
Charte suisse pour la psychothérapie
Schaffhouse (SH)
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Link zum Gesundheitsgesetz 810.1: http://rechtsbuch.sh.ch/default.htm Link zur Verordnung 811.005: http://rechtsbuch.sh.ch/default.htm
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 810.1 vom 19. Oktober 1970 811.005 Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV) 811.001 Medizinalverordnung vom 19. Dezember 2006 (MedV)
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Speziell: Verordnung ab Art. 5 II. Bewilligungsvoraussetzungen§ 5 Fachliche Voraussetzungen für die Psychotherapie Die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut hat sich auszuweisen über: a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung unter Einschluss der Psychopathologie an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule; eine dem Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie kann genügen; b) eine Spezialausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode beruht und deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen; sowie c) eine wenigstens zweijährige praxisorientierte, die psycho-pathologischen Zustände erfassende Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen mit psychischen Störungen.
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Bewilligungspflicht 1 Wer im Beruf der Psychotherapie oder der Psychologie selbständig oder unselbständig tätig sein will, hat beim Gesundheitsamt eine Bewilligung einzuholen. |

