ࡱ> kmhijYbjbjWW1>==@@] $ ~ ~ ~  8 P p"b D8YP[P[P[P[P[P[P$lR`TVP~  P3~ ~  &333 ~ ~ YP ~ ~ ~ ~ YP3`39O~ ~ YPJ Ti r 3APArbeitsgruppen Psychologieberufegesetz Vorentwurf vom 11. Dezember 2002 eines Bundesgesetzes ber die Psychologieberufe (VE-PsyG) Begleitbericht vom 11. Dezember 2002 fr die Vernehmlassung Inhaltsbersicht Mit diesem Gesetz wird in der Schweiz eine einheitliche, harmonisierte Grundausbildung in Psychologie eingefhrt und die Zulassung zu darauf aufbauenden Weiterbildungsangeboten sowie die Zulassung zur Ausbung der Psychologieberufe, insbesondere der Psychotherapie, gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Zur Zeit besteht keine gesamtschweizerische Regelung. Durch die kantonalen Universittsgesetze sind einzig die akademischen Titel geschtzt. Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung sind der Patienten- und Konsumentenschutz kaum gewhrleistet. Die Regelungen in diesem Gesetz ber die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Psychologieberufe sollen diese Lcken fllen. Die Versorgung der Bevlkerung mit qualitativ hochstehenden Dienstleistungen im Bereich der Mental Health ist sicherzustellen und damit der Gesundheitsschutz im Sinne der Public Health zu vervollstndigen sowie die Konsumenten mit schlssigen Berufsbezeichnungen ber die Qualitt der Angebote zu orientieren. Gewerbsmssige psychologische Dienstleistungen sollen zuknftig auf einer qualifizierten psychologischen Ausbildung und gegebenenfalls auf einer Weiter- und Fortbildung basieren. Die Berufszulassung wird einheitlich geregelt und zum Schutze der Patientinnen und Patienten sowie Konsumentinnen und Konsumenten der Datenschutz und die Schweigepflicht klar definiert. Das Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen fr eine zukunftsgerichtete Aus- und Weiter- und Fortbildung. Die vorgeschlagene Ordnung nennt die Aus- und Weiterbildungsziele, die anzustreben sind entspricht dem Bedrfnis nach einer einheitlicher gestalteten Universittsausbildung und nach einem Titelschutz erlaubt eine flexible Gestaltung, insbesondere in Bezug auf die Dauer der geforderten Weiterbildung und der Weiterbildungsschwerpunkte sieht fr die Qualittssicherung in der Weiterbildung die Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme vor sieht in der Weiterbildung eidgenssisch anerkannte Abschlsse vor fordert eine Berufsausbungsbewilligung und damit Kontrolle ber die selbstndige Ttigkeit in zur Zeit acht Ttigkeitsgebieten der Psychologie sieht in Berufsregeln eine Deontologie fr die Psychologie vor Als Grundsatz durch das ganze Gesetz zieht sich der Gedanke der Anlehnung an die im Entwurf-Bundesgesetz ber die Aus- und Weiterbildung der Medizinalberufe (MedBG) getroffenen Dispositionen fr die Medizinalberufe sowie die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen, Universitten und Organisationen der Psychologie. Der Bund hat fr die Koordination mit dem MedBG zu sorgen. Da ein Ausbildungsgesetz stets der Entwicklung in Lehre und Forschung anzupassen ist, enthlt das Gesetz entsprechende Delegationsnormen. Das Gesetz regelt neu gesamtschweizerisch ein heute bereits funktionierendes, wenn auch lckenhaftes, System. Entsprechende bergangsbestimmungen tragen dieser Tatsache Rechnung. Keine nderungen ergeben sich in der Finanzierung der Ausbildung, da hier zwar eine Vereinheitlichung der Ausbildungsziele und der Qualitt der Ausbildung gefordert wird, dies aber in einem bereits etablierten System stattfindet. Das neue Gesetz strkt die Rolle des Bundes in gesundheitspolizeilichen Massnahmen zum Schutz der Bevlkerung und im Konsumentenschutz. Ausbildungsvorschriften und eine selbstndige Berufsausbung gesttzt auf eine Berufsausbungsbewilligung sind die Steuerungselemente. 1 Allgemeiner Teil 11 Ausgangslage 111 Allgemeines 1991 ersuchte die Schweizerische Sanittsdirektorenkonferenz (SDK) den Bundesrat um Ausarbeitung einer Bundesregelung fr die Aus- und Weiterbildung der Medizinalberufe unter Miteinbezug der Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeuten und allflliger weiterer universitrer Ausbildungen im Medizinalbereich. Mitte 1995 setzte das Eidgenssische Departement des Innern (EDI) eine Expertenkommission ein und beauftragte diese, einen Gesetzesentwurf fr die Weiterbildung der Medizinalberufe auszuarbeiten. Die Kommission war aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Medizinalberufe, Bundesstellen, der SDK sowie der Kantone zusammengesetzt. Unter Leitung von Prof. Thomas Fleiner hat die Expertenkommission dem Bundesamt fr Gesundheit (BAG) im Herbst 1996 einen Vorentwurf fr ein Bundesgesetz ber die Aus- und Weiterbildung der Medizinalberufe (MedBG) abgeliefert. Ein eidgenssisches Ausbildungsdiplom war, gemss dem damaligen Vorentwurf (VE) zum MedBG, die generelle Zulassungsvoraussetzung fr die Weiterbildung (Art. 13 Abs. 1 VE-MedBG). Ausnahmebestimmungen enthielt der Vorentwurf in Art. 13 Abs. 2 fr die Weiterbildung in Psychotherapie: Der Bundesrat kann bestimmen, dass zur Weiterbildung in Psychotherapie auch Personen zugelassen sind, die kein solches Diplom haben (). Es war vorgesehen, dass neben den Medizinalpersonen, die eine Grundausbildung in Psychologie nachweisen, im Einzelfall auch Bewilligungen zum Eintritt in die psychotherapeutische Weiterbildung fr andere Personen erteilt werden knnen, sofern sie den Nachweis einer der Hochschulausbildung vergleichbaren, wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen. Die Expertenkommission war der Meinung, dass es sich gesttzt auf die kantonalen Erfahrungen und der Entwicklung der Psychotherapie nicht rechtfertigen lasse, die Zulassungsvoraussetzungen fr Weiterbildungen auf die Vorbildungen in Medizin oder Psychologie zu beschrnken. Mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 ermchtigte der Bundesrat das EDI, das Vernehmlassungsverfahren zum VE-MedBG durchzufhren. Der VE vom Dezember 1997 zum MedBG stiess gesamthaft auf ein positives Echo, wobei einzelne Themen kontrovers beurteilt wurden. So stiess die geplante Erweiterung der Liste der Medizinalberufe bei vielen Vernehmlassern auf Widerstand. Die Aufnahme der Psychologie als Medizinalberuf war stark umstritten und die Sonderregelung fr die Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie wurde von zahlreichen Stellungnehmenden abgelehnt. Aufgrund der zum grssten Teil negativen Stellungnahmen zu den Bestimmungen im Bereich der Psychologie stellte das EDI dem Bundesrat am 17. Juli 1998 den Antrag, den Bereich Psychologie und Psychotherapie aus dem knftigen Medizinalberufegesetz herauszulsen und, in Analogie zu den Gesetzgebungen in anderen Lndern, ein separates Gesetz zu erarbeiten. Der Antrag lautete dahin, das EDI mit den Arbeiten zu einem Psychotherapiegesetz zu beauftragen, wobei gleichzeitig auf die fehlenden Ressourcen unter Verweisung auf den plafonierten Personalkredit hingewiesen wurde. Am 19. August 1998 entschied der Bundesrat, die Anforderungen an das Psychologiestudium und an die Weiterbildung in Psychotherapie im Rahmen eines Psychotherapiegesetzes zu regeln. Das EDI wurde beauftragt, einen diesbezglichen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, die Federfhrung der Gesetzgebungsarbeiten wurde dem Bundesamt fr Gesundheit (BAG) bertragen. Angesichts der knappen Ressourcen im BAG (parallel laufende Arbeiten am Ausbildungsteil des MedBG) konnten die Arbeiten 1998 nicht umgehend an die Hand genommen werden. Es entfaltete sich zunchst ein reger Gedankenaustausch zwischen dem EDI, dem BAG und den interessierten Kreisen (Verbnde, Weiterbildungstrger und weitere Organisationen). Anlsslich einer ffentlichen Information konnte das BAG im Mrz 2000 angesichts der fehlenden Ressourcen die Aufnahme der konkreten Arbeiten noch nicht garantieren. Untersttzung bekamen die Vorbereitungsarbeiten zu einem Bundesgesetz im Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung der psychologischen Berufe (PsyG) durch zwei Motionen von Stnderat Wicki und Nationalrat Triponez, die Ende 2000 im Parlament eingereicht wurden. Diese verstrkten den bereits vorher bestehenden Eindruck, dass es nicht ausreicht, einzig die Psychotherapie einer Bundesregelung zu unterstellen, sondern dass auch andere Psychologieberufe einbezogen werden mssen. 112 Motionen Triponez und Wicki 112.1 Motion Triponez Titelschutz fr Psychologieberufe (00.3615) und Stellungnahme des Bundesrats Am 27. November 2000 reichte Nationalrat Pierre Triponez eine Motion mit dem Titel Titelschutz fr Psychologieberufe ein. Mit diesem Begehren wird der Bundesrat eingeladen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die qualifizierten psychologischen Berufe in der Schweiz im Rahmen der Freizgigkeitsabkommen mit der EU in der Berufsausbung nicht benachteiligt werden (fehlender eidgenssischer Titelschutz) und adquat und transparent geregelt werden. Der Motionr bringt vor, die Schweizer Psychologinnen und Psychologen wrden aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes des Psychologietitels und des Fehlens einer normativen Regelung der Psychologieberufe im europischen Umfeld benachteiligt. In den Nachbarlndern der Schweiz existieren sowohl Psychologiegesetze als auch geschtzte Titel, die den Psychologinnen und Psychologen erlauben, ihren Beruf auszuben. Dieser Umstand fhrt dazu, dass im Rahmen des Freizgigkeitsabkommens mit der Europischen Union (EU) die Schweizer Psychologinnen und Psychologen im EU-Raum faktisch von der Berufsausbung ausgeschlossen werden, da sie ber keinen anerkannten Titel verfgen. Abgesehen von dieser Benachteiligung stellt sich im Zusammenhang mit dem Fehlen eines staatlich geschtzten Titels ein weiteres Problem, das das Ergreifen von Massnahmen rechtfertigt: Personen, die auf psychologische Hilfe angewiesen sind, befinden sich in der Regel in einem labilen Gesundheitszustand, der es ihnen zumeist nicht erlauben wird, fachkundige von fachunkundigen Psychologinnen und Psychologen zu unterscheiden. Dies fhrt im schlimmsten Fall zu erheblichen Beeintrchtigungen der psychischen Gesundheit der Bevlkerung. Auch bei den brigen, nicht auf den Gesundheitsschutz abzielenden psychologischen Dienstleistungen wirken sich Missbruche seitens der Anbieter schdlich auf die Nachfrager aus. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2001 weist der Bundesrat die geusserte Befrchtung einer Diskriminierung der schweizerischen Psychologinnen und Psychologen im Rahmen des Freizgigkeitsabkommens als rechtlich unbegrndet zurck. In der Europischen Union besteht keine gemeinschaftliche Regelung fr die Psychologieberufe. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat fr die Berufsausbung besondere Qualifikationen vorsehen darf, solange er sich an die einschlgigen allgemeinen Richtlinien der EU hlt. Die Schweiz, die im Bereiche der Berufsausbung von Psychologinnen und Psychologen bis anhin ber keine bundesweite Regelung verfgt, muss also lediglich dafr sorgen, dass sich die einzelnen Kantone an das Freizgigkeitsabkommen mit der EU halten. Eine wirksame Massnahme stellt die Qualittssicherung der psychologischen Aus- und Weiterbildungen dar. Demzufolge muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die psychologischen Berufe in der Schweiz den internationalen Standards entsprechen oder sie sogar bertreffen. Der Bundesrat hat das Bundesamt fr Gesundheit bereits mit der Vorbereitung eines eigenstndigen, vom Medizinalberufegesetz losgelsten Entwurfs eines Psychologie-/Psychotherapiegesetz (PsyG) beauftragt. Die Ziele, die mit dem PsyG erreicht werden sollen, sind folgende: die psychologischen und psychotherapeutischen Berufe und die Aus- und Weiterbildung werden auf eidgenssischer Ebene geregelt. Ferner soll im Rahmen der Gesetzesvorbereitung deutlich gemacht werden, unter welchen Umstnden die psychologischen Berufe als qualifiziert angesehen werden knnen. Darber hinaus soll geklrt werden, welche der bis anhin mit der Umsetzung der Personenfreizgigkeit beschftigten kantonalen oder eidgenssischen Stellen dies in Zukunft wahrnehmen soll. In einer Erklrung vom 28. Februar 2001 beantragte der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. 