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Kantonale Regelungen zur Praxisbewilligung

Basel Land (BL)

 

 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie:

http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_9/917.0.htm

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.baselland.ch/index.htm

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

SGS 917 // GS 26.597

Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat bei der Sanitätsdirektion eine Bewilligung einzuholen.

Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.

Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:
a. Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen; b. ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage; c. eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik, oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird;

d. eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.

2 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.

 

Basel Stadt (BS)

Link zur Verordnung, PDF File:

http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sg/na/pdf/erlasse/310.400.pdf

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Verordnung 310.400 vom 22. Nov 1977

§ 8. Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:

a) Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder

einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss

vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen.

b) Ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage.

c) Eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik oder in einem öffentlichen externen

psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend,

wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird.

d) Eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss

auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode

basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsge-

biet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der

gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission

Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitati-

ver und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formu-

lierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrich-

tungen.

Die Berufsausübung unter der fachlichen Verantwortung einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung bedarf keiner Bewilligung. Sie sind dafür verantwortlich, dass die ihnen fachlich unterstehenden Personen die übertragenen Verrichtungen beherrschen, sie haben deren Ausführung zu überwachen

Speziell:

§ 7 Generelles Verbot, Ausnahme
1 Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, in selbständiger Berufsausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe b verboten. Verboten ist ferner jede als Ausbildung deklarierte, in eigener Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, sofern sie nicht gemäss Absatz 2 Buchstabe a erfolgt.
2 Ohne Bewilligung ist den Absolventen eines in § 8 Absatz 1 Buchstabe a umschriebenen Studiums gestattet:
a. die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe d während längstens 5 Jahren seit Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt; b. die psychotherapeutische Berufsausübung ohne fachliche Kontrolle, soweit sie der Vervollständigung der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten dient, während längstens 2 Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt.

Nach Ablauf dieser längstens 5 bzw. längstens 2 Jahre bedarf es einer Bewilligung. Die Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sanitätsdirektion schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Basel-Stadt an dessen Sanitätsdepartement erfolgte.

   

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