Psychotherapie Charta

 
 
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Zug (ZG)

Link zum Gesundheitswesen:

http://www.zug.ch/bgs/data/821-1.pdf

Link zur Verordnung:

http://www.zug.ch/bgs/data/821-31.pdf 

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesetz über das Gesundheitswesen 821.1 vom 21. Mai 1970

Psychotherapeutenverordnung 821.31 vom 13. August 1990

Psychotherapeutenverordnung

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

Folgende persönliche Voraussetzungen müssen bei Erteilung der Bewilligung

erfüllt sein:

a) Der Gesuchsteller muss einen guten Leumund besitzen.

b) Körperliche oder geistige Gebrechen dürfen den Gesuchsteller in seiner

beruflichen Fähigkeit nicht zum Schaden seiner Patienten beeinträchtigen.

Die Gesundheitsdirektion1) kann ein Arztzeugnis verlangen.

§ 7

Fachliche Voraussetzungen

Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn

sich der Gesuchsteller ausweist über:

a) ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren

ausländischen Hochschule in Psychologie, Heilpädagogik

oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopathologie

oder in einer entsprechenden Fächerverbindung. Eine Grundausbildung,

die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall anerkannt

werden; die Gesundheitsdirektion1) befindet darüber aufgrund der

ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer der Hochschulausbildung

vergleichbaren, wissenschaftlichen Ausbildung im

psychologischen Fachbereich erbringen. Die Gesundheitsdirektion1) entscheidet

auf Antrag der Fachkommission;

b) nach Studienabschluss eine zusätzliche und praktische Weiterbildung von

mindestens einem Jahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt

mit seelisch leidenden Personen. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich

psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des

Kindes- und Jugendalters umfassen. Die für diese Ausbildung erforderliche

Bewilligung wird dem Praxisinhaber erteilt;

c) sowie eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf

einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren

Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die

Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die

eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen.

Die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer

und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten

Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.

Bewilligungsverfahren

§ 8

Bewilligungsgesuch

3 Besitzt der Gesuchsteller die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen.

Ist nicht speziell geregelt und fällt unter die Verantwortung des Arbeitgebers.

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