112.2 Motion Wicki Titelschutz fr Psychologieberufe (00.3646) und Stellungnahme des Bundesrats Die Motion von Stnderat Franz Wicki vom 7. Dezember 2000 deckt sich inhaltlich mit der Motion Triponez. Die Stellungnahme des Bundesrats entspricht derjenigen auf die Motion Triponez. In einer Erklrung vom 28. Februar 2001 beantragte der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Die beiden Vorstsse wurden am 23. Mrz 2001 vom Stnderat und am 26. November 2001 vom Nationalrat als Motion berwiesen. 113 Einsetzung von zwei Arbeitsgruppen durch das Bundesamt fr Gesundheit (BAG) Ab Frhjahr 2001 konkretisierte das BAG die Vorbereitungsarbeiten und erteilte ein externes Mandat zur Erarbeitung eines Vorentwurfs fr ein Psychologieberufegesetzes an ein Zweierteam, bestehend aus einer Expertin fr Moderation, Organisation und Logistik (Frau lic. iur., MHA, Mediatorin, Marianne Amiet) und einem juristischen Experten, welcher fr die Redaktion des Gesetzesentwurfes verantwortlich zeichnet (Prof. Dr. iur. Paul Richli). Gleichzeitig ernannte das BAG zwei Expertengruppen fr den fachlichen Input, bestehend aus den folgenden Mitgliedern: Dipl. psych. Heidi Aeschlimann, Schweizerischer Berufsverband fr Angewandte Psychologie (SBAP); Dr. Katharina Althaus, Fderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP); Prof. Dr. Jean-Pierre Dauwalder, Psychologische Institute der Schweizer Universitten, Universit de Lausanne; Raimund Drr, dipl. pd, Schweizerischer Psychotherapeutenverband (SPV); Dr. phil. Markus Fh, Schweizerischer Psychotherapeutenverband (SPV); Prof. Dr. Ulrich Frauenfelder, Psychologische Institute der Schweizer Universitten, Universit de Genve; Dr. phil. Hugo Grnwald, Hochschule fr Angewandte Psychologie (HAP); Rechtsanwltin Brigitta Holzberger, Schweizerische Sanittsdirektorenkonferenz (SDK); Dr. Nivardo Ischi, Schweizerische Universittskonferenz (SUK); Prof. Dr. Jrgen Margraf, Psychologische Institute der Schweizer Universitten, Universitt Basel; Prof. Dr. Margit Oswald, Delegierte der Schweizerischen Gesellschaft fr Psychologie, Universitt Bern; Dr. med. Ren Raggenbass, Schweizerische Gesellschaft fr Psychiatrie und Psychotherapie (SGP); Prof. Dr. Jean Retschitzki, Delegierter der Schweizerischen Gesellschaft fr Psychologie, Universit de Fribourg; lic. phil. Peter Schulthess, Schweizer Charta fr Psychotherapie; Prof. Dr. Franois Stoll, Psychologische Institute der Schweizer Universitten, Universitt Zrich; lic. phil. Kurt Wechsler, Rektorenkonferenz der Schweizer Universitten (CRUS); lic. iur. Lucy Keller, Assistentin an der Universitt Luzern, wissenschaftliche Mitarbeiterin von Prof. Dr. iur. Paul Richli. 12 Erarbeitung des Vorentwurfs fr ein Psychologieberufegesetz In der Schweiz gibt es zur Zeit keine landesweite einheitliche Regelung der Psychologie-Grundausbildung, fr die Zulassung zu darauf aufbauenden beruflichen Weiterbildungsgngen oder fr die Zulassung zur Ausbung dieser Berufe, insbesondere der Psychotherapie. Mit einem Gesetz ber die Aus- Weiter- und Fortbildung der Psychologieberufe kann und soll die Versorgung der Bevlkerung mit qualitativ hochstehenden Dienstleistungen im Bereich der Mental Health (und somit der Public Health) sichergestellt werden. Mit Datum vom 21. November 2001 konnten die Gesetzgebungsarbeiten anlsslich der konstituierenden Sitzung definitiv aufgenommen werden. In einer ersten Phase entwickelten die Arbeitsgruppen Thesen fr eine Regelung. Diese wurden alsdann betroffenen Kreisen, insbesondere Berufsorganisationen, an einer Tagung vorgestellt. Diese Anhrung fhrte dazu, dass eine Reihe von Anliegen zustzlich aufzunehmen war. In einer zweiten Phase erarbeiteten die Expertengruppen den vorliegenden Vorentwurf fr ein Psychologiegesetz (VE-PsyG). Am 11. Dezember 2002 verabschiedeten die beiden Arbeitsgruppen den VE-PsyG samt Begleitbericht zuhanden des Bundesamtes fr Gesundheit (BAG). 13 Bisherige kantonale Regelungen Die selbstndige Ausbung der Psychotherapie ist beinahe in allen Kantonen geregelt und unterliegt einer Bewilligungspflicht. Eine entsprechende Bewilligungspflicht sehen die folgenden Kantone vor: Zrich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Graubnden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften, welche die Kantone aufstellen, basieren meistens auf der Musterverordnung der Schweizerischen Sanittsdirektorenkonferenz von 1981. Diese dient den Kantonen als Anhaltspunkt fr ihre kantonalen gesundheitspolizeilichen Lsungen. Diese Musterverordnung schlgt das folgende vor: ein Hochschulstudium in Psychologie, einschliesslich Psychopathologie, oder in einer anderen gleichwertigen Fcherverbindung mit Abschluss an einer Schweizer Hochschule. Einige Kantone betrachten explizit auch eine Ausbildung in Heilpdagogik oder Sonderpdagogik als Voraussetzung fr Psychotherapie. Anschliessend an diese Grundausbildung wird in der Regel eine 4-jhrige Psychotherapieausbildung und Berufserfahrung verlangt. Bei einer abweichenden Grundausbildung beurteilt in der Regel eine Behrde (Kantonsarzt) oder eine Fachkommission ein entsprechendes Gesuch. Die Kantone Zrich, Freiburg und Genf anerkennen als Grundausbildung alleine ein Psychologiestudium. Es sind dies auch die Kantone, die in den Jahren 2000 und 2001 entsprechende Gesetze und Verordnungen erliessen. Keine Regelung haben bis heute die Kantone Uri, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden. Mit Ausnahme des Kantons Uri sind in diesen Kantonen entsprechende Gesetzgebungsarbeiten im Gange. Im Kanton Tessin ist die selbstndige Berufausbung als Psychologin und Psychologe bereits seit 1979 bewilligungspflichtig. In den letzten Jahren folgten die Kantone Zrich (2002) Genf und Freiburg (2001). 14 Regelung der Psychologieberufe in ausgewhlten europischen Lndern Im Hinblick auf die Erarbeitung von Thesen fr den VE-PsyG und die Formulierung des VE-PsyG wurde die Rechtslage in ausgewhlten europischen Lndern ermittelt, nmlich in Deutschland, Frankreich, sterreich und Schweden. Der Einbezug von Italien musste unterbleiben, weil es mit angemessenem Aufwand nicht mglich war, die Rechtslage mit Sicherheit zu ermitteln. Die Ermittlungen ergaben, dass die genannten Lnder eine zum Teil sehr ausgeprgte Regelung der Psychologieberufe, insbesondere auch der Psychotherapie, kennen. Sie lieferten bedeutendes Referenzmaterial fr die Arbeit der Expertengruppen. Zustzlich hrten die Expertengruppen auslndische Fachleute an, welche einzelne Regelungen noch mndlich vorstellten. Der Regelungstrend lautet auf das Erfordernis einer Ausbildung auf Hochschulstufe sowie auf die Regelung der Weiterbildung mit Bezug auf ausgewhlte psychologische Berufe, insbesondere mit Bezug auf die Psychotherapie, sowie auf einen Titelschutz. Der Titelschutz ist entweder allgemein und erstreckt sich auf die Bezeichnung Psychologe und Psychologin (Frankreich und sterreich) oder beschrnkt auf gewisse Bezeichnungen, wie Diplompsychologe (Deutschland) oder Psychologe im ffentlichen Gesundheitswesen (Schweden). Was die Einzelheiten betrifft, so wird auf die Darstellung der Ergebnisse der Ermittlungen im Anhang verwiesen. 15 Regelungsbedarf auf Bundesebene In der Schweiz gibt es zurzeit weder eine landesweite einheitliche Regelung der Psychologie-Grundausbildung, noch eine Regelung der Zulassung zu darauf aufbauenden beruflichen Weiterbildungsgngen und der Zulassung zur Ausbung dieser Berufe, insbesondere der Ausbung der Psychotherapie. Weiter gibt es keinen gesamtschweizerischen Schutz der Titel bzw. der Berufsbezeichnung der Psychologin bzw. des Psychologen als solche. Und auch auf kantonaler Ebene sind diese Bezeichnungen nicht geschtzt. Durch die kantonale Universittsgesetzgebung geschtzt sind einzig die akademischen Titel bzw. Abschlsse. In der Schweiz darf sich daher jedermann Psychologin oder Psychologe nennen. Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung sind der Patienten- und der Konsumentenschutz nicht gewhrleistet. Die grssten Unsicherheiten und Probleme betreffen Menschen in psychisch belastenden Situationen: Psychisch labile oder suizidgefhrdete Personen sowie Menschen mit psychischen Strungen oder aber gesunde Kinder und Erwachsene in persnlichen Krisensituationen z.B. nach Unfllen, Straffllen, Todesfllen oder anderen traumatischen Ereignissen befinden sich hufig in einer psychischen Stress-Situation, in der die Urteils- und Kritikfhigkeit zeitweilig oder lnger herabgesetzt sein kann. Menschen in solchen Situationen und Notlagen sind angesichts des fehlenden Bezeichnungsschutzes im Bereich des psychologischen Marktes oft nicht in der Lage, fachlich unserise Angebote, die qualifizierte Psychologie vorspiegeln, zu erkennen. In der genannten Weise Betroffene whlen nicht selten Angebote, die bestenfalls nutzlos, oft aber schdlich sind und die in Abhngigkeitsverhltnisse mnden knnen, die von selbst ernannten Psychologinnen oder Psychologen ausgentzt werden. Dieser Missstand kann infolge fehlender Rechtsgrundlagen rechtlich nicht aufgegriffen und verfolgt werden. Mit einem Gesetz ber die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Psychologieberufe kann und soll diesem Mangel abgeholfen und sollen die Versorgung der Bevlkerung mit qualitativ hochstehenden Dienstleistungen im Bereich der Mental Health sichergestellt und damit der Schutz der Public Health vervollstndigt werden. Die genannten Umstnde erfordern eindeutig einen besonderen Schutz der Bevlkerung vor unqualifizierten Angeboten, die in ungerechtfertigter Weise psychologische Kenntnisse vorspiegeln. Ein Gesetz ber die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Psychologieberufe bedeutet keinen Auftakt zu einem allgemeinen Titel- und Berufsbezeichnungsschutz in der Schweiz. Denn bei anderen Dienstleistungen bestehen nicht ohne weiteres vergleichbare Schutzbedrfnisse. Ein Ausbau des Patienten- und Konsumentenschutzes im hier fraglichen Bereich schafft mit anderen Worten kein Prjudiz fr einen allgemeinen Titel- und Berufsbezeichnungsschutz. Gewerbsmssige psychologische Dienstleistungen, die eine nachhaltige Wirkung auf die physische oder psychische Leistungsfhigkeit und Gesundheit bzw. seelische und krperliche Integritt von Ratsuchenden haben knnen oder die als Gutachten juristisch relevant sind, sollen deshalb knftig auf einer qualifizierten psychologischen Ausbildung und gegebenenfalls Weiter- und Fortbildung basieren mssen. Die Berufsausbung muss zudem an klare Regeln gebunden sein. Dazu gehrt auch der Schutz des vielschichtigen Vertrauensverhltnisses zwischen Patientinnen und Patienten oder Konsumentinnen und Konsumenten einerseits und Psychologin oder Psychologe anderseits. Es drngt sich daher auch eine klare Regelung von Fragen des Datenschutzes und der Schweigepflicht auf. Ein adquater Patienten- und Konsumentenschutz bei Psychologieberufen kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass von Gesetzes wegen fr die Ausbung dieser Ttigkeiten eindeutige Anforderungen an die universitre Ausbildung in gesundheitlich besonders sensiblen Berufsfeldern auch an die Weiterbildung sowie in Form von Berufsregeln an die Berufsausbung gestellt werden. Diesen Ausfhrungen zur Notwendigkeit eines gesamtschweizerischen Schutzes im Bereiche der Psychologieberufe entspricht der Umstand, dass sich im Jahr 2001 der Stnderat einstimmig und der Nationalrat in seiner berwiegenden Mehrheit fr eine gesetzliche Regelung der Psychologieberufe ausgesprochen haben (gleichlautende Motionen Wicki und Triponez, die einen Titelschutz fr Psychologieberufe verlangen; siehe vorn Ziff. 112). Auch die Schweizerische Sanittsdirektorenkonferenz, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, die Schweizerischen Patienten- und Versicherten-Organisationen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitten sowie weitere zentrale Institutionen begrssen die Motionen Wicki und Triponez ausdrcklich. Die fr die Schweiz wichtigsten Nachbarstaaten der Europischen Union (EU) wie Deutschland, Italien, sterreich und Frankreich, verfgen schon heute ber staatlich geschtzte Psychologie-Titel und Psychologie-Gesetze, welche die Berufsausbung zum Schutz der Bevlkerung regeln. Die fehlende eidgenssische Regelung der Psychologieberufe fhrt einerseits im Rahmen der Freizgigkeitsabkommen mit der Europischen Union faktisch zu Nachteilen fr aus der Schweiz stammende Berufsleute, weil fr auslndische Institutionen und Arbeitgeber oft nicht eindeutig ersichtlich ist, ob es sich um qualifizierte oder um zu wenig qualifizierte Berufsleute handelt. Andererseits mssen nach dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung weiterhin ungengend qualifizierte Psychologinnen und Psychologen aus der EU im schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Zusammenfassend ergibt sich fr die Psychologieberufe demnach ein klarer gesetzlicher Regelungsbedarf bei der Ausbildung. Regelungsbedrftig sind in gesundheitlich besonders sensiblen Bereichen zustzlich die Weiterbildung und die Berufsausbung. Dieser Handlungsbedarf ist sowohl durch die Schutzinteressen von Patientinnen und Patienten sowie Konsumentinnen und Konsumenten einerseits als auch durch parlamentarische Vorstsse ausgewiesen. Die Regelung muss prinzipiell auf Bundesebene erfolgen, damit in den wesentlichen Bereichen ein einheitlicher schweizerischer Schutzstandard entsteht. 