Psychotherapie Charta

 
 
Home Kantonale Gesetze Praxisbewilligungen
(Stand Feb. 2010)
Aargau (AG)
Appenzell Ausserrhoden (AR)
Appenzell Innerrhoden (AI)
Basel Land (BL)
Basel Stadt (BS)
Bern (BE)
Freiburg (FR)
Genf (GE)
Glarus (GL)
Graubünden (GR)
Jura (JU)
Luzern (LU)
Neuenburg (NE)
Nidwalden (NW)
Obwalden (OW)
Schaffhausen (SH)
Schwyz (SZ)
Solothurn (SO)
St. Gallen (SG)
Tessin (TI)
Thurgau (TG)
Uri (UR)
Waadt (VD)
Wallis (VS)
Zürich (ZH)
 
 
Deutsch (DE-CH-AT)French (Fr)
  • Eintrittsseite
  • Mitglieder der Charta
  • Personen, Statuten
  • Mitteilungen
    • Berufspolitik
    • Gesetzgebungsverfahren
    • Verbandsnachrichten
  • Standpunkte / Charta
    • Standpunkte der Charta
    • Text der Charta
  • Masterstudium
  • Ausbildung
  • Ethik
  • Psychotherapieforschung
  • Wissenschaft
    • Kriterien
    • Kolloquien
    • Tagungen
  • Publikationen
    • Bücher
    • Zeitschriften
    • Berufsentwicklung
    • Qualitätssicherung
    • Eigene Forschung
    • Tagungsreferate
  • Qualitäts- und Berufsentwicklung
  • Therapievermittlung
  • Veranstaltungskalender
  • Kantonale Gesetze
    • Kantonale Erlasse
    • Praxisbewilligungen
  • Links
  • Mitgliederbereich

Kantonale Regelungen zur Praxisbewilligung

Wallis (VS)

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www.vs.ch/Public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=800.1.htm&File=800.1.htm

Link zur Verordnung 800.10:

http://www.vs.ch/navig/navig.asp?MenuID=4618

Link zum PDF File der Verordnung: http://www.vs.ch/public/public_lois/de/Pdf/811.10.pdf 

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsgesetz 800.1 vom 9. Februar 1996 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, 811.10                                               Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe  vom 20. November 1996

Gesundheitsgesetz

Art. 56 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung
1 Das Departement erteilt der Gesundheitsfachperson eine Bewilligung, wenn sie:

a) das erforderliche Diplom oder den erforderlichen Titel besitzt, wobei für die Medizinalberufe grundsätzlich das eidgenössische Diplom vorausgesetzt wird;
b) die nötige praktische Erfahrung aufweist;
c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind;
d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion noch eines Strafurteils wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete;
e) handlungsfähig ist;
f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht versichert ist.

2 Das Departement ist, nach Anhörung der Aufsichtskommission für Berufe des Gesundheitswesens, zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel.
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege detaillierte Bestimmungen über die Ausübung der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens erlassen.

Verordnung 811.10

Liste der Gesundheitsberufe

Alle Personen, die einen der folgenden Gesundheitsberufe ausüben, unterstehen

dem Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz):

b) Andere Berufe des Gesundheitswesens: .... Psychologe/Psychotherapeut, ...

Ausübungsbewilligung

Art. 2 Selbständige Ausübung

1 Die selbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung ist auf keinen Fall übertragbar.

Art. 5 Erteilung der Bewilligung

1 Einer Gesundheitsfachperson wird die Bewilligung erteilt, wenn sie:

a) das erforderliche Diplom besitzt;

b) die nötige praktische Erfahrung aufweist;

c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung

der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind;

d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen schwerer

oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten noch eines Strafurteils

wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete;

e) handlungsfähig ist;

f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht

versichert ist.

Art. 21 Psychologen / Psychotherapeuten

1 Eine aus Experten zusammengesetzte Unterkommission der Aufsichtskommission

für Gesundheitsberufe berät das Departement bei der Beurteilung der

Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Psychotherapeuten, die eine

nichtmedizinische Grundausbildung absolviert haben und im Kanton ihren

Beruf ausüben möchten. Diese Unterkommission steht dem Departement auch

in anderen Fragen, die mit der Ausübung dieser Berufe zusammenhängen,

beratend zur Seite.

