jahre befristet.
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§ 17.4) Unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1 Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können ohne Bewilligung unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende unter ihrer fachlichen Verantwortung beschäftigen. 2 Die mit der fachlichen Aufsicht betrauten Personen dürfen nur Aufgaben auf unselbständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übertragen, die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinreichend qualifiziert sind und die allfällig erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. |