2 Besonderer Teil 21 Vorbemerkung Im Interesse der Konsistenz der Regelungen ber die medizinischen und die psychologischen Berufe ist der VE-PsyG so weit als mglich in Anlehnung an den bereits weiter fortgeschrittenen E-MedBG erarbeitet worden. Der VE-PsyG geht wie der E-MedBG von der folgenden Dreigliederung der Bildung aus: er unterscheidet die Hochschulausbildung, die berufliche Weiterbildung sowie die lebenslange Fortbildung. Abweichungen vom E-MedBG werden nur soweit vorgenommen, als sie aus sachlichen und fachlichen Grnden indiziert sind. 22 Kommentar der einzelnen Bestimmungen des VE-PsyG 221 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 221.1 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich 221.11 Gegenstand (Art. 1) Artikel 1 VE-PsyG benennt die Gegenstnde der anvisierten Regelung, nmlich: Anforderungen an die Ausbildung in Psychologie, Weiterbildung und Fortbildung in Psychologieberufen, eidgenssische Anerkennung und periodische Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen, Anerkennung auslndischer Universittsabschlsse sowie Weiterbildungsabschlsse, Regeln zur Berufsausbung, Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und Berufsbezeichnungen fr Psychologieberufe und psychologische Ttigkeiten. Er hat vor allem orientierenden Charakter. Normativen Charakter hat indessen die Bestimmung, wonach der universitren Ausbildung die gleichwertige Ausbildung an einer Fachhochschule gleichgestellt wird (Abs. 1 Bst. a). In der Schweiz bietet nur die Hochschule fr Angewandte Psychologie HAP in Zrich eine Ausbildung in Psychologie auf Fachhochschulniveau an. Ihre Abschlsse sind von der EDK gesamtschweizerisch anerkannt. Die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung soll durch den Ausbau des HAP-Studiums auf Masterniveau gemss dem Bologna-Modell hergestellt werden. Damit kann die HAP den Universitten im Bezug auf das PsyG gleichgestellt werden (vgl. z.B. Art. 5 und Art. 6 VE PsyG). Die bergangsbestimmungen sehen fr den Studienausbau auf Masterniveau eine Frist von fnf Jahren vor (Art. 44 Abs. 4 VE-PsyG). 221.12 Zweck und Geltungsbereich (Art. 2) Nach Artikel 2 VE-PsyG soll das Gesetz angesichts der zu schtzenden ffentlichen Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Konsumenten und Konsumenten fr psychologische Berufe im Gesundheitswesen sowie in solchen psychologischen Ttigkeitsbereichen gelten, in denen der Mensch gegen Tuschung und Irrefhrung eines besonderen Schutzes bedarf (Abs. 1 und 2). Die Regelung bezweckt demgemss einerseits den Gesundheitsschutz und anderseits den Schutz der Menschen vor Tuschungen und Irrefhrungen (Lauterkeitsschutz im Sinne des Konsumentenschutzes). Eine alle erdenklichen psychologischen Bereiche und Aktivitten umfassende Regelung ist hingegen nicht erforderlich. Im Sinne einer Vereinfachung verwendet der VE-PsyG in der Folge fr alle erfassten Ttigkeiten den Begriff der psychologischen Berufe. Der Geltungsbereich kann angesichts der Komplexitt der Materie und ihrer Entwicklung im Zeitablauf auf Gesetzesstufe nicht abschliessend umschrieben werden. Es muss bei einer allgemeinen Umschreibung sein Bewenden haben. Deren Konkretisierung ist einerseits Sache der Rechtsanwendung. Anderseits soll der Bundesrat ermchtigt werden, eine Konkretisierung auf dem Verordnungswege vorzunehmen, sofern und soweit dies als sinnvoll und geboten erscheint (Art. 2 Abs. 3 VE-PsyG). Damit wird die Mglichkeit fr Anpassungen entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung und Risikowahrnehmung auf der Verordnungsebene geschaffen. Der Geltungsbereich des VE-PsyG erstreckt sich nicht zuletzt auf die Psychotherapie durch Psychologinnen und Psychologen. Deren Ausbung setzt eine postgraduale Weiterbildung voraus. Die Psychotherapie durch rztinnen und rzte soll demgegenber im und aufgrund des E-MedBG geregelt werden, soweit dies erforderlich ist. Der Bundesrat soll aber fr die Koordination der Weiterbildung nach den beiden Gesetzgebungen sorgen (Art. 2 Abs. 4 VE-PsyG). Ein grosser Teil der Mitglieder der Arbeitsgruppen htte eine noch weitergehende Koordinationspflicht mit einer gemeinsamen Psychotherapiekommission begrsst. Angesichts des Widerstandes wichtiger Verbnde gegen die weitergehende Lsung lsst es der VE-PsyG aber bei der vorgeschlagenen Regelung bewenden. Der Geltungsbereich ist fr alle Bestimmungen des Gesetzes massgebend, so namentlich auch fr den Schutz von Berufsbezeichnungen (Art. 36 VE-PsyG). 221.2 2. Kapitel: Definition sowie allgemeine Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung 221.21 Definition der Aus-, Weiter- und Fortbildung (Art. 3) Artikel 3 VE-PsyG definiert die im ganzen Gesetz wiederkehrenden Begriffe der Aus-, Weiter- und Fortbildung. Die Universittsausbildung vermittelt die Grundlagen fr die Berufsausbung. Die berufliche Weiterbildung dient dem Erwerb hherer Kompetenz und der Spezialisierung im Fachgebiet. Die stetige Fortbildung sichert die Aktualisierung des Wissens und beruflichen Knnens. Es sind dies die allgemeinen Ziele jeder zeitgemssen Ausbildung. 221.22 Allgemeine Ziele der Aus- und Weiterbildung (Art. 4) Artikel 4 VE-PsyG handelt sodann von den Zielen der Aus- und Weiterbildung. Der als Verfassungsgrundlage fr den VE-PsyG zentrale Artikel 95 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) verleiht dem Bund keine Kompetenz zur umfassenden Regelung der Hochschulausbildungen als solche. Hingegen ist der Bund darnach ermchtigt, im Hinblick auf die eidgenssische Anerkennung der Abschlsse allgemeine Studienziele vorzugeben (Art. 5 VE-PsyG). Artikel 4 VE-PsyG umfasst die aus heutiger Sicht wichtigsten Ziele. Er ist so allgemein formuliert, dass nicht anzunehmen ist, die Bestimmung werde durch die Weiterentwicklung der Wissenschaft schon bald berholt. Die Ziele der Ausbildung sind gleichzeitig Handlungsanweisungen an die Ausbildungsverantwortlichen an den Universitten sowie auch Hinweise an die Berufsleute, welche Kompetenz von ihnen erwartet und gefordert wird. 222 2. Titel: Universittsausbildung und berufliche Weiterbildung 222.1 1. Kapitel: Universittsausbildung 222.11 Ziele der Universittsausbildung (Art. 5) Im Bereich der Psychologie bestehen bisher anders als fr die Medizinalberufe keine eidgenssischen Prfungen, sondern Prfungen von kantonalen Universitten, der HAP sowie von privaten Trgerschaften. Dieses System soll beibehalten werden, weil es keine Notwendigkeit fr eine eidgenssische Prfung gibt. Durch einen Verzicht auf eine eidgenssische Prfung wird auch die Regelungskompetenz der Kantone im Bereich der Universitten in bester Weise respektiert. Hingegen ist es geboten, landesweit Ziele fr die Universittsausbildung vorzugeben (Art. 5 VE-PsyG). Die Universitten gewhrleisten mit der Einhaltung dieser Ziele soweit als ntig eine harmonisierte Psychologieausbildung. Daneben steht es den Universitten frei, im Psychologiestudium Ausbildungsschwerpunkte zu setzen und anzubieten. Der Bundesrat erhlt die Kompetenz, die Ziele ntigenfalls der Entwicklung in Lehre und Forschung anzupassen (Art. 5 Abs. 3 VE-PsyG). 222.12 Anforderungen an die Universittsausbildung (Art. 6) Der VE-PsyG hat davon auszugehen, dass die Regelung der universitren Ausbildung, entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung (Art. 3 in Verb. mit Art. 63 Abs. 2 BV), prinzipiell in der Zustndigkeit der Kantone bzw. der Universitten liegt (Art. 6 Abs. 1). Die Universittsausbildung soll mit einer Prfung auf Lizentiats- oder Masterstufe abschliessen (Art. 6 Abs. 2 VE-PsyG), welche bestimmte Anforderungen erfllen muss (Art. 6 Abs. 3 VE-PsyG). Angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ist nicht zuletzt die Sicherstellung der Qualittsstandards grundstzlich Sache der Kantone (Art. 6 Abs. 4 VE-PsyG). Zur Sicherstellung der Zielverwirklichung soll das Eidgenssische Departement des Innern (EDI) ber die Kompetenz verfgen, Abschlsse von Universitten, die auf Dauer die Anforderungen nach den Abstzen 14 nicht erfllen, als ungengend fr die Zulassung zur Weiterbildung zu erklren (Art. 6 Abs. 6 VE-PsyG). Mit dieser Bestimmung kann das EDI, unter Wahrung der kantonalen Zustndigkeiten im Universittswesen, ntigenfalls Einfluss auf die Ausbildung nehmen. 222.13 Bezeichnung von Universittsabschlssen in Psychologie (Art. 7) Zurzeit fehlt nicht nur ein Schutz der Berufsbezeichnungen. Es gebricht mindestens teilweise auch an einer fr die Patientinnen und Patienten sowie Konsumentinnen und Konsumenten klar identifizierbaren und mit einer Ausbildung in Psychologie in Verbindung stehenden Bezeichnung der universitren Abschlsse. Die Universitten sollen daher im Interesse der Transparenz verpflichtet werden, Abschlsse in Psychologie mit Bezeichnungen zu versehen, aus denen klar hervorgeht, dass es sich um einen Abschluss in Psychologie handelt, z.B. lic. psych. oder dipl. psych.. Die im Bologna-Modell vorgesehenen fnf Mastertitel (Master of Arts, Science, Law, Medicine und Theology) sind fr sich allein kaum aussagekrftig genug. Sie mssen mit einer Ergnzung versehen werden, die auf die Ausbildung in Psychologie hinweist. 222.14 Anforderungen an auslndische Universittsabschlsse (Art. 8) Zur Sicherstellung der internationalen Mobilitt werden auslndische Universittsabschlsse in Psychologie anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeit in einem Vertrag ber die gegenseitige Anerkennung (Bilaterale Vertrge mit der EU oder dem General Agreement on Trades and Services [GATS]) oder im Einzelfall nachgewiesen sind. Zustzlich wird die Beherrschung einer Landessprache gefordert. Die Sprache ist das Arbeitsinstrument der Psychologin und des Psychologen, und eine der Grundlagen einer qualitativ hochstehenden Dienstleistung (Art. 8 VE-PsyG). Die Psychologieberufekommission (Art. 38 VE-PsyG) entscheidet ber die Gleichwertigkeit der auslndischen Ausbildung. Lehnt sie diese ab, kann sie Voraussetzungen nennen, unter denen die Zulassung zur beruflichen Ttigkeit oder Weiterbildung dennoch erfolgen kann. 222.2 2. Kapitel: Eidgenssisch anerkannte Weiterbildung 222.21 1. Abschnitt: Erfordernis, Ziele und Dauer der Weiterbildung 222.211 Obligatorium der beruflichen Weiterbildung (Art. 9) In den Berufen der Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinischen Psychologie, Neuropsychologie, Gesundheitspsychologie, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, Rechtspsychologie und Verkehrspsychologie bedarf es fr die selbstndige Ausbung psychologischer Ttigkeiten angesichts der hohen Anforderungen an die Berufsausbung eines beruflichen Weiterbildungstitels (Art. 9 Abs. 1 VE-PsyG). Ein alle Psychologieberufe erfassendes Erfordernis eines Weiterbildungstitels wird von den Expertengruppen demgegenber als zu weitgehend erachtet. Weiter scheint es geboten, dass das PsyG nicht alle dem Erfordernis unterstellten Berufe selber auffhrt, sondern sich auf die Benennung der wichtigsten Berufe beschrnkt. