
Psychotherapie Charta
Wallis (VS)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://www.vs.ch/Public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=800.1.htm&File=800.1.htm Link zur Verordnung 800.10: http://www.vs.ch/navig/navig.asp?MenuID=4618 Link zum PDF File der Verordnung: http://www.vs.ch/public/public_lois/de/Pdf/811.10.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 800.1 vom 9. Februar 1996 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, 811.10 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 20. November 1996
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Gesundheitsgesetz Art. 56 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung a) das erforderliche Diplom oder den erforderlichen Titel besitzt, wobei für die Medizinalberufe grundsätzlich das eidgenössische Diplom vorausgesetzt wird; 2 Das Departement ist, nach Anhörung der Aufsichtskommission für Berufe des Gesundheitswesens, zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel. Verordnung 811.10
Liste der Gesundheitsberufe Alle Personen, die einen der folgenden Gesundheitsberufe ausüben, unterstehen dem Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz): b) Andere Berufe des Gesundheitswesens: .... Psychologe/Psychotherapeut, ...
Ausübungsbewilligung Art. 2 Selbständige Ausübung 1 Die selbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes ist bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung ist auf keinen Fall übertragbar. Art. 5 Erteilung der Bewilligung 1 Einer Gesundheitsfachperson wird die Bewilligung erteilt, wenn sie: a) das erforderliche Diplom besitzt; b) die nötige praktische Erfahrung aufweist; c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind; d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten noch eines Strafurteils wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete; e) handlungsfähig ist; f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht versichert ist.
Art. 21 Psychologen / Psychotherapeuten 1 Eine aus Experten zusammengesetzte Unterkommission der Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe berät das Departement bei der Beurteilung der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Psychotherapeuten, die eine nichtmedizinische Grundausbildung absolviert haben und im Kanton ihren Beruf ausüben möchten. Diese Unterkommission steht dem Departement auch in anderen Fragen, die mit der Ausübung dieser Berufe zusammenhängen, beratend zur Seite. 2 Die Mitglieder der Unterkommission werden durch das Departement bestimmt |
Art. 53 Unselbständige Tätigkeit
Verordnung 811.10 Unselbständige Ausübung 1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die unselbständige Ausübung der Gesundheitsberufe. Der Arbeitgeber (sei dies eine selbständigerwerbende Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens) ist jedoch dem Departement gegenüber meldepflichtig. Er muss im übrigen darauf achten, dass die ihm unterstellten Gesundheitsfachleute die in Artikel 5 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. 2 Eine unselbständige Tätigkeit übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen Institution des Gesundheitswesens tätig sind. Ist die Gesundheitsfachperson in einer Krankenanstalt oder -institution tätig, so muss im betreffenden Dienst mindestens eine Gesundheitsfachperson, die denselben Beruf ausübt und die eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren aufweist, oder ein Spezialarzt des betreffenden medizinischen Fachbereichs tätig sein. |

