Psychotherapie Charta

 
 
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Basel Land (BL)

 

 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie:

http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_9/917.0.htm

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.baselland.ch/index.htm

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

SGS 917 // GS 26.597

Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat bei der Sanitätsdirektion eine Bewilligung einzuholen.

Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.

Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:
a. Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen; b. ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage; c. eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik, oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird;

d. eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.

2 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.

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