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, nach Anhrung der Psychologieberufekommission weitere Psychologieberufe dem Weiterbildungserfordernis zu unterstellen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des PsyG erforderlich ist. Er kann anderseits auch einzelne psychologische Berufe von dem Erfordernis des Weiterbildungstitels befreien, falls dies die Verwirklichung der Ziele des PsyG nicht beeintrchtigt. Voraussetzung ist, dass die Ziele des PsyG auch ohne Weiterbildungstitel erreicht werden. Zum Beispiel verluft die Ausbildung zur Berufs-, Studien- und Laufberatung in der lateinischen und deutschen Schweiz unterschiedlich. Diesem Umstand kann mit dieser Bestimmung gegenber der Regelung im PsyG Rechnung getragen werden (Art. 9 Abs. 2 VE-PsyG). Der Bundesrat kann im Weiteren vorsehen, dass der Erwerb spezialisierter Lizentiate oder Mastertitel der Psychologie vom Erwerb eines Weiterbildungstitels fr einzelne psychologische Berufe teilweise oder sogar ganz entbindet (Art. 9 Abs. 3 VE-PsyG). 222.212 Ziele der Weiterbildung (Art. 10) Die Umschreibung von Zielen der Weiterbildung dient der Sicherung des vertieften Wissens und Knnens sowie der erforderlichen Fertigkeiten. Sie ist so allgemein gehalten, dass sie fr einen lngeren Zeitraum ohne Revision sachdienlich sein sollte (Art. 10 Abs. 1 und 2 VE-PsyG). Der Bundesrat erhlt im brigen die Kompetenz, nach Anhrung der Psychologie-berufekommission, konkretere Weiterbildungsziele fr die verschiedenen Berufe zu erlassen (Art. 10 VE-PsyG). 222.213 Umfang und Dauer der Weiterbildung (Art. 11) Der VE-PsyG setzt die Dauer von Weiterbildungsprogrammen fr Berufe, die seinem Geltungsbereich unterstehen, nicht fest, sondern berlsst die Festlegung der Praxis oder allenfalls der Regelung durch den Bundesrat. Der Grund fr dieses Regelungskonzept liegt darin, dass verbindliche Aussagen ber die Dauer von Weiterbildungsprogrammen nicht mglich sind. Auf gesetzliche Zeitfestlegungen muss daher verzichtet werden. Im Rahmen der Festsetzung der Dauer kann im brigen auch der Unterschiedlichkeit von Ausbildungsprogrammen Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass Personen, die Ausbildungsprogramme mit entsprechender Spezialisierung sowie die eidgenssisch anerkannte Prfung absolviert haben, ein Weiterbildungsprogramm in krzerer Zeit absolvieren knnen. 222.22 2. Abschnitt: Zulassung und Anerkennung 222.221 Zulassung nach Massgabe der Kapazitten (Art. 12) Der Bund hat keinen direkten Einfluss auf die Zahl der Weiterbildungspltze. Er kann die Anbieter der Weiterbildung insbesondere nicht dazu verpflichten, ihre Kapazitt auf eine bestimmte Zahl von Weiterbildungswilligen auszurichten. Unter diesen Umstnden kann den Weiterbildungswilligen kein unbedingter Rechtsanspruch auf Zulassung zur Weiterbildung eingerumt werden. Hingegen sollen die Anbieter verpflichtet sein, Weiterbildungswillige im Rahmen der verfgbaren Kapazitten zuzulassen. Diese Pflicht bedeutet namentlich, dass die Anbieter der Weiterbildung die verfgbaren Pltze nicht willkrlich zuteilen drfen (Art. 12 Abs. 1 VE-PsyG). Weiter darf die Zugehrigkeit zu einem Berufsverband kein Zulassungskriterium sein (Art. 12 Abs. 2 VE-PsyG). 222.222 Zulassung zur Weiterbildung im Allgemeinen (Art. 13) Zu Weiterbildungsprogrammen fr psychologische Berufe sollen im Allgemeinen Inhaberinnen und Inhaber mit schweizerischen Universittsabschlssen oder mit gleichwertigem auslndischem Abschluss in Psychologie Zugang haben (Art. 13 Abs. 1 VE-PsyG). Zustzlich sollen aber Eignungsabklrungen mit Bezug auf die persnliche Befhigung mglich sein (Art. 13 Abs. 2 VE-PsyG). Auf diese Weise kann im Rahmen des Mglichen sichergestellt werden, dass keine ungeeigneten Persnlichkeitsprofile Zugang zur Weiterbildung und anschliessend zur selbstndigen Berufsttigkeit erhalten. 222.223 Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie (Art. 14) Die Regelung des Zugangs zur Weiterbildung in Psychotherapie hat die Arbeitsgruppen intensiv beschftigt. Zunchst standen sich zwei Auffassungen gegenber: Beschrnkung des Zugangs auf Personen mit universitren Psychologiestudium (Zrcher Lsung) versus Erffnung des Zugangs fr Personen mit universitrem Psychologiestudium oder einem anderen Universittsstudium, entsprechend etwa der Regelung in sterreich. Nach ausfhrlichen Diskussionen konnte eine Kompromisslsung gefunden werden, die sich wie folgt charakterisieren lsst: Zu Weiterbildungsprogrammen fr psychotherapeutische Berufe sollen primr Inhaberinnen und Inhaber von Lizentiaten oder Masterausweisen der Psychologie Zugang haben, deren Ausbildung Klinische Psychologie einschliesst (Art. 14 Abs. 1 VE-PsyG). Inhaber und Inhaberinnen anderer Studienabschlsse sollen im Interesse der Verwirklichung der Schutzziele des PsyG demgegenber nicht tel quel zur Weiterbildung in Psychotherapie zugelassen werden. Hingegen sollen sie die Mglichkeit erhalten, auf Universittsebene zustzlich die erforderlichen Psychologiekenntnisse, einschliesslich der klinischen Psychologie, zu erwerben, ohne ein vollstndiges Psychologiestudium absolvieren zu mssen (Art. 14 Abs. 2 VE-PsyG). Zu dieser Regelung ist folgendes anzufgen: Es darf angenommen werden, dass Universitten, insbesondere im Rahmen des in Umsetzung befindlichen Bologna-Modells, entsprechende Studienangebote machen werden (sog. Fenster-Lsung). Fr den Fall, dass diese Erwartung nicht erfllt werden sollte, soll der Bundesrat eine Regelungskompetenz erhalten. Diese darf angesichts der Regelungskompetenz der Kantone im Universittsbereich zwar keine Verpflichtung an die kantonalen Universitten einschliessen, ein entsprechendes Studienangebot zu erffnen. Der Bundesrat soll aber fr Inhaberinnen und Inhaber anderer Lizentiate oder Masterausweise, die auf Stufe Universitt keine angemessene Mglichkeit vorfinden, in das Studium der Psychologie, insbesondere in Masterprogramme einzutreten, eine Ersatzlsung vorsehen knnen. Diese muss eine Zusatzausbildung in Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie, umfassen. Deren Umfang soll der Bundesrat nach Anhren der Psychologieberufekommission und unter Beachtung des mit dem PsyG verfolgten Gesundheitsschutzes festlegen (Art. 14 Abs. 2 VE-PsyG). Zur Umsetzung seiner Befugnis msste der Bundesrat mangels eines hinreichenden Angebots auf Universittsstufe etwa versuchen, eine oder mehrere Universitten zu einer freiwilligen Lsung zu gewinnen. Sollte dies nicht gelingen, bliebe ihm kaum eine andere Wahl als einen privaten Trger mit der Durchfhrung eines Ergnzungsstudiums zu beauftragen (Art. 14 Abs. 2 VE-PsyG). Der Weiterbildungstitel wird erteilt, wenn das Weiterbildungsprogramm erfolgreich absolviert ist. Es ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Akkreditierungsinstanz Sache des Anbieters des Weiterbildungsprogramms zu entscheiden, welche Art von Leistungskontrolle fr das erfolgreiche Absolvieren massgebend sein soll. 222.224 Eidgenssische Anerkennung von inlndischen Weiterbildungsprogrammen und Weiterbildungsabschlssen (Art. 15) Die inlndischen Weiterbildungsprogramme gelten als eidgenssisch anerkannt, sofern sie akkreditiert sind (Art. 15 VE-PsyG). Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist demnach entbehrlich. 222.225 Anerkennung auslndischer Weiterbildungsabschlsse (Art. 16) Die Anerkennung soll weiter fr auslndische Weiterbildungsprogramme gelten, sofern sie vergleichbare Anforderungen wie anerkannte schweizerische Programme erfllen (Art. 16 Abs. 1 VE-PsyG). Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Ausweise haben die gleiche Rechtsstellung wie Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Ausweise (Art. 16 Abs. 2 VE-PsyG). Zustndig fr die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission (Art. 16 Abs. 3 VE-PsyG). 222.3 3. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen 222.31 1. Abschnitt: Grundsatz 222.311 Zweck der Akkreditierung (Art. 17) Die Akkreditierung bezweckt die berprfung der Weiterbildungsprogramme darauf hin, ob sie zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet sind (Art. 17 Abs. 1 VE-PsyG). berprft wird die Qualitt von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen (Art. 17 Abs. 2 VE-PsyG). 222.312 Akkreditierungspflicht (Art. 18) Alle Weiterbildungsprogramme, die zu einem anerkannten Weiterbildungstitel nach dem PsyG fhren sollen, unterliegen ungeachtet ihres Anbieters der Akkreditierungspflicht (Art. 18 VE-PsyG). 222.32. 2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien (Art. 19) Ein Weiterbildungsprogramm muss eine Reihe von Kriterien erfllen (Art. 19 Abs. 1 VE-PsyG). Dazu gehren von Gesetzes wegen insbesondere, dass der Trger eine gesamtschweizerische Organisation oder eine Universitt sein muss (Bst. a), dass das Weiterbildungsprogramm auf einem Psychologiestudium aufbaut (Bst. c) sowie dass die verantwortliche Organisation eine Beschwerdeinstanz schaffen muss, die ein faires und unabhngiges Verfahren bei Beschwerden von auszubildenden Personen und Ausbildungssttten garantiert (Bst. g). Der Bundesrat kann nach Anhrung der Psychologieberufekommission weitere Kriterien festlegen (Art. 19 Abs. 2 VE-PsyG). Aufgrund der Diskussion in den Arbeitsgruppen erscheint es im Unterschied zum E-MedBG nicht erforderlich, die Trgerschaft und Durchfhrungsorgane von Weiterbildungsprogrammen ausdrcklich zu regeln. Es reicht aus, die entsprechenden Anforderungen im Rahmen der Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen zu formulieren. Die Akkreditierung soll verweigert werden knnen, wenn keine hinreichende Gewhr fr eine fachkundige und zuverlssige Trgerschaft besteht und wenn die Durchfhrung nicht sichergestellt ist. 222.33 3. Abschnitt: Verfahren 222.331 Gesuch und Selbstevaluation (Art. 21) sowie Fremdevaluation (Art. 22) Das Verfahren der Akkreditierung sieht eine Selbstevaluation (Art. 20 VE-PsyG) und eine Fremdevaluation (Art. 21 VE-PsyG) vor. Fr die Fremdevaluation hat die Akkreditierungsinstanz eine Expertengruppe, bestehend aus in- und auslndischen Experten, einzusetzen (Art. 21 Abs. 1 VE-PsyG). Damit soll eine grsstmgliche Unabhngigkeit der Experten, welche die Fremdevaluation vornehmen, sichergestellt werden. Die Expertengruppe unterbreitet der Akkreditierungsinstanz einen begrndeten Antrag auf Akkreditierung (Art. 21 Abs. 3 VE-PsyG). 222.332 Akkreditierungsentscheid (Art. 22) sowie Geltungsdauer (Art. 23) Die Akkreditierungsinstanz entscheidet ber das Gesuch nach Anhrung der Psychologieberufskommission (Art. 22 Abs. 1 VE-PsyG). Die Akkreditierung kann mit sachdienlichen Auflagen verbunden werden (Art. 22 Abs. 2 VE-PsyG). Die Akrreditierungsinstanz entscheidet im Falle der Erteilung der Akkreditierung auch ber die Geltungsdauer der Akkreditierung. Diese kann fr hchstens sieben Jahre ausgesprochen werden (Art. 23 VE-PsyG). 222.333 Auflagen und Widerruf (Art. 24) Die Erfllung der Auflagen ist innert Frist nachzuweisen (Art. 24 Abs. 1 VE-PsyG). Bleibt die Erfllung aus, knnen zustzliche Auflagen formuliert werden (Art. 24 Abs. 2 VE-PsyG). Im Extremfall kann die Akkreditierung in schwerwiegenden Fllen widerrufen werden (Art. 24 Abs. 3 VED-PsyG). Dies hat zur Folge, dass das Weiterbildungsprogramm die eidgenssische Anerkennung verliert. 222.334 nderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms (Art. 25) Jede grundlegende nderung eines Weiterbildungsprogramms ist der Akkreditierungsinstanz zu melden (Art. 25 VE-PsyG). Die Instanz muss aufgrund der Meldung entscheiden, ob die Anforderungen an das Weiterbildungsprogramm auch nach der nderung erfllt sind. Ntigenfalls kann sie auch zustzliche Auflagen formulieren. 222.335 Finanzierung der Akkreditierung (Art. 26) Die Akkreditierungskosten gehen nicht zulasten des Bundes sondern zulasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin (Art. 26 VE-PsyG). 