2 Die Mitglieder der Unterkommission werden durch das Departement bestimmt 

Art. 53 Unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen Institution des Gesundheitswesens tätig sind.

Verordnung 811.10

Unselbständige Ausübung

1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die unselbständige Ausübung

der Gesundheitsberufe. Der Arbeitgeber (sei dies eine selbständigerwerbende

Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens) ist jedoch

dem Departement gegenüber meldepflichtig. Er muss im übrigen darauf

achten, dass die ihm unterstellten Gesundheitsfachleute die in Artikel 5 dieser

Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

2 Eine unselbständige Tätigkeit übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter

der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson

arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen

Institution des Gesundheitswesens tätig sind. Ist die Gesundheitsfachperson

in einer Krankenanstalt oder -institution tätig, so muss im betreffenden

Dienst mindestens eine Gesundheitsfachperson, die denselben Beruf

ausübt und die eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren aufweist,

oder ein Spezialarzt des betreffenden medizinischen Fachbereichs tätig sein.

 

Zürich (ZH)

Link zum Gesundheitsgesetz:

http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/DE93318B5E0E9F04C125723C004601E3/$File/810.1_4.11.62_55.pdf

und

http://www.zuepp.ch/ARCHIV/810.1_Gesundheitsgesetz.pdf

Link zur Verordnung, PDF File:

http://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/WebView/0797D69F08C01CC4C125704D001D99CB/$File/811.61_1.12.04.pdf

Gesetz & Vorlagen Nr.

Bewilligungspflicht Selbständige Berufsausübung

Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung

Gesundheitsgesetz 810.1 vom 4. November 1962

Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 811.61 vom 1. Dezember 2004

Gesundheitsgesetz

Die Psychotherapeuten28

Zulassungs­voraus­setzungen

§ 22.28 1 Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende er­teilt, die sich ausweisen über:

a.ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psycho­pathologie an einer schweizerischen Hochschule,

b.eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechen­den Richtung umfasst, sowie

c.eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische Tätig­keit in unselbstständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.

2 Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere:

a.die nach Absatz 1 lit. b absolvierten integralen Spezialausbildun­gen,

b.die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c.

Ausbildende

§ 22  Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit müssen bei Fachpersonen absolviert werden, die einer der folgenden Berufskategorien angehören:

a.Psychotherapeuten, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,

b.Ärzte, welche eine Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 Absatz 1 lit. b absolviert haben und eine mindestens fünfjäh­rige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,

c.Ärzte mit Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH.

Tätigkeits­bereich

§ 22 b1 Die Bewilligung berechtigt zur selbstständigen Fest­stellung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie zu deren Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden.

2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.

Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Selbstständige Berufsausübung

A. Zulassungsvoraussetzungen

Bewilligungs­pflicht

§ 1. Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psycho­therapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, welchedie Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG)2erfüllen.

Die Gesuche sind schriftlich und mit den entsprechenden Aus­bildungsnachweisen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

Erstausbildung

§ 2. Die gemäss § 22 Abs. 1 lit. a GesG2 erforderliche Erstausbil­dung an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule setzt sich zusammen aus:

a)einem Lizenziat im Hauptfach Psychologie oder einem abgeschlos­senen Zusatzstudium in Psychologie oder einem Diplomabschluss in Angewandter Psychologie und

b)einem Abschluss in Psychopathologie im Nebenfach oder dem Nachweis von mindestens 400 Lektionen Psychopathologie und klinischer Psychologie.

Die Gesundheitsdirektion entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Erstausbildungen.

Integrale Spezial­ausbildung

§ 3. Die integrale Spezialausbildung in einer Psychotherapie­methode gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 gilt als anerkannt, wenn deren Methodik in einem wissenschaftlichen Lehrsystem verankert ist, das die Feststellung und Behandlung aller wesentlichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen umfasst.

Anerkannte Therapiemethoden gemäss Abs. 1 sind insbesondere die tiefenpsychologische, die humanistische, die verhaltenstherapeu­tische und die systemische Grundorientierung.

Eine Ausbildungsrichtung muss einer Grundorientierung zugeordnetund in ihrer Wirksamkeit belegt werden können.

Nichtärztliche Psychotherapeuten/-therapeutinnen – Verordnung b) Theorie

§ 4. Die theoretische Ausbildung gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2umfasst insbesondere Meta-, Therapie- und Praxistheorie.

