Psychotherapie Charta

 
 
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Schwyz (SZ)

Link zur Gesundheitsverordnung:

http://www.sz.ch/gesetze/G500/571_110.pdf

Link zur Vollzugsverordnung:

http://www.sz.ch/gesetze/G500/571_111.pdf

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsverordnung (GesV)571.110 vom 16. Oktober 2002 § 20 3.

Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung (GesV-VV)571.111 vom 23. Dezember 2003 §7

§ 33

Gesundheitsverordnung (GesV)571.110 vom 16. Oktober 2002

§ 18 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

1 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung

sind zur Feststellung und Behandlung psychischer Störungen und Krankheiten

mit psychotherapeutischen Methoden berechtigt.

2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass sich die Gesuchstellenden

über folgende Voraussetzungen ausweisen können:

a) Eine Grundausbildung, in der Regel in Psychologie als Hauptfach unter Einschluss

der Psychopathologie oder einer anderen gleichwertigen Fächerverbindung

mit Abschluss an einer schweizerischen Hochschule. Das Amt für

Gesundheit und Soziales kann eine abweichende Grundausbildung ausnahmsweise

anerkennen, wenn die Gesuchstellenden eine dem Hochschulabschluss

gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie nachweisen.

b) Eine fachliche Weiterbildung nach Studienabschluss, die umfasst:

- eine integrale Spezialausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten.

Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode

basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet

erstreckt. Die Ausbildung muss die Anwendung der gewählten

Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter

fachlicher Kontrolle umfassen.

- eine Praxistätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Einrichtung der

psychosozialen Gesundheitsversorgung, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsene

mit psychischen Krankheiten und seelischen Störungen psychotherapeutisch

behandelt werden, wie zum Beispiel in psychiatrischen Kliniken

oder Polikliniken oder in einer anderen anerkannten psychotherapeutischen

Einrichtung.

§ 20 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen:

a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung

zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder

wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im

Kanton Schwyz zugezogen werden;

b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Aufsicht

und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung

stehen.

§ 33 Unselbstständige Tätigkeiten
1 Die unselbstständige Berufsausübung der bewilligungspflichtigen Berufe bedarf
keiner Bewilligung. Unselbstständige Fachpersonen arbeiten im Namen
und auf Rechnung der zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Fachperson

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