
Psychotherapie Charta
Kantonale Regelungen zur Praxisbewilligung
Bern (BE)
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http://www.fisiobern.ch/docs/Gesundheits-Verordnung.pdf Link zur Gesetzgebung: (speziell Art. 4: Ausländische Fähigkeitsausweise) http://www.sta.be.ch/belex/d/8/811_111.html
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz (GesG) [Titel Fassung vom 6. 2. 2001] 811.01 Gesundheitsverordnung, GesV, ab Art. 23 |
Speziell Gesundheitsgesetz 811.01 Art. 23 Tätigkeit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind berechtigt, psychische Störungen und Krankheiten mit psychologischen Mitteln zu behandeln. Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom KAZA anerkannte Ausbildung verfügen. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel a eine Grundausbildung in Psychologie als Hauptfach einschliesslich Psychopathologie oder eine andere gleichwertige Fächerverbindung mit Abschluss an einer schweizerischen Hochschule, b eine fachliche Weiterbildung nach Studienabschluss von mindestens vier Jahren gemäss Absatz 3. 3 Die fachliche Weiterbildung muss folgende Elemente enthalten Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen GesV Stand 1. Januar 2002 Seite 7 a eine Spezialausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer anerkannten Psychotherapiemethode basiert, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt, b eine Praxistätigkeit von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der psychosozialen Gesundheitsversorgung, in der Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen psychotherapeutisch behandelt werden, wie zum Beispiel in psychiatrischen Kliniken oder Polikliniken oder in einer anderen psychotherapeutischen Einrichtung. 4 Das KAZA kann nach Anhören der Fachkommission Psychotherapie andere Grundausbildungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind. 5 Die Fachkommission Psychotherapie erarbeitet zuhanden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der fachlichen Weiterbildung. |
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Freiburg (FR)
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Link zur Gesetzgebung: http://www.fr.ch/ssp/de/bases_legales/default.asp PDF File: http://www.fr.ch/v_ofl_bdlf_courant/deu/821012.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Reglement vom 21. November 2000 Art. 2 Unselbständige Berufsausübung
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1. Bewilligungen Art. 1 Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Berufe Eine Bewilligung der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) braucht, wer folgende Berufe selbständig ausüben will: Apothekerin/Apotheker, Ärztin/Arzt, Augenoptikerin /Augenoptiker, Bandagistin-Orthopädistin/Bandagist-Orthopädist, Chiropraktorin/Chiropraktor, Dentalhygienikerin/ Dentalhygieniker, Drogistin/Drogist, Ergotherapeutin/ Ergotherapeut, Ernährungsberaterin/Ernährungsberater, Hebamme, Hörgeräte-Akustikerin/Hörgeräte-Akustiker, Krankenschwester/Krankenpfleger, Logopädin-Orthophonistin/ Logopäde-Orthophonist, medizinische Masseurin/medizinischer Masseur, Osteopathin/Osteopath, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Podologin/Podologe, Psychologin-Psychotherapeutin/Psychologe-Psychotherapeut, Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter, Tierärztin/Tierarzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Zahntechnikerin/Zahntechniker. 20. Psychologin-Psychotherapeutin, Psychologe-Psychotherapeut Art. 65 Bewilligte Tätigkeit 1 Die Bewilligung, sich im Kanton als Psychologin-Psychotherapeutin oder Psychologe-Psychotherapeut zu betätigen, berechtigt die Fachperson zur Anwendung der Psychotherapie in Situationen, in denen diese Methode wissenschaftlich angezeigt ist. 2 Psychologinnen-Psychotherapeutinnen und Psychologen-Psychotherapeuten sind nicht berechtigt, Arzneimittel zu verschreiben, abzugeben oder zu verabreichen. Art. 66 Verlangter Titel und verlangte Ausbildung a) Allgemeines 1 Die Bewilligung, sich als Psychologin-Psychotherapeutin oder Psychologe-Psychotherapeut zu betätigen, wird Personen erteilt, die das von einer schweizerischen Universität erteilte Lizentiat in Psychologie oder einen als gleichwertig anerkannten Titel haben und die zudem die von der Direktion bestimmte, vollständige Psychotherapie-Ausbildung nachweisen. 2 Diese Ausbildung dauert vier Jahre und umfasst mindestens: a) klinische Praxis in einer Institution, die ein breites Spektrum psychischer Störungen behandelt; b) vertiefte Selbsterfahrung (Anwendung der Methode auf die eigene Person); c) theoretische und praktische Weiterbildung in der gewählten Psychotherapie-Richtung; d) Supervision der therapeutischen Arbeit unter Kontrolle einer in der gewählten Richtung anerkannten Supervisorin oder eines solchen Supervisors oder einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psychotherapeuten mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung; e) eigene therapeutische Tätigkeit unter Kontrolle einer anerkannten Supervisorin oder eines anerkannten Supervisors. Art. 67 b) Einstweilige Bewilligung 1 Eine einstweilige Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre kann Personen erteilt werden, die noch in Psychotherapie-Ausbildung sind, sofern sie das von einer schweizerischen Universität erteilte Lizentiat in Psychologie oder einen als gleichwertig anerkannten Titel haben und die von der Direktion gestellten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Diese Anforderungen umfassen zumindest die klinische Praxis nach Artikel 66 Abs. 2 Bst. a. 3 Die Tätigkeit von Personen, die noch in Psychotherapie-Ausbildung sind, untersteht der Kontrolle einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psychotherapeuten FSP oder einer Spezialärztin oder eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton. |
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