Gesuchstellende haben insgesamt mindestens 400 Lektionen theo­retische Ausbildung nachzuweisen. Eine Lektion dauert mindestens 50 Minuten.

c) Selbst­erfahrung

§ 5. Die Selbsterfahrung gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 umfasst die vertiefte Anwendung der Theorie auf die eigene Person.

Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Selbst­erfahrung bei Ausbildenden gemäss § 22 a GesG2 auszuweisen, wovon mindestens 100 Sitzungen Einzelselbsterfahrung zu belegen sind.

Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungendauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 16 Personen durchgeführt.

d) Supervision

§ 6. Die Supervision gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 umfasst die Kontrolle der eigenen therapeutischen Arbeit.

Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Super­vision bei Ausbildenden gemäss § 22 a GesG2 auszuweisen, wovon mindestens 75 Sitzungen Einzelsupervision zu belegen sind.

Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungendauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 10 Personen durchgeführt.

e) Ausbildungs­institutionen für die integrale Spezial­ausbildung

§ 7. Die integrale Spezialausbildung nach § 22 Abs. 1 lit. b GesG2ist an Ausbildungsinstitutionen zu absolvieren, die von der Gesund­heitsdirektion anerkannt sind.

Die Anerkennung setzt voraus:

a)Die Institution ist von der Schweizer Charta für Psychotherapie (Charta), der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) oder dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannt.

b)Die Organisationen gemäss lit. a stellen sicher, dass

1.die Strukturqualität der Institution gewährleistet ist,

2.die Institution die Prozess- und Ergebnisqualität intern über­prüft und extern überprüfen lässt,

3.die Ausbildenden die Anforderungen von § 22 a GesG2 erfül­len.

Erfüllt eine Organisation ihre Pflichten gemäss Abs. 2 lit. b nicht, kann ihr die Gesundheitsdirektion das Recht, Ausbildungsinstitutionenim Sinne von Abs. 2 anzuerkennen, vorübergehend oder ganz entziehen.

Spezialausbildungen an Institutionen, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, können von der Gesundheitsdirektion auf Grund einer Stellungnahme der Fachkommission ausnahmsweise anerkannt werden. Die Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt wird.

KlinischeTätigkeit

§ 8. Die klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbst­ständiger Stellung gemäss § 22 Abs. 1 lit. c GesG2 setzt eine abgeschlos­sene Erstausbildung gemäss § 2 voraus.

Die Berechnung der zweijährigen Praxistätigkeit beruht auf fol­genden Ansätzen:

a)einer Vollzeitanstellung in einer Institution oder

b)24 Therapiestunden von 50 Minuten pro Woche in einer Fachpraxis.

Teilzeittätigkeiten unter 40% einer Vollzeitanstellung werden nichtangerechnet.

II. Unselbstständige Berufsausübung

Bewilligungs­pflicht

§ 17. Wer unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen und -thera­peuten anstellen will, bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirek­tion.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a)die beschäftigende Person einer Berufskategorie gemäss § 22 a GesG2 angehört,

b)die unselbstständig tätige Person folgende Ausbildung absolviert hat:

1.eine Erstausbildung gemäss § 2,

2.mindestens 50 Lektionen Theorie gemäss § 4,

3.mindestens 50 Sitzungen Selbsterfahrung gemäss § 5.

Die beschäftigende Person darf höchstens sechs Psychotherapeu­tinnen oder -therapeuten anstellen. Davon dürfen höchstens drei die Voraussetzungen für die Zulassung zur selbstständigen Berufsaus­übung erfüllen.

Verantwortung

§ 18. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist für die Tätigkeit der unselbstständig tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten verantwortlich.

§ 20. Für die Beschäftigung unselbstständig tätiger Psychothera­peutinnen und -therapeuten ist keine Bewilligung erforderlich, wenn diese Personen in einer der folgenden Institutionen arbeiten, die über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen:

a)Spital,

b)Pflegeheim,

c)teilstationären Institution,

d)Poliklinik.

Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium arbeiten, das als Aus­bildungsinstitut im Sinne von § 7 anerkannt ist.

   

Weitere Beiträge...

  • Zug (ZG)

Seite 13 von 14

  • Start
  • Zurück
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • Weiter
  • Ende

Powered by Joomla!