
Charte suisse pour la psychothérapie
Lucerne (LU)
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http://srl.lu.ch/sk/srl/default/first.htm Link zur Psychotherapeutenverordnung vom 17. Dezember 1985: http://srl.lu.ch/sk/srl/DATI/SRL/f/s/809.htm Link zu SRL 809: http://srl.lu.ch/sk/srl/default/first.htm
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 SRL 800 Psychertherapeutenverordnung vom 17. Dezember 1985 SRL 806 / SRL 809
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§ 16 Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Gesundheits- und Sozialdepartementes benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt, b. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist,
Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985 SRL 806
Die Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärzte sind, richtet sich nach besonderen Vorschriften: Psychotherapeutenverordnung vom 17. Dezember 1985: Als selbständig gilt die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Berufstätigkeit. § 2 Bewilligungspflicht Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat beim Gesundheits- und Sozialdepartement eine Bewilligung einzuholen. § 3 Bewilligungsinhalt 1 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Leidenszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. Bewilligungsvoraussetzungen § 6 Fachliche Voraussetzungen Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn sich der Gesuchsteller ausweist über: a. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule in Psychologie, Heilpädagogik oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopathologie oder in einer entsprechenden Fächerverbindung. Eine Grundausbildung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall anerkannt werden; das Gesundheits- und Sozialdepartement befindet darüber aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer der Hochschulausbildung vergleichbaren, wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement entscheidet nach Anhören der Fachkommission; b. nach Studienabschluss eine zusätzliche und praktische Weiterbildung von mindestens einem Jahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch leidenden Personen. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Die für diese Ausbildung erforderliche Bewilligung wird dem Praxisinhaber erteilt; c. sowie eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen. III. Bewilligungsverfahren § 7 Bewilligungsgesuch 3 Besitzt der Gesuchsteller die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen. |
Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers. |