223 3. Titel: Berufsausbung und Fortbildung 223.1 Voraussetzungen fr die Berufsausbung (Art. 27) Einen Psychologieberuf darf neu in der Schweiz nur ausben, wer einen entsprechenden Universittsabschluss vorweisen kann (Art. 27 Abs. 1 VE-PsyG). Fr eine selbstndige Ttigkeit nach Artikel 9 ist ausserdem das erfolgreiche Absolvieren eines eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsprogramms erforderlich (Art. 27 Abs. 2 VE-PsyG). Wer nur ber einen Universittsabschluss verfgt, kann in den Fachgebieten mit obligatorischer Weiterbildung gemss Artikel 9 nur unselbstndig, d.h. unter Aufsicht einer Person mit anerkannter Weiterbildung, ttig sein (Art. 27 Abs. 3 VE-PsyG). 223.2 Kantonale Bewilligung zur selbstndigen Berufsausbung (Art. 28) Die selbstndige Berufsausbung unterliegt der Bewilligungspflicht. Vor allem angesichts der grossen Zahl von Bewilligungen sollen die Kantone und nicht der Bund die Bewilligungen erteilen (Art. 28 Abs. 1 VE-PsyG). Die Kantone knnen weitere Anforderungen festlegen, wobei Anforderungen persnlicher Natur wie zum Beispiel an den Leumund gemeint sind (Art. 28 Abs. 2 VE-PsyG). Aufgrund der bilateralen Vertrge mit der EU knnen EU-Angehrige ihren Psychologieberuf in der Schweiz whrend maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr selbstndig ausben. Sie unterliegen einer Meldepflicht an die zustndige kantonale Behrde (Art. 28 Abs. 3 VE-PsyG). Die Regelung in Artikel 28 VE-PsyG ist nicht abschliessend. Die Kantone knnen daher auch andere als in Artikel 9 genannte Psychologieberufe einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 28 Abs. 4 VE-PsyG). 223.3 Berufsregeln (Art. 29) Personen, die einen Psychologieberuf ausben haben bestimmte Berufsregeln einzuhalten (Art. 29 VE-PsyG). Sie unterliegen namentlich der Sorgfaltspflicht (Bst. a), der Fortbildungspflicht (Bst. b) sowie einer Einschrnkung in der Werbung auf Sachlichkeit und Bedarf (Bst. d). Sie haben weiter das Berufsgeheimnis zu wahren (Bst. e) sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, die nach Art und Umfang den Risiken, die mit ihrer Ttigkeit verbunden sind, entspricht (Bst. f). 222.4 Kantonale Fachstelle (Art. 30) Jeder Kanton hat eine Fachstelle zu bezeichnen, welche die Aufsicht ber die Personen mit einer Berufsausbungsbewilligung fr einen Psychologieberuf in seinem Gebiet berwacht und fr die Einhaltung der Berufsregeln sorgt (Art. 30 VE-PsyG). Das bedeutet nicht, dass die Kantone neue mter schaffen mssen. Sie knnen diese Aufgabe einer bestehenden geeigneten Stelle bertragen. 222.5 Disziplinarmassnahmen (Art. 31) Bei Verletzung einer Berufsregel mit Ausnahme der Fortbildungspflicht kann die kantonale Fachstelle Disziplinarmassnahmen anordnen. Diese werden zur Wahrung des Legalittsprinzips abschliessend aufgefhrt (Art. 31 Abs. 1 VE-PsyG). Es handelt sich um Verwarnung (Bst. a), Verweis (Bst. b), Busse bis 20'000 Franken (Bst. c) sowie um das befristete Verbot der selbstndigen Berufsausbung fr lngstens sechs Jahre (Bst. d) und um das unbefristete Verbot der selbstndigen Berufsausbung (Bst. d). Bei Verletzung der Fortbildungspflicht kommen nur die Sanktionen nach Bst. ac in Frage (Art. 31 Abs. 2 VE-PsyG). Zustzlich zum Verbot der selbstndigen Berufsausbung kann eine Busse angeordnet werden (Art. 31 Abs. 3 VE-PsyG). Bei der Anordnung eines Verbots der selbstndigen Berufsausbung widerruft die kantonale Fachstelle gleichzeitig die Berufsausbungsbewilligung (Art. 31 Abs. 4 VE-PsyG). Sie kann die Berufsausbung ntigenfalls auch vorsorglich verbieten (Art. 31 Abs. 5 VE-PsyG). Nebst diesen Disziplinarmassnahmen bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen vorbehalten (Art. 31 Abs. 6 VE-PsyG). 222.6 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton (Art. 32) und Meldepflichten (Art. 33) Die Arbeitsgruppen haben die Einfhrung eines Berufsregisters errtert, wie es fr die Medizinalberufe vorgesehen ist. Sie gelangten indessen zum Schluss, dass dies nicht erforderlich ist. Das mit einem Register vernnftigerweise zu verfolgende Ziel lsst sich auch mit einer weniger weit gehenden und einer administrativ weniger aufwendigen Massnahme erreichen, nmlich mit der Meldepflicht. Die Fachstelle eines Kantons soll die Erffnung eines Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons der betroffenen Fachstelle melden mssen (Art. 32 Abs. 1 VE-PsyG). Beabsichtigt die Fachstelle zudem, ein Verbot der selbstndigen Berufsausbung zu verhngen, soll sie die Fachstelle des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, anhren (Art. 32 Abs. 2 VE-PsyG). Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehrden sowie die eidgenssischen Behrden haben die Pflicht, die kantonalen Fachstellen ber Vorflle, die Berufsregeln verletzen knnten, unverzglich zu benachrichtigen (Art. 33 Abs. 1 VE-PsyG). Die kantonalen Fachstellen informieren sich gegenseitig sowie die Psychologieberufekommission ber die Erteilung, Beschrnkung und den Widerruf einer kantonalen Bewilligung zur selbstndigen Berufsausbung sowie ber Disziplinarmassnahmen die aufgrund der Verletzung von Berufsregeln nach diesem Gesetz verhngt wurden (Art. 33 Abs. 2 VE-PsyG). 222.7 Wirkung des Verbots der selbstndigen Berufsausbung (Art. 34) und Verjhrung (Art. 35) Ein Berufsausbungsverbot gilt im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft und wird den brigen kantonalen Fachstellen mitgeteilt (Art. 34 VE-PsyG). Regelungsbedrftig ist im Weiteren die Verjhrungsfrist (Art. 35 VE-PsyG). 224 4. Titel: Verbot der unbefugten Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und von Berufsbezeichnungen (Art. 36) In Interesse der Transparenz sind die Kantone verpflichtet, klare Bezeichnungen fr die Abschlsse in Psychologie einzufhren (Art. 7 VE-PsyG). Der Schutz der akademischen Abschlsse bzw. Titel als solcher ist ebenfalls Sache des Kantons bzw. der Universitt. Demgegenber soll das PsyG einen eidgenssischen Bezeichnungsschutz vorsehen, der insbesondere verhindert, dass sich Unbefugte als Psychologin oder Psychologe ausgeben. Psychologin oder Psychologe darf sich nach der vorgesehenen Regelung nur nennen, wer ber die entsprechende, im Gesetz geforderte Ausbildung verfgt (Art. 36 Abs. 1 VE-PsyG). Verboten ist ebenfalls die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen, die auf Psychologie oder Psychotherapie hinweisen, oder welche die Adjektive psychologisch oder psychotherapeutisch verwenden (Art. 36 Abs. 2 VE-PsyG). Psychologie und Psychotherapie als Bezeichnung zeigen dem Patienten und Kunden deutlich an, dass er mit einer Fachperson in Kontakt steht. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 36 Abs. 3 VE-PsyG), wobei die Strafverfolgung Sache der Kantone ist (Art. 36 Abs. 4 VE-PsyG). 225 5. Titel: Organisation 225.1 1. Kapitel: Akkreditierungsinstanz (Art. 37) Die Qualittssicherung der Weiterbildungsangebote erfolgt ber die Akkreditierung entsprechender Weiterbildungsprogramme. Die fr die Akkreditierung im Weiterbildungsbereich zustndige Instanz soll prinzipiell das EDI sein (Art. 37 Abs. 1 VE-PsyG). Im Bereich der Universittsausbildung besteht seit kurzem eine Akkreditierungsinstanz der Schweizerischen Universittskonferenz (SUK), das sogenannte Organ fr Akkreditierung und Qualittssicherung (OAQ). Der Bundesrat kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen nach Universittsfrderungsgesetz diesem Organ die Aufgabe der Akkreditierung bertragen, sofern sich dies als sinnvoll erweist (Art. 37 Abs. 2 VE-PsyG). 225.2 2. Kapitel: Psychologieberufekommission Fr die Anwendung des Gesetzes ist in hohem Mass Fachkunde erforderlich. Diese ist in der Verwaltung nicht ohne weiteres verfgbar. Vor allem ist aber auch eine mglichst hohe Reprsentativitt des Fachwissens vonnten. Der VE-PsyG sieht daher gleich wie der E-MedBG eine besondere Kommission vor, die Psychologieberufekommission. 225.21 Zusammensetzung und Organisation (Art. 38) Artikel 38 VE-PsyG regelt Zusammensetzung und Organisation. Danach setzt der Bundesrat eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder (Abs. 1). Bund, Kantone, Wissenschaft, Weiterbildung und Praxis sind angemessen zu bercksichtigen (Abs. 2). Die Kommission gliedert sich fr ihre Arbeit in die Ressorts Ausbildung und Weiterbildung und gibt sich eine Geschftsleitung. Sie verfgt zur Untersttzung ber eine Geschftsstelle (Abs. 3). Sie gibt sich ein Geschftsreglement, in dem sie das Verfahren fr ihre Entscheidungen festlegt (Abs. 4). 225.22 Aufgaben und Zustndigkeiten (Art. 39) Artikel 39 VE-PsyG handelt von den Aufgaben und Zustndigkeiten. Danach bert die Psychologieberufekommission den Bundesrat und das Department in Fragen der Anwendung des Gesetzes, insbesondere bei der Ausarbeitung der Akkreditierungskriterien (Abs. 1 Bst. a). Die Kommission nimmt Stellung zu den eingereichten Akkreditierungsantrgen (Abs. 1 Bst. b) und erstattet dem Departement regelmssig Bericht (Abs. 1 Bst. c). Sie entscheidet im Weiteren ber die Anerkennung auslndischer Universittsabschlsse und Weiterbildungsabschlsse (Abs. 1 Bst. d) sowie ber die Anrechnung von auslndischen Weiterbildungsleistungen an Weiterbildungen, fr die ein eidgenssisch anerkannter Weiterbildungsabschluss erteilt wird (Abs. 1 Bst. e). Die Psychologieberufekommission kann Massnahmen zur Erhhung der Qualitt der Aus- und Weiterbildung vorschlagen (Abs. 1 Bst. f). Sie hat die Bestimmungen ber den Datenschutz einzuhalten. Dazu gehrt, dass sie Personendaten nur soweit bearbeiten darf, als dies fr ihre Aufgaben erforderlich ist (Abs. 2). 226 6. Titel: Rechtsschutz, Vollzug und Schlussbestimmungen 226.1 1. Kapitel: Rechtsschutz 226.11 Allgemeines (Art. 40) Soweit das PsyG selber keine Bestimmungen enthlt, gilt die allgemeine Regel, wonach sich der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz ber das Verwaltungsverfahren und dem Bundesgesetz ber die Organisation der Bundesrechtspflege richtet. 226.12 Verfgungen der verantwortlichen Organisation fr Weiterbildungsprogramme (Art. 41) Die verantwortliche Organisation fr ein akkreditiertes Weiterbildungsprogramm hat die Kompetenz, Verfgungen zu erlassen ber die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden, ber die Zulassung zum Abschluss eines Weiterbildungsprogramms und gegebenenfalls ber das Bestehen einer Schlussprfung sowie ber die Erteilung des Weiterbildungsabschlusses. Diese Verfgungskompetenz gilt unabhngig davon, ob die verantwortliche Organisation eine staatliche oder eine privatrechtliche Organisation ist. 226.13 Rekurskommission fr psychologische Aus- und Weiterbildung (Art. 42) Eine Rekurskommission, die sich aus einem Prsidenten und Vizeprsidenten mit juristischen Kenntnissen und sechs Sachverstndigen in Psychologie bzw. Psychotherapie zusammensetzt, entscheidet ber Beschwerden gegen Verfgungen der Bundesbehrden wie auch der verantwortlichen Organisation fr akkreditierte Weiterbildungsprogramme. Sie entscheidet entgltig ber Beschwerden, welche die Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen betreffen. 226.2 2. Kapitel: Vollzug (Art. 43) Fr den Vollzug gilt die allgemeine Regelung. Danach hat der Bundesrat die Aufsicht ber den Vollzug dieses Gesetzes, und er erlsst die erforderlichen Ausfhrungsbestimmungen, d.h. die Verordnungen. 