Psychotherapie Charta

 
 
Home Kantonale Gesetze Praxisbewilligungen Wallis (VS)
(Stand Feb. 2010)
Aargau (AG)
Appenzell Ausserrhoden (AR)
Appenzell Innerrhoden (AI)
Basel Land (BL)
Basel Stadt (BS)
Bern (BE)
Freiburg (FR)
Genf (GE)
Glarus (GL)
Graubünden (GR)
Jura (JU)
Luzern (LU)
Neuenburg (NE)
Nidwalden (NW)
Obwalden (OW)
Schaffhausen (SH)
Schwyz (SZ)
Solothurn (SO)
St. Gallen (SG)
Tessin (TI)
Thurgau (TG)
Uri (UR)
Waadt (VD)
Wallis (VS)
Zürich (ZH)
 
 
Deutsch (DE-CH-AT)French (Fr)
  • Eintrittsseite
  • Mitglieder der Charta
  • Personen, Statuten
  • Mitteilungen
    • Berufspolitik
    • Gesetzgebungsverfahren
    • Verbandsnachrichten
  • Standpunkte / Charta
    • Standpunkte der Charta
    • Text der Charta
  • Masterstudium
  • Ausbildung
  • Ethik
  • Psychotherapieforschung
  • Wissenschaft
    • Kriterien
    • Kolloquien
    • Tagungen
  • Publikationen
    • Bücher
    • Zeitschriften
    • Berufsentwicklung
    • Qualitätssicherung
    • Eigene Forschung
    • Tagungsreferate
  • Qualitäts- und Berufsentwicklung
  • Therapievermittlung
  • Veranstaltungskalender
  • Kantonale Gesetze
    • Kantonale Erlasse
    • Praxisbewilligungen
  • Links
  • Mitgliederbereich

Wallis (VS)

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.vs.ch/Public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=800.1.htm&File=800.1.htm

Link zur Verordnung 800.10:

http://www.vs.ch/navig/navig.asp?MenuID=4618

Link zum PDF File der Verordnung: http://www.vs.ch/public/public_lois/de/Pdf/811.10.pdf 

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsgesetz 800.1 vom 9. Februar 1996 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, 811.10                                               Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe  vom 20. November 1996

Gesundheitsgesetz

Art. 56 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung
1 Das Departement erteilt der Gesundheitsfachperson eine Bewilligung, wenn sie:

a) das erforderliche Diplom oder den erforderlichen Titel besitzt, wobei für die Medizinalberufe grundsätzlich das eidgenössische Diplom vorausgesetzt wird;
b) die nötige praktische Erfahrung aufweist;
c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind;
d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion noch eines Strafurteils wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete;
e) handlungsfähig ist;
f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht versichert ist.

2 Das Departement ist, nach Anhörung der Aufsichtskommission für Berufe des Gesundheitswesens, zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel.
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege detaillierte Bestimmungen über die Ausübung der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens erlassen.

Verordnung 811.10

Liste der Gesundheitsberufe

Alle Personen, die einen der folgenden Gesundheitsberufe ausüben, unterstehen

dem Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz):

b) Andere Berufe des Gesundheitswesens: .... Psychologe/Psychotherapeut, ...

Ausübungsbewilligung

Art. 2 Selbständige Ausübung

1 Die selbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung ist auf keinen Fall übertragbar.

Art. 5 Erteilung der Bewilligung

1 Einer Gesundheitsfachperson wird die Bewilligung erteilt, wenn sie:

a) das erforderliche Diplom besitzt;

b) die nötige praktische Erfahrung aufweist;

c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung

der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind;

d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen schwerer

oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten noch eines Strafurteils

wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete;

e) handlungsfähig ist;

f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht

versichert ist.

Art. 21 Psychologen / Psychotherapeuten

1 Eine aus Experten zusammengesetzte Unterkommission der Aufsichtskommission

für Gesundheitsberufe berät das Departement bei der Beurteilung der

Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Psychotherapeuten, die eine

nichtmedizinische Grundausbildung absolviert haben und im Kanton ihren

Beruf ausüben möchten. Diese Unterkommission steht dem Departement auch

in anderen Fragen, die mit der Ausübung dieser Berufe zusammenhängen,

beratend zur Seite.

2 Die Mitglieder der Unterkommission werden durch das Departement bestimmt 

Art. 53 Unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen Institution des Gesundheitswesens tätig sind.

Verordnung 811.10

Unselbständige Ausübung

1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die unselbständige Ausübung

der Gesundheitsberufe. Der Arbeitgeber (sei dies eine selbständigerwerbende

Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens) ist jedoch

dem Departement gegenüber meldepflichtig. Er muss im übrigen darauf

achten, dass die ihm unterstellten Gesundheitsfachleute die in Artikel 5 dieser

Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

2 Eine unselbständige Tätigkeit übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter

der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson

arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen

Institution des Gesundheitswesens tätig sind. Ist die Gesundheitsfachperson

in einer Krankenanstalt oder -institution tätig, so muss im betreffenden

Dienst mindestens eine Gesundheitsfachperson, die denselben Beruf

ausübt und die eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren aufweist,

oder ein Spezialarzt des betreffenden medizinischen Fachbereichs tätig sein.

Powered by Joomla!