
Psychotherapie Charta
Appenzell Ausserrhoden (AR)
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Link zu Gesundheitsgesetz AR (Nr. 811.1: Link zu Gesundheitsverordnung AR (Nr. 811.11:
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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GG: bGs 811.11 Art. 51 GVO weitere Bestimmungen unter Art. 40 – Art. 49 |
Die selbständige Berufsausübung im Bereich nichtärztlicher Psychologie/Psychotherapie ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie benötigen aber eine Praxisbewilligung als Gesundheitsfachperson. Bei InhaberInnen eines eidgen. Wissenschaftlichen Diploms oder eines anderen gleichwertigen Fähigkeitsausweises sind aufgrund dieser Ausbildung die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit ohne besondere Bewilligung gegeben. Die übrigen GesuchstellerInnen werden auf den Weg der freien Heiltätigkeit verwiesen, welche die Absolvierung einer Prüfung voraussetzt. |
Inhaber einer Einzelpraxis oder Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis dürfen nur zugelassene Heilpraktiker sein, die selber in der Praxis tätig sind. |