226.3 3. Kapitel: Schlussbestimmungen 226.31 bergangsbestimmungen (Art. 44) Im heutigen System sind nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen auch Personen ttig, welche die in diesem Gesetz geforderten Aus- und Weiterbildungsnachweise nicht vorweisen knnen. Mit einer bergangsregelung (Art. 44 VE-PsyG) soll insbesondere gewhrleistet werden, dass Personen, die bereits eine selbstndige Berufsttigkeit ausben, ohne den entsprechenden Weiterbildungstitel zu besitzen, ihre Aktivitt nicht kurzfristig einstellen mssen. Eine direkte Anwendbarkeit der Neuregelung wrde den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen. Wer bei Inkrafttreten des PsyG bereits seit fnf Jahren selbstndig in einem Psychologieberuf ttig ist, soll diesen weiterhin ausfhren knnen, auch wenn die nach diesem Gesetz geforderte Weiterbildung nicht vorliegt (Art. 44 Abs. 1 VE-PsyG). Wer weniger als fnf Jahre selbstndig ttig war, soll verpflichtet sein, eine Nachqualifikation zu erwerben. Der Bundesrat regelt die Nachqualifikation unter Beachtung des Verhltnismssigkeitsgebots. Wer die Nachqualifikation nicht innerhalb von fnf Jahren erwirbt, muss die selbstndige Berufsttigkeit einstellen (Art. 44 Abs. 2 VE-PsyG). Wer sptestens zwei Jahre vor Inkrafttreten eine psychotherapeutische Weiterbildung oder ein postgraduales Ergnzungsprogramm fr das dafr notwendige Grundlagenwissen begonnen hat, ohne ber die nach diesem Gesetz geforderte Grundausbildung zu verfgen, kann innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach erfolgtem Abschluss nach diesem Gesetz zur selbstndigen Ttigkeit zugelassen werden (Art. 44 Abs. 3 VE-PsyG). Diese Regelung drngt sich einerseits aus Grnden der Rechtssicherheit fr die in Ausbildung begriffenen Personen auf. Anderseits verschafft sie den Bildungsinstitutionen die ntige Zeit fr die Umstellung und Anpassung ihrer Angebote. Wer vor dem Inkrafttreten des PsyG einen schweizerisch anerkannten Psychologieabschluss erworben hat oder innert fnf Jahren nach Inkrafttreten ein solches Diplom erwirbt, wird ebenfalls zur Weiterbildung nach dem PsyG zugelassen (Art. 44 Abs. 4 VE-PsyG). Damit sind vor allem Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudien bei der HAP angesprochen. Die Organisationen, die Weiterbildungsprogramme anbieten, mssen die Anerkennung ihrer Programme innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben. Personen, die das Weiterbildungsprogramm vor dem Entscheid betreffend die Akkreditierung des Programms abschliessen, sind zur selbstndigen Berufsttigkeit zugelassen (Art. 44 Abs. 5 VE-PsyG). Auch diese Bestimmung ist Ausfluss des Gebots der Rechtssicherheit. Wer auf Grund dieser bergangsbestimmung zur selbstndigen Ttigkeit in einem Psychologieberuf berechtigt ist, unterliegt nicht dem Verwendungsverbot der Bezeichnung Psychologe oder Psychotherapeut (Art. 44 Abs. 6 VE-PsyG). Diese Bestimmung schafft das unerlssliche Scharnier zum Verwendungsverbot in Artikel 36 VE-PsyG. Mit diesen bergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass durch die neue Gesetzgebung keine faktischen Berufsverbote entstehen. Die Fristen sind grosszgig bemessen und stellen den Betroffenen gengend Zeit zur Verfgung, um ihre Nachqualifikation zu erwerben oder ihr Studium zu beenden. 226.32 nderung bisherigen Rechts (Art. 45) Psychologinnen und Psychologen unterstehen neu dem Berufsgeheimnis. Umgekehrt sollen sie in den Kreis der strafrechtlich geschtzten Geheimnistrgerinnen und Geheimnistrger aufgenommen werden. Die Aufzhlung in Art. 321 Abs. 1 Strafgesetzbuch wird daher entsprechend ergnzt (Art. 45 VE-PsyG). Die Psychotherapie muss nicht erwhnt werden, weil sie eine Weiterbildung ist, die auf der Psychologie oder Medizin aufbaut. 226.33 Referendum und Inkrafttreten (Art. 46) Das PsyG ist wie jedes Bundesgesetz dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 46 Abs. 1 VE-PsyG). Der Bundesrat und nicht das Gesetz selber soll das Inkrafttreten bestimmen (Art. 46 Abs. 2 VE-PsyG). Auf diese Weise knnen Inkrafttreten und Erlass des bundesrtlichen Ausfhrungsrechts aufeinander abgestimmt werden. 3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Fr den Bund Der Bund bernimmt neu eine Aufgabe, die bis anhin die Kantone wahrnahmen. Der Gesundheitsschutz ist grundstzlich Teil der kantonalen Aufgabe der Gesundheitsversorgung der Bevlkerung. Mit eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsprogrammen und damit verbundenen Abschlssen sowie einem Bezeichnungsschutz lst der Bund bestehende kantonale Regelungen ab. Im Weiteren erstreckt er diese Regelung auf Bereiche, in denen nicht der Gesundheitsschutz sondern der Konsumentenschutz wegleitend ist. Die Ausfhrung der Bundesregelung liegt jedoch weitgehend in der Zustndigkeit der Kantone. Auf Bundesebene fallen lediglich zustzliche Aufgaben im Eidgenssischen Departement des Innern sowie bei der neu zu schaffenden Psycholgieberufekommission an. Der zustzliche Finanz- und Personalbedarf halten sich daher in engen Grenzen. 32 Fr die Kantone Die Kantone handhaben in Zukunft die eidgenssisch vorgeschriebenen Berufausbungsbewilligungen fr die selbstndige Ausbung eines Psychologieberufes, vergleichbar den Berufsausbungsbewilligungen fr die Medizinalberufe. Sie haben zu prfen, ob ein kantonaler oder ein auslndischer, von der eidgenssischen Psychologiekommission geprfter und anerkannter Universittsabschluss vorliegt, sowie eine entsprechende anerkannte Weiterbildung. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und sonst nichts Nachteiliges ber den Antragstellenden vorliegt, knnen sie die Bewilligung erteilen. Die Aufsicht ber diese Berufe gestaltet sich entsprechend derjenigen ber die Medizinalberufe. Die Bundesgesetzgebung ersetzt die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Kantone. Nicht zuletzt obliegt den Kantonen die Strafverfolgung im Bereich des Bezeichnungsschutzes. Die mit dem Vollzug des PsyG verbundenen finanziellen und personellen Auswirkungen drften sich auch bei den Kantonen in engen Grenzen halten. Dies gilt vor allem fr jene Kantone, welche die Psychologieberufe heute schon selber mehr oder weniger weitgehend regeln. 4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Das PsyG ist ein Ausbildungsgesetz, das die Versorgung der Bevlkerung mit Gesundheitsdienstleistungen von hoher Qualitt sichern und die Konsumentinnen und Konsumenten vor unserisen Angeboten schtzen soll. Die Volkswirtschaft ist dadurch insofern betroffen, als mit einer optimalen Versorgung, das psychische, physische und soziale Wohlbefinden der Bevlkerung gesteigert oder erhalten werden kann und Arbeitsausflle mglicherweise verkrzt oder gar nicht stattfinden werden. Durch den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Angeboten knnen sicherlich Schden verhindert werden, die sich lngerfristig auf allgemeine volkswirtschaftliche Kosten erheblich auswirken knnten. 5 Legislaturplanung Dieses Rechtsetzungsgeschft ist im Bericht des Bundesrates ber die Legislaturplanung 19992003 in Ziffer 3.1 (Soziale Sicherheit und Gesundheit) enthalten (BBl 2000, S. 2337). 6 Verhltnis zum internationalen Recht Die Schweiz ist durch keine internationalen Vertrge, bilaterale und multilaterale Konventionen in ihrer Gesetzgebung bezglich Bildung und Berufsbildung eingeschrnkt. Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Vertrge zwischen der Schweiz und der Europischen Union (EU) verkehrt die Schweiz in den betreffenden Bereichen mit der EU wie ein Mitgliedland. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlssen, hier Universittsabschlsse und Weiterbildungsabschlsse im quartren Bildungsbereich, haben Zugang zu den entsprechenden reglementierten Berufsttigkeiten. Reglementierte Berufe sind wie in der Schweiz Berufe, deren unsachgemsse Ausbung mit einer erhhten Gefhrdung der Kundschaft (wie z.B. im Bereich der Medizin, Justiz etc.) verbunden ist. Die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome wird in der EU bisher ber die sogenannte Hochschulrichtlinie 89/48 (und deren nderungsrichtlinie RL 2001/19) abgewickelt. Die Weiterbildung wird individuell bewertet und bercksichtigt. Die Mitglieder der EU behalten zwar ihre Souvernitt in Bildungsangelegenheiten. Die enge wirtschaftliche Verzahnung, der durch die bilateralen Abkommen erleichterte Personenverkehr im Hinblick auf die Ausbung einer Erwerbsttigkeit sowie die in allen Industriestaaten weitgehend identischen Qualifikationserfordernisse legen es aber nahe, auch die schweizerischen Anforderungen so festzusetzen, dass sie nach Inhalt und Terminologie im europischen Umfeld verstanden und akzeptiert werden. Allerdings nimmt die EU kaum Einfluss auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. 7 Verfassungsmssigkeit 71 Allgemeines Im Vordergrund der Frage nach der Verfassungsmssigkeit des VE-PsyG steht die Frage nach den Regelungskompetenzen des Bundes. Da die Regelungszustndigkeit des Bundes im fraglichen Bereich von gewissen Kreisen in Frage gestellt worden ist, soll nachfolgend hierauf ausfhrlich eingegangen werden. Regelungskompetenzen des Bundes ergeben sich in erster Linie aus der Bundesverfassung. In Frage kommen vor allem die folgenden Bestimmungen: Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbsttigkeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen ber die Ausbung der privatwirtschaftlichen Erwerbsttigkeit. 2 Er sorgt fr einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewhrleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenssischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausben knnen. Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. 2 Er erlsst Vorschriften ber die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen knnen. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung ber den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbnden. 3 Die Kantone sehen fr Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest. Regelungskompetenzen des Bundes knnen sich im Weiteren aus vlkerrechtlichen Vertrgen ergeben. Aus dieser Sicht fllt einzig das Abkommen zwischen der Europischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits ber die Freizgigkeit im Bereich der gegenseitigen Diplomanerkennung zwischen der Schweiz und der EU in Betracht. Indessen enthlt dieses Abkommen - anders als fr die Medizinalberufe - keine Regelung fr die Psychologieberufe bzw. psychologischen Ttigkeitsbereiche. Es kann unter diesen Umstnden nicht als Grundlage fr eine eidgenssische Regelung dienen. 72 Bisherige usserungen des Bundesrates zu einschlgigen Regelungskompetenzen Zur Tragfhigkeit eines Teils der in Ziffer 71 genannten Verfassungsgrundlagen fr eine Regelung der hier fraglichen Art hat sich der Bundesrat bereits im Zusammenhang mit der Medizinalgesetzgebung, wo teilweise auf die Psychologie hingewiesen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Anwaltsgesetzgebung geussert. Es handelt sich um die Artikel 95 und 97 BV. Die dort angestellten berlegungen bedrfen indessen der Vertiefung. 73 Regelungskompetenzen des Bundes fr die anvisierte Gesetzgebung im Bereich der Psychologie 731 Vorbemerkung Nachfolgend soll die Tragfhigkeit der Artikel 95 und 97 BV fr eine Bundesregelung fr die psychologischen Berufe analysiert werden. Zuvor ist aber der grundrechtliche Kontext, namentlich die Wirtschaftsfreiheit, anzudeuten. Andere Grundrechte, so namentlich die Eigentumsgarantie sowie die Patientengrundrechte, werden hier nicht angesprochen, weil sie lediglich flankierende Funktion haben. 732 Wirtschaftsfreiheit Die Berufe bzw. Ttigkeitsbereiche der Psychologie fallen wie andere privatwirtschaftliche Aktivitten prinzipiell in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Beschrnkungen dieser Freiheit bedrfen einer gesetzlichen Grundlage und eines ffentlichen Interesses, und sie mssen verhltnismssig sein. Damit der Bund eine gesetzliche Grundlage schaffen, d.h. ein Bundesgesetz erlassen darf, muss er ber eine Regelungskompetenz verfgen (Art. 3 BV). Diesen Aspekten gelten die folgenden Ausfhrungen. 