
Psychotherapie Charta
St. Gallen (SG)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://www.gallex.ch/gallex/3/fs311.1.html Link zur Verordnung: http://www.gallex.ch/gallex/3/fs311.1.html
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz sGS 311.1 vom 28. Juni 1979 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege sGS 312.1 vom 2. Februar 1982
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Gesundheitsgesetz Verordnung sGS 312.1
III. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe PsychotherapeutZulassungserfordernisseArt. 32a. 1 Zugelassen wird, wer sich ausweist über: a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen Hochschule. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise eine abweichende Grundausbildung anerkennen, wenn der Gesuchsteller eine dem Hochschulabschluss gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie nachweist; b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d) eine besondere Ausbildung zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. Sonderbewilligung während der AusbildungArt. 32b 1 Absolventen einer Ausbildung nach Art. 32a lit. a dieser Verordnung kann bewilligt werden, im Rahmen der Ausbildung nach Art. 32a lit. d dieser Verordnung bei einem zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Psychotherapeuten unter dessen Verantwortung tätig zu sein. 2 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.
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Unselbstständige Fachpersonen arbeiten im Namen |

