
Charte suisse pour la psychothérapie
Bâle Ville (BS)
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Link zur Verordnung, PDF File: http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/310.400.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Verordnung 310.400 vom 22. Nov 1977
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§ 8. Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über: a) Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen. b) Ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage. c) Eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird. d) Eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsge- biet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitati- ver und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formu- lierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrich- tungen.
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Die Berufsausübung unter der fachlichen Verantwortung einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung bedarf keiner Bewilligung. Sie sind dafür verantwortlich, dass die ihnen fachlich unterstehenden Personen die übertragenen Verrichtungen beherrschen, sie haben deren Ausführung zu überwachen |
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Speziell: § 7 Generelles Verbot, Ausnahme Nach Ablauf dieser längstens 5 bzw. längstens 2 Jahre bedarf es einer Bewilligung. Die Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sanitätsdirektion schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Basel-Stadt an dessen Sanitätsdepartement erfolgte. |
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