733 Regelungskompetenz des Bundes und schutzfhige ffentliche Interessen Der Bund kann gesttzt auf Artikel 95 Absatz 1 BV Bestimmungen ber die Ausbung wirtschaftlicher Ttigkeiten erlassen und in diesem Kontext auch den Zugang zu wirtschaftlichen Berufsttigkeiten regeln. Insbesondere kann er Fhigkeitsausweise vorschreiben. Diese Kompetenz, die seit 1947 auch schon in der BV von 1874 figurierte (Art. 31bis Abs. 2), wurde bisher zwar vorab fr nicht-akademische Berufe in Anspruch genommen. Sie kann aber auch fr akademische Berufe angerufen werden, soweit sie zu Erwerbszwecken ausgebt werden. Demnach ist der Bund befugt, die Berufe bzw. Ttigkeitsbereiche der Psychologie zu regeln. Entscheidend ist das angerufene ffentliche Interesse, d.h. die Motivation bzw. Zielsetzung einer solchen Regelung. Die Berufe bzw. Ttigkeitsbereiche der Psychologie knnen nicht um ihrer selbst willen sondern nur zum Schutz bestimmter ffentlicher Interessen geregelt werden. Ausgeschlossen ist der Schutz von Gruppen- oder Brancheninteressen, d.h. von wirtschaftspolitischen Interessen. Zulssig ist hingegen insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevlkerung. Anders formuliert ist der Schutz gesundheitspolizeilicher Interessen zulssig. Daraus folgt, dass der Bund gesttzt auf Artikel 95 Absatz 1 BV die Berufe bzw. Ttigkeitsbereiche der Psychologie soweit regeln kann, als er gesundheitspolizeiliche Interessen verfolgt. In Frage kommt etwa ein entsprechend motivierter Fhigkeitsausweis oder insbesondere ein Studienabschluss, gegebenenfalls in Verbindung mit Praxiserfahrung. Gesttzt auf Artikel 97 Absatz 1 BV kann der Bund Regelungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erlassen. Darin eingeschlossen ist insbesondere der Schutz der Konsumentenschaft gegen Tuschungen. Im Weiteren kann sich der Bund auch auf Artikel 95 Absatz 2 BV sttzen, nmlich soweit es um die Regelung der innerschweizerischen Freizgigkeit fr die Ausbung wirtschaftlicher Ttigkeiten geht. Beispiele in diesem Sinne sind die Regelungen der Freizgigkeit fr Medizinalpersonal und fr Anwltinnen und Anwlte. Der eigentliche Anlass fr die Regelung im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings weniger die Sicherung der Freizgigkeit als vielmehr der Schutz der ffentlichkeit vor gesundheitlichen Schdigungen sowie Irrefhrungen und Tuschungen durch unzureichend qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter von psychologischen Leistungen. Als Grundlage fr die Regelung steht daher nicht Artikel 95 Absatz 2 sondern Artikel 95 Absatz 1 BV klar im Vordergrund. Schliesslich kann sich der Bund ergnzend auf seine Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen ber den Schutz der Gesundheit berufen, soweit Psychologieberufe gesundheitsrelevant sind (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b BV). Im Vergleich zur Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen ber die Ausbung privatwirtschaftlicher Ttigkeiten hat diese Zustndigkeit im vorliegenden Zusammenhang aber subsidire Bedeutung. Schliesslich kann der Bund mindestens mit Bezug auf die Regelung der Ausbildung an Fachhochschulen ergnzend auch auf Artikel 63 Absatz 1 BV sttzen, der ihm die Kompetenz zur Regelung der Berufsbildung zuweist. Entsprechend der allgemeinen Praxis des Bundesgesetzgebers wird im Ingress des VE-PsyG einzig die im Vordergrund stehende Verfassungsgrundlage genannt, nmlich Artikel 95 BV. 734 Verhltnismssigkeit Im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist die Wahrung der Verhltnismssigkeit der Grundrechtsbeschrnkungen, insbesondere der Wirtschaftsfreiheit. Die eingesetzten Instrumente erfllen die diesbezglichen Anforderungen. Weiter werden der Bundesrat sowie die Durchfhrungsorgane, insbesondere auch die Psychologieberufekommission, bei der Ausntzung ihrer Zustndigkeiten darauf achten mssen, die Verhltnismssigkeit zu respektieren. Gewisse Anhaltspunkte knnen sich auch aus einem Vergleich mit der einschlgigen Regelung und ihrer Anwendung in anderen europischen Lndern bzw. in der Europischen Union ergeben 74 Folgerung Der Bund ist demnach befugt, ein PsyG zu erlassen, soweit er den Schutz ffentlicher Interessen im Bereich des Gesundheits- und Lebensschutzes (Art. 95 Abs. 1 und 2 BV) sowie gegebenenfalls des Konsumentenschutzes (Art. 97 Abs. 1 BV) bezweckt und die Regelung verhltnismssig ausgestaltet. 75 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der VE-PsyG enthlt eine grssere Zahl von Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat. Zu ihrer Begrndung kann folgendes angefhrt werden: Das PsyG kann die Ziele der erforderlichen Ausbildung und den Inhalt der erforderlichen Weiterbildung im Bereich der Psychologieberufe nicht selber umfassend umschreiben. Diese Elemente unterliegen der wissenschaftlichen Entwicklung und dem Wandel der gesellschaftlichen Vorstellungen ber die Regelungsnotwendigkeit. Unter diesen Umstnden muss sich das PsyG teilweise darauf beschrnken, den Rahmen zu setzen und das Weitere dem Bundesrat als Verordnungsgeber zu berantworten. Allzu konkrete Inhalte wrden die Entwicklung hemmen, wenn unter Umstnden nicht sogar verunmglichen. Zur Ausntzung der Verordnungskompetenzen werden Fachpersonen heranzuziehen sein, die ber die ntigen Kenntnisse verfgen und denen die Bedrfnisse bekannt sind, die fr die Aus- und Weiterbildung in den Psychologieberufen wegleitend sind. In Artikel 2 Absatz 3 VE-PsyG erhlt der Bundesrat die Kompetenz, den Geltungsbereich des Gesetzes bei Bedarf nher zu umschreiben. Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass weitere Ttigkeitsbereiche regelungsbedrftig sind, so kann der Bundesrat diese Anpassungen auf dem Verordnungswege vornehmen. In Artikel 5 VE-PsyG erhlt der Bundesrat die Kompetenz, die Ausbildungsziele ntigenfalls der Entwicklung in Lehre und Forschung anzupassen. In Artikel 9 VE-PsyG werden die Ttigkeiten, die nur mit einem entsprechenden Weiterbildungstitel selbstndig ausgebt werden drfen, aufgezhlt. Auch hier sieht der VE-PsyG vor, dass der Bundesrat nach Anhrung der Psychologieberufekommission diese Liste ergnzen kann oder, wie in Artikel 9 Absatz 4 VE-PsyG umschrieben, auf das Erfordernis einer Weiterbildung fr die selbstndige Ttigkeit bei bestimmten Voraussetzungen verzichten kann. Gleich anschliessend in Artikel 10 VE-PsyG wird dem Bundesrat die Kompetenz zugewiesen, auch die Weiterbildungsziele nach Anhrung der Psychologieberufekommission zu konkretisieren. Hier gilt dieselbe Begrndung wie fr die Ausbildungsziele. Im Bereich der Zulassung zur Psychotherapieausbildung erhlt der Bundesrat eine Rechtsetzungsbefugnis (Art. 14 Abs. 2 VE-PsyG), die den Charakter einer Ersatzvornahme durch den Bund hat. Sollten die Universitten der Schweiz Inhaberinnen und Inhabern von Universittsabschlssen anderer Richtungen keine hinreichenden Mglichkeiten erffnen, insbesondere in ein Masterstudium in Psychologie einzutreten oder eine Zusatzausbildung zu absolvieren, kann der Bundesrat einen geeigneten Trger mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese Rechtsetzungsbefugnis wird nur im Falle eines klar fehlenden Angebotes zum Tragen kommen. Weiterbildungsprogramme sind nach dem VE-PsyG zu akkreditieren. Hier erhlt der Bundesrat in Artikel 19 Absatz 2 die Kompetenz, weitere als die im Gesetz aufgezhlten Kriterien festzusetzen. Auch hier wird er sich auf die Expertenansicht der Psychologieberufekommission und der fr Weiterbildungsprogramme Verantwortlichen sttzen. Dem Bundesrat wird schliesslich im Rahmen der bergangsbestimmungen (Art. 44 Abs. 2 VE-PsyG) die Befugnis zugewiesen, die Anforderungen an die Nachqualifikation von Berufsttigen zu regeln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsyG nicht ber die im VE-PsyG vorgeschriebenen Qualifikationen verfgen. Eine abschliessende Regelung im PsyG selber erscheint weder als mglich noch als opportun. Anhang: Rechtsvergleich zur Regelung der Psychologieberufe 1 Einleitende Bemerkungen Im Hinblick auf die Erarbeitung eines schweizerischen PsyG ist von Interesse, ob und welche Regelungen im Ausland bestehen. Solche Regelungen knnen wichtige Informationen fr die Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und dem Inhalt einer Bundesregelung in diesem Bereich liefern. Die Darstellung beschrnkt sich auf ausgewhlte Lnder. Die Auswahl erfolgt einerseits nach Bedeutung des Landes (insbesondere Deutschland; Frankreich), anderseits nach der besonderen Attraktivitt der Regelung (insbesondere Schweden). Da zu den einzelnen Regelungen keine einheitlich strukturierten Informationsquellen verfgbar sind, kann der Rechtsvergleich nicht nach einem fixen Raster aufgebaut werden. Es ist daher auch nicht mglich, zu allen Lndern Angaben in gleicher Breite und Tiefe zu machen. In der nachfolgenden bersicht wird zuerst auf die verschiedenen Regelungen der Psychologieausbildungen eingegangen. Sodann folgt die Illustration der Weiterbildungsgnge, und als letzter Punkt werden die Bestimmungen ber den Titelschutz dargestellt. Folgende Erlasse sind fr die nachfolgende Darstellung relevant: Deutschland: Rahmenordnung fr die Diplomprfung im Studiengang Psychologie vom 2./3. Februar 1987 (beschlossen von der westdeutschen Rektorenkonferenz und der Stndigen Konferenz der Kultusminister), wird derzeit revidiert; Gesetz ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (Psychotherapeutengesetz; BGBl 1998 I Nr. 36); Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (Psychotherapeutenverordnung; BGBl 1998 I Nr. 83). Schweden: Gesetz ber die Berufsausbung im Gesundheits- und Pflegebereich vom 11. Juni 1998 (Lag om yrkesverksamhet p hlso- och sjukvrdens omrde; SFS 1998:531); die dazugehrige Verordnung vom 3. Dezember 1998 (Frordning om yrkesverksamhet p hlso- och sjukvrdens omrde; SFS 1998:1513); Hochschulverordnung (Hgskolefrordning; SFS 1993:100). sterreich: Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 ber die Fhrung der Berufsbezeichnung Psychologe oder Psychologin und ber die Ausbung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz; BGBl Nr. 360/1999); Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 ber die Ausbung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz; BGBl 361/1999); Bundesgesetz ber die Niederlassung und die Ausbung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europischen Wirtschaftsraum von 1999 (EWR-Psychologengesetz; BGBl Nr. I 113/1999); Verordnung der Bundesministerien fr Arbeit, Gesundheit und Soziales ber Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung; BGBl II Nr. 408/1999). Frankreich: Gesetz Nr. 85 -772 (Loi n 85-772) von 1985, das verschiedene Bestimmungen, unter anderem eine ber die Berufsbezeichnung Psychologe (Art. 44), enthlt; vom Conseil dEtat (Staatsrat; oberstes Verwaltungsgericht und gleichzeitig Beratungsorgan der Regierung) erlassene Verordnung vom 22. Mrz 1990 (Dcret n 90-255), die die nhere Ausgestaltung der obengenannten Bestimmung enthlt. Diese Verordnung wurde mehrfach revidiert. Der derzeit aktuelle Erlass ist das Dcret n 96-288 aus dem Jahre 1996. 2 Ausbildung 21 Deutschland In Deutschland melden sich die Studierenden nach einer Regelstudienzeit von neun Semestern (vier Semester Grund- und fnf Semester Hauptstudium), einer bestandenen Diplom-Vorprfung und einem halben Jahr obligatorischem Berufspraktikum zur Diplomprfung. Wird die aus Fachprfungen und einer Diplomarbeit bestehende Diplomprfung bestanden, so wird der berufsqualifizierende Diplomgrad Diplom-Psychologe bzw. Diplom-Psychologin (Dipl.-Psych.) verliehen. 22 Schweden Um in Schweden zur Psychologieausbildung zugelassen zu werden, muss neben der Hochschulreife und neben dem allgemeinen Hochschultest eine mindestens einjhrige Erfahrung aus dem Arbeitsleben nachgewiesen werden. Whrend der fnfjhrigen universitren Psychologieausbildung ist ein 15-wchiges Praktikum abzulegen. Zur Zeit werden Studiengnge in Psychologie an den Universitten Uppsala, Lund, Gteborg, Stockholm, Ume und Linkping angeboten. Um das Psychologieexamen erfolgreich abzulegen, mssen die Studierenden neben dem Beherrschen der Materie die allgemeinen Fhigkeiten fr den Psychologenberuf sowie fr die einjhrige Praxis nach dem Studium erworben haben, das psychologische Wissen fr die Behandlung von Individuen aufweisen sowie unter Supervision im psychotherapeutischen Aufgabenstellungen mitwirken knnen. Ferner sollen sie sich Wissen ber die gesellschaftlichen und familiren Verhltnisse, welche die Lebensbedingungen von Frau und Mann beeinflussen, angeeignet haben und die Fhigkeit aufweisen, Entwicklungs- und Vernderungsarbeit in Gruppen, Organisationen und Umfeldern zu planen, leiten und durchzufhren. Die Studierenden mssen schliesslich in der Lage sein, Personalentwicklung und Supervision zu planen und auszufhren. Darber hinaus gelten Bestimmungen der einzelnen Hochschule. 23 sterreich In sterreich betrgt die Studiendauer des Diplomstudiums Psychologie zehn Semester. Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte, in einen viersemestrigen Abschnitt, der mit der ersten Diplomprfung abschliesst und in einen sechssemestrigen Abschnitt mit einer zweiten, studienbeendenden Diplomprfung. In dieser zweiten Studienphase wird eine Diplomarbeit verfasst und ein Praktikum von 12 Wochen Dauer absolviert. Bei abgeschlossenem Studium und bestandenem Diplom wird je nachdem, ob das betreffende Psychologische Institut innerhalb der Philosophischen oder der Naturwissenschaftlichen Fakultt eingegliedert ist der akademische Grad Magister der Philosophie (Mag. Phil.) oder Magister der Naturwissenschaften (Mag. rer. nat.) verliehen. Der Beruf des Psychologen wird als durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne des Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, nderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden beschrieben. Unter fachlicher Kompetenz versteht das Psychologengesetz einerseits die theoretische fachliche Kompetenz, die in mindestens 160 Stunden erworben wurde und Kenntnisse der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie umfasst. Andererseits beinhaltet sie aber auch die praktische fachliche Kompetenz, die in gesamthaft 1480 Stunden in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens erarbeitet wurde und von mindestens 120 Stunden Supervision begleitet wurde. Wurden sowohl theoretische als auch praktische fachliche Kompetenz im beschriebenen Sinne erworben, so muss dies durch Besttigungen der Einrichtungen belegt werden. Das sterreichische Psychologengesetz differenziert zwischen der allgemeinen Psychologie einerseits und der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie andererseits. Ein Psychologe, der sich in den Bereichen der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie bettigen mchte, darf sich unter der Voraussetzung, dass er mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlgigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert hat, Gesundheitspsychologe oder klinischer Psychologe nennen. Die betreffenden Psychologen haben sich bei der Ausbung ihres Berufes auf jene Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschrnken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Ferner mssen sie sich in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhrung des Psychologenbeirates (bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, aus Vertretern des Bundesministeriums fr Wissenschaft und Forschung, Universittsvertretern, Vertretern des Berufsverbandes u.a.), eintragen lassen. Diese Liste besteht qua ffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen und wird vom Bundeskanzler gefhrt. Staatsangehrige eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Vertragsstaates, die in ihrem Herkunftsland zur selbstndigen Berufsausbung als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt sind, drfen diese in sterreich grundstzlich auch wahrnehmen. Der Bundesminister fr Arbeit, Gesundheit und Soziales prft die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikationen. Falls Gleichwertigkeit vorliegt, wird der betreffende Psychologe in die Liste eingetragen und untersteht ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des sterreichischen Psychologengesetzes. Falls die geprften fachlichen Qualifikationen als nicht gleichwertig angesehen werden, muss der Kandidat einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprfung absolvieren. 24 Frankreich Die ersten Psychologen, die unter diesem Titel ttig waren, bten ihren Beruf in Frankreich in den fnfziger Jahren aus, nachdem 1947 das Lizentiat in Psychologie geschaffen wurde. Seit 1985 wird der Titel psychologue im Anschluss an das Diplme dEnseignement Suprieur Spcialis (DESS) in Psychologie oder nach dem Diplme dEtude Approfondie (DEA) und einem zustzlichen Berufspraktikum von 14 Wochen vergeben. Die Ausbildung zum Psychologen dauert in der Regel fnf Jahre und wird mit einer Ausnahme - an den Universitten Frankreichs absolviert. In einem ersten Schritt wird nach drei Jahren Studium die Licence en psychologie erworben, darauf folgt nach einem Jahr die Matrise en psychologie, schliesslich wird dann als letzte Stufe das DESS oder DEA absolviert. Die staatlich anerkannten Diplome und die quivalenten auslndischen Diplome werden vom Staatsrat (Conseil dEtat) per Verordnung festgelegt. Es ist hier anzumerken, dass in Frankreich auslndische Diplome generell akzeptiert werden. Im Einzelnen sind folgende Diplome anerkannt: Ein Diplom der Psychologie und eines der psychosozialen Studien der Universitt Bordeaux, wenn dabei das Fach Psychopathologie gewhlt wurde, ein Diplom in Psychopathologie der Universitten Aix-Marseille, Besanon, Dijon, Grenoble, Nancy, Paris, Rennes und Toulouse und ein Diplom in praktischer Psychologie mit dem Fach Psychopathologie oder dem Fach medizinisch-soziale Pdagogik der Universitten Clermont-Ferrand und Lyon. Ferner ein Certificat dtudes suprieures in pathologischer Psychologie der Universitten Lille und Strassburg, ein Diplom in Psychopathologie und angewandter Psychologie der Universitt Montpellier, ein Diplom der spezialisierten psychologischen Pdagogik des psychologischen Instituts der Universitt Paris und ein Diplom der klinischen Psychologie der Universitt Paris. Schliesslich werden anerkannt ein Diplom der praktischen Psychologie des katholischen Instituts in Paris (wurde bis 1969 vergeben) und ein Diplom in Psychopathologie des katholischen Instituts in Paris (wird seit 1970 vergeben). 3 Weiterbildung 31 Deutschland Die deutschen Psychologen knnen sich in Psychologischer Psychotherapie und in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie weiterbilden. Gesetzliche Grundlagen bilden das Psychotherapiegesetz und die dazugehrige Verordnung. Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten darf ausben, wem vom Staat die Approbation erteilt wurde. Um diese Approbation zu erlangen, muss der Antragssteller Deutscher, Staatsangehriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder heimatloser Auslnder (i.S. des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Auslnder) sein. Er darf darber hinaus nicht wegen eines bestimmten Verhaltens als berufsunwrdig oder unzuverlssig erscheinen und muss ber die ntige physische und psychische Unversehrtheit verfgen. Ferner muss die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prfung bestanden sein. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten, zu der Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Psychologie (bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch Pdagogik oder Sozialpdagogik) zugelassen werden, dauert in beiden Berufen in Vollzeitform mindestens drei, in Teilzeitform mindestens fnf Jahre. Sie umfasst eine praktische Ttigkeit, die von einer theoretischen und praktischen Ausbildung begleitet wird. Am Schluss der Ausbildung muss eine staatliche Prfung absolviert und bestanden werden (bei Nichtbestehen kann sie zweimal wiederholt werden). Seit einigen Jahren gibt es in Deutschland die Mglichkeit, die staatliche Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker fr das Gebiet der Psychotherapie zu erhalten. Fr die Zulassung ist keine bestimmte Berufsausbildung erforderlich. Die entsprechenden Anwrterinnen und Anwrter mssen lediglich beim zustndigen Gesundheitsamt eine Prfung absolvieren. Bei dieser Prfung werden weniger die Kenntnisse einer psychotherapeutischen Ausbildung, sondern vielmehr allgemeine Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen seelischen Krankheitslehre verlangt. Die Berufe der Psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind innerhalb der EU nicht durch sektorale Richtlinien geregelt. Deswegen scheidet eine automatische Anerkennung der EU-weiten Diplome aus. Jedoch anerkennt das Psychotherapiegesetz bestimmte Diplome, die in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat erworben wurden, wenn diese im betreffenden Staat fr den Zugang zu den ebengenannten Berufen erforderlich sind. Verfgt ein Antragssteller aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat nicht ber eine mindestens drei- bzw. fnfjhrige Ausbildung, so muss er einen hchstens dreijhrigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprfung absolvieren, wobei er diesbezglich frei whlen kann. Fr Antragssteller aus Drittstaaten gilt die Regelung, dass die Approbation nur ausnahmsweise und nur in besonderen Einzelfllen oder aus Grnden des ffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt wird. Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder an anderen staatlich anerkannten Einrichtungen (z.B. Kliniken) vermittelt. Ein anderes Feld der Weiterbildung in Deutschland stellt die Arbeits-, Industrie- und Organisationspsychologie dar. Der entsprechende Zugang steht Diplompsychologen mit einer mindestens zweijhrigen Praxiserfahrung und mit einer zustzlich zu absolvierenden Ausbildung, mit der das Zertifikat eines Arbeits-, Industrie- und Organisationspsychologen erworben wird, offen. 32 Schweden Psychologen knnen sich in Psychotherapie weiterbilden lassen. Im Einzelnen: Die universitre Weiterbildung in Psychotherapie dauert drei Jahre. Vorbedingung ist ein abgelegtes Examen in Psychologie, ein abgeschlossenes Medizinstudium samt Spezialisierung, ein abgelegtes Examen als Sozionom mit vorgeschriebener Komplettierung oder eine gleichwertige Ausbildung. 33 sterreich Auch in sterreich kann eine Weiterbildung in Psychotherapie absolviert werden. Ausbung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstrungen und Leidenszustnden mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestrte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ndern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu frdern. Um Psychotherapie ausben zu knnen, muss die betreffende Person eine allgemeine und eine besondere Ausbildung absolviert haben. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propdeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird mittels einer theoretischen und praktischen Ausbildung vermittelt. Der Zugang zur Ausbildung in Psychotherapie in sterreich ist sehr offen gefasst und schliesst neben smtlichen medizinischen und philosophischen Hochschulabschlssen auch Ausbildungen im Krankenpflegebereich, in der Sozialarbeit, in Musiktherapie etc. mit ein: um zum psychotherapeutischen Propdeutikum zugelassen zu werden, muss der Kandidat eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden hheren Schule (inklusiv Lehrer- oder Erzieherbildung), oder die Reifeprfung vor Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder die Studienberechtigungsprfung abgelegt haben. Alternativ dazu kann ein in sterreich nostrifizierter, der Reifeprfung gleichwertiger Abschluss im Ausland erworben worden sein oder es wurde eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst absolviert. Ausnahmsweise wird ein Kandidat aufgrund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates zum Propdeutikum zugelassen. Das psychotherapeutische Propdeutikum besteht in seinem theoretischen Teil aus mindestens 765 Stunden, in denen sich Wissen aus verschiedenen Fachbereichen angeeignet wird. Der praktische Teil, der mindestens 550 Gesamtstunden beinhaltet, umfasst hauptschlich ein Praktikum in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, sodann Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung und die Teilnahme an einer Praktikumssupervision. Nach bestandenem Propdeutikum folgt der besondere Teil der psychotherapeutischen Weiterbildung in Form des psychotherapeutischen Fachspezifikums. Neben dem Erfordernis eines bestandenen Propdeutikums wird fr die Zulassung zum Fachspezifikum verlangt, dass der Kandidat ein Studium der Medizin, der Pdagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium fr das Lehramt an hheren Schulen abgeschlossen hat. Ebenfalls zugelassen werden Kandidaten mit einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst, in einem medizinisch-technischen Dienst oder solche, die eine Ausbildung an einer Akademie fr Sozialarbeit, an einer Pdagogischen Akademie oder an einer Lehranstalt fr Ehe- und Familienberater abgelegt oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang fr Musiktherapie abgeschlossen haben. Ferner gibt es Flle, in denen Personen aufgrund ihrer Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates zum Fachspezifikum zugelassen werden. Der theoretische Teil des Fachspezifikums dauert gesamthaft 500 Stunden, das praktische Fachspezifikum 1600 Stunden. An die Dauer der eben beschriebenen psychotherapeutischen