
Psychotherapie Charta
Kantonale Regelungen zur Praxisbewilligung
Wallis (VS)
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Link zum Gesundheitsgesetz: http://www.vs.ch/Public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=800.1.htm&File=800.1.htm Link zur Verordnung 800.10: http://www.vs.ch/navig/navig.asp?MenuID=4618 Link zum PDF File der Verordnung: http://www.vs.ch/public/public_lois/de/Pdf/811.10.pdf
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbst. Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 800.1 vom 9. Februar 1996 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, 811.10 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 20. November 1996
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Gesundheitsgesetz Art. 56 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung a) das erforderliche Diplom oder den erforderlichen Titel besitzt, wobei für die Medizinalberufe grundsätzlich das eidgenössische Diplom vorausgesetzt wird; 2 Das Departement ist, nach Anhörung der Aufsichtskommission für Berufe des Gesundheitswesens, zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel. Verordnung 811.10
Liste der Gesundheitsberufe Alle Personen, die einen der folgenden Gesundheitsberufe ausüben, unterstehen dem Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz): b) Andere Berufe des Gesundheitswesens: .... Psychologe/Psychotherapeut, ...
Ausübungsbewilligung Art. 2 Selbständige Ausübung 1 Die selbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes ist bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung ist auf keinen Fall übertragbar. Art. 5 Erteilung der Bewilligung 1 Einer Gesundheitsfachperson wird die Bewilligung erteilt, wenn sie: a) das erforderliche Diplom besitzt; b) die nötige praktische Erfahrung aufweist; c) frei ist von psychischen und physischen Beschwerden, die mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind; d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten noch eines Strafurteils wegen standesunwürdigen Verhaltens bildete; e) handlungsfähig ist; f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht versichert ist.
Art. 21 Psychologen / Psychotherapeuten 1 Eine aus Experten zusammengesetzte Unterkommission der Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe berät das Departement bei der Beurteilung der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Psychotherapeuten, die eine nichtmedizinische Grundausbildung absolviert haben und im Kanton ihren Beruf ausüben möchten. Diese Unterkommission steht dem Departement auch in anderen Fragen, die mit der Ausübung dieser Berufe zusammenhängen, beratend zur Seite. 2 Die Mitglieder der Unterkommission werden durch das Departement bestimmt |
Art. 53 Unselbständige Tätigkeit
Verordnung 811.10 Unselbständige Ausübung 1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die unselbständige Ausübung der Gesundheitsberufe. Der Arbeitgeber (sei dies eine selbständigerwerbende Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens) ist jedoch dem Departement gegenüber meldepflichtig. Er muss im übrigen darauf achten, dass die ihm unterstellten Gesundheitsfachleute die in Artikel 5 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. 2 Eine unselbständige Tätigkeit übt jene Gesundheitsfachperson aus, die unter der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesundheitsfachperson arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zugelassenen Institution des Gesundheitswesens tätig sind. Ist die Gesundheitsfachperson in einer Krankenanstalt oder -institution tätig, so muss im betreffenden Dienst mindestens eine Gesundheitsfachperson, die denselben Beruf ausübt und die eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren aufweist, oder ein Spezialarzt des betreffenden medizinischen Fachbereichs tätig sein. |
Zürich (ZH)
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Link zum Gesundheitsgesetz: und http://www.zuepp.ch/ARCHIV/810.1_Gesundheitsgesetz.pdf Link zur Verordnung, PDF File:
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Gesetz & Vorlagen Nr. |
Bewilligungspflicht Selbständige Berufsausübung |
Bewilligungspflicht Unselbst. Berufsausübung |
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Gesundheitsgesetz 810.1 vom 4. November 1962 Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 811.61 vom 1. Dezember 2004 |
Gesundheitsgesetz
Die Psychotherapeuten28 Zulassungsvoraussetzungen § 22.28 1 Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die sich ausweisen über: a.ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen Hochschule, b.eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst, sowie c.eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.
2 Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere: a.die nach Absatz 1 lit. b absolvierten integralen Spezialausbildungen, b.die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c. Ausbildende § 22 Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit müssen bei Fachpersonen absolviert werden, die einer der folgenden Berufskategorien angehören: a.Psychotherapeuten, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen, b.Ärzte, welche eine Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 Absatz 1 lit. b absolviert haben und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen, c.Ärzte mit Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Tätigkeitsbereich § 22 b1 Die Bewilligung berechtigt zur selbstständigen Feststellung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie zu deren Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden. 2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.
Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Selbstständige Berufsausübung A. Zulassungsvoraussetzungen Bewilligungspflicht § 1. Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, welchedie Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG)2erfüllen. Die Gesuche sind schriftlich und mit den entsprechenden Ausbildungsnachweisen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen. Erstausbildung § 2. Die gemäss § 22 Abs. 1 lit. a GesG2 erforderliche Erstausbildung an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule setzt sich zusammen aus: a)einem Lizenziat im Hauptfach Psychologie oder einem abgeschlossenen Zusatzstudium in Psychologie oder einem Diplomabschluss in Angewandter Psychologie und b)einem Abschluss in Psychopathologie im Nebenfach oder dem Nachweis von mindestens 400 Lektionen Psychopathologie und klinischer Psychologie. Die Gesundheitsdirektion entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Erstausbildungen. Integrale Spezialausbildung § 3. Die integrale Spezialausbildung in einer Psychotherapiemethode gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 gilt als anerkannt, wenn deren Methodik in einem wissenschaftlichen Lehrsystem verankert ist, das die Feststellung und Behandlung aller wesentlichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen umfasst. Anerkannte Therapiemethoden gemäss Abs. 1 sind insbesondere die tiefenpsychologische, die humanistische, die verhaltenstherapeutische und die systemische Grundorientierung. Eine Ausbildungsrichtung muss einer Grundorientierung zugeordnetund in ihrer Wirksamkeit belegt werden können. Nichtärztliche Psychotherapeuten/-therapeutinnen – Verordnung b) Theorie § 4. Die theoretische Ausbildung gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2umfasst insbesondere Meta-, Therapie- und Praxistheorie. Gesuchstellende haben insgesamt mindestens 400 Lektionen theoretische Ausbildung nachzuweisen. Eine Lektion dauert mindestens 50 Minuten. c) Selbsterfahrung § 5. Die Selbsterfahrung gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 umfasst die vertiefte Anwendung der Theorie auf die eigene Person. Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Selbsterfahrung bei Ausbildenden gemäss § 22 a GesG2 auszuweisen, wovon mindestens 100 Sitzungen Einzelselbsterfahrung zu belegen sind. Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungendauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 16 Personen durchgeführt. d) Supervision § 6. Die Supervision gemäss § 22 Abs. 1 lit. b GesG2 umfasst die Kontrolle der eigenen therapeutischen Arbeit. Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Supervision bei Ausbildenden gemäss § 22 a GesG2 auszuweisen, wovon mindestens 75 Sitzungen Einzelsupervision zu belegen sind. Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungendauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 10 Personen durchgeführt. e) Ausbildungsinstitutionen für die integrale Spezialausbildung § 7. Die integrale Spezialausbildung nach § 22 Abs. 1 lit. b GesG2ist an Ausbildungsinstitutionen zu absolvieren, die von der Gesundheitsdirektion anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus: a)Die Institution ist von der Schweizer Charta für Psychotherapie (Charta), der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) oder dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannt. b)Die Organisationen gemäss lit. a stellen sicher, dass 1.die Strukturqualität der Institution gewährleistet ist, 2.die Institution die Prozess- und Ergebnisqualität intern überprüft und extern überprüfen lässt, 3.die Ausbildenden die Anforderungen von § 22 a GesG2 erfüllen. Erfüllt eine Organisation ihre Pflichten gemäss Abs. 2 lit. b nicht, kann ihr die Gesundheitsdirektion das Recht, Ausbildungsinstitutionenim Sinne von Abs. 2 anzuerkennen, vorübergehend oder ganz entziehen.
Spezialausbildungen an Institutionen, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, können von der Gesundheitsdirektion auf Grund einer Stellungnahme der Fachkommission ausnahmsweise anerkannt werden. Die Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt wird. KlinischeTätigkeit § 8. Die klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung gemäss § 22 Abs. 1 lit. c GesG2 setzt eine abgeschlossene Erstausbildung gemäss § 2 voraus. Die Berechnung der zweijährigen Praxistätigkeit beruht auf folgenden Ansätzen: a)einer Vollzeitanstellung in einer Institution oder b)24 Therapiestunden von 50 Minuten pro Woche in einer Fachpraxis. Teilzeittätigkeiten unter 40% einer Vollzeitanstellung werden nichtangerechnet. |
II. Unselbstständige Berufsausübung Bewilligungspflicht § 17. Wer unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten anstellen will, bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird erteilt, wenn a)die beschäftigende Person einer Berufskategorie gemäss § 22 a GesG2 angehört, b)die unselbstständig tätige Person folgende Ausbildung absolviert hat: 1.eine Erstausbildung gemäss § 2, 2.mindestens 50 Lektionen Theorie gemäss § 4, 3.mindestens 50 Sitzungen Selbsterfahrung gemäss § 5. Die beschäftigende Person darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten anstellen. Davon dürfen höchstens drei die Voraussetzungen für die Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen. Verantwortung § 18. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist für die Tätigkeit der unselbstständig tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten verantwortlich.
§ 20. Für die Beschäftigung unselbstständig tätiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten ist keine Bewilligung erforderlich, wenn diese Personen in einer der folgenden Institutionen arbeiten, die über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen: a)Spital, b)Pflegeheim, c)teilstationären Institution, d)Poliklinik. Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium arbeiten, das als Ausbildungsinstitut im Sinne von § 7 anerkannt ist. |
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