
Psychotherapie Charta
Berufspolitik
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Text der Schweizer Charta für Psychotherapie (Download PDF/220KB)
24. Oktober 2008
Bundesgericht weist Beschwerde des Kantons Zürich gegen Entscheid des Verwaltungsgerichtes bzgl. Anwendbarkeit des Binnenmarktgesetzes ab.
Die Beschwerde der Gesundheitsdirektion des Kantons (s. untenstehendes "Aktuell" vom 30. Nov. 2007) wird vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verwaltungsgericht das Binnenmarktgesetz korrekt angewendet hat. Es bestätigt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie der Kantone Graubünden und Zürich als gleichwertig einzustufen sind hinsichtlich des Patientenschutzes.
Das Bundesgericht sieht keine Evidenz, dass – wie der Kanton Zürich dies verlangt - ein Psychologiestudium als Erstausbildung einen höheren Patientenschutz zu gewährleisten vermöge gegenüber einer Regelungen, die dazu auch Alternativen erlaubt, wie dies in der Mehrheit der anderen Kantone der Fall ist. Zu gewichten sei die Gesamtkonzeption einer Ausbildung: Wissenschaftliche Grundausbildung mit psychotherapeutischem Grundlagenwissen, psychotherapeutische Fachausbildung und ausreichende Praxiserfahrung.
Die Schweizer Charta für Psychotherapie ist erfreut über diesen Entscheid und sieht sich in ihrer Grundhaltung bestätigt, dass StudienabgängerInnen aus verschiedenen Sozial- und Humanwissenschaften zur Ausbildung in Psychotherapie zuzulassen sind, sofern sie Ihr Erststudium um das notwenige psychotherapierelevante Grundlagenwissen ergänzt haben. Dazu ist kein ganzes Psychologiehauptfachstudium notwendig. Wir erwarten, dass dieses Urteil und Einschätzung der Gleichwertigkeit der verschiedenen kantonalen Regelungen im Entwurf des Psychologieberufegesetzes zur Reglungen der Psychotherapie auf Bundesebene eine entsprechende Berücksichtigung findet.
Peter Schulthess
| Text des Bundesgerichtsurteils Deutsch 65.5 KB |
30. November 2007
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes.
Das Gericht hat die von der Schweizer Charta für Psychotherapie unterstützte Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass - gestützt auf das Binnenmarktgesetz - eine Praxisbewilligung im Kanton Graubünden auch im Kanton Zürich zu einer Praxisbewilligung führen muss, da die gesetzlichen Regelungen der Psychotherapie in diesen beiden Kantonen hinsichtlich des Gesundheits- und Patientenschutzes gleichwertig seien.
Im Kanton Graubünden wurde der Beschwerdeführerin ihre PrimarlehrerInnenausbildung und der später absolvierte Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie der Donauuniversität Krems als Grundausbildung anerkannt, während der Kanton Zürich ihr zur Auflage machen wollte, nochmals ein ganzes Hauptfachstudium in Psychologie zu absolvieren.
Der Entscheid ist für die Charta aus drei Gründen erfreulich:
- Das Binnenmarktgesetz ist bezüglich Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Psychotherapie auch im Kanton Zürich uneingeschränkt anzuwenden.
- Die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Psychotherapie Ausbildungskonzeptionen hat sich nach deren Nutzen hinsichtlich des Gesundheits- und Patientenschutzes zu richten und nicht nach der Gleichartigkeit eines Grundausbildungs-Studiums.
- Den Gesundheitsschutz kann auch eine Aequivalenzregel gewährleisten, wenn AbsolventInnen anderer human- oder sozialwissenschaftlichen Studiengänge als der Psychologie in einem Ergänzungsstudium auf universitärem Niveau das psychotherapierelevante Grundlagenwissen erwerben.
Diese Feststellung hatte vor einigen Jahren ja bereits das Bundesgericht gemacht im Entscheid zu unserer Staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Zürcher Regelung. Es wies sie ab, weil es die Wahl der einen von zwei gleichwertigen Regelungen nicht für willkürlich hielt, nicht weil die Gleichwertigkeit bezweifelt worden wäre.
Diese erneute richterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit kann auch unserer Position in den weiteren rechtlichen und politischen Beratungen der Regelung der Psychotherapie im Rahmen des Psychologieberufegesetzes stärken, wo wir für eine solche Aequivalenzregel eintreten.
Peter Schulthess


