
Psychotherapie Charta
Kantonale Regelungen zur Praxisbewilligung
Schaffhausen (SH)
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Link zum Gesundheitsgesetz 810.1: http://rechtsbuch.sh.ch/default.htm Link zur Verordnung 811.005: http://rechtsbuch.sh.ch/default.htm
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 810.1 vom 19. Oktober 1970 811.005 Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV) 811.001 Medizinalverordnung vom 19. Dezember 2006 (MedV)
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Speziell: Verordnung ab Art. 5 II. Bewilligungsvoraussetzungen§ 5 Fachliche Voraussetzungen für die Psychotherapie Die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut hat sich auszuweisen über: a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung unter Einschluss der Psychopathologie an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule; eine dem Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie kann genügen; b) eine Spezialausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode beruht und deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen; sowie c) eine wenigstens zweijährige praxisorientierte, die psycho-pathologischen Zustände erfassende Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen mit psychischen Störungen.
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Bewilligungspflicht 1 Wer im Beruf der Psychotherapie oder der Psychologie selbständig oder unselbständig tätig sein will, hat beim Gesundheitsamt eine Bewilligung einzuholen. |
Schwyz (SZ)
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Link zur Gesundheitsverordnung: http://www.sz.ch/gesetze/G500/571_110.pdf Link zur Vollzugsverordnung: http://www.sz.ch/gesetze/G500/571_111.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsverordnung (GesV)571.110 vom 16. Oktober 2002 § 20 3.
Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung (GesV-VV)571.111 vom 23. Dezember 2003 §7 § 33
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Gesundheitsverordnung (GesV)571.110 vom 16. Oktober 2002
§ 18 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind zur Feststellung und Behandlung psychischer Störungen und Krankheiten mit psychotherapeutischen Methoden berechtigt. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass sich die Gesuchstellenden über folgende Voraussetzungen ausweisen können: a) Eine Grundausbildung, in der Regel in Psychologie als Hauptfach unter Einschluss der Psychopathologie oder einer anderen gleichwertigen Fächerverbindung mit Abschluss an einer schweizerischen Hochschule. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann eine abweichende Grundausbildung ausnahmsweise anerkennen, wenn die Gesuchstellenden eine dem Hochschulabschluss gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie nachweisen. b) Eine fachliche Weiterbildung nach Studienabschluss, die umfasst: - eine integrale Spezialausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. - eine Praxistätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Einrichtung der psychosozialen Gesundheitsversorgung, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit psychischen Krankheiten und seelischen Störungen psychotherapeutisch behandelt werden, wie zum Beispiel in psychiatrischen Kliniken oder Polikliniken oder in einer anderen anerkannten psychotherapeutischen Einrichtung. |
§ 20 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Keiner Bewilligung bedürfen: a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im Kanton Schwyz zugezogen werden; b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen. § 33 Unselbstständige Tätigkeiten |
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