
Psychotherapie Charta
Graubünden (GR)
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http://www.navigator.ch/gr/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 PDF File zur Verordnung 500.010: http://www.gesundheitsamt.gr.ch/download/verordnung_gesundheitsgesetz.pdf PDF File zum Gesundheitsgesetz:
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Verordnung zum Gesundheitsgesetz, 500.010 speziell ab Art. 15 |
Berufsausübungsbewilligung Art. 15 Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird BewerberInnen ohne eidgenössisches Arztdiplom erteilt, wenn sie sich ausweisen über: a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen Universität. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen eine abweichende Grundausbildung anerkennen; b) eine auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basierende Ausbildung, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; c) die vertiefte Anwendung der gewählten Psychotherapiemethode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle; d) ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der Persönlichkeitsentwicklung und deren Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannten Grundlagen; e) eine den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- und/oder des Kindes- und Jugendalters umfassende praktische Tätigkeit. Sie kann Teil der psychotherapeutischen Ausbildung sein; f) eine in der Regel insgesamt zweijährige Praxis in direktem fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Personen.
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Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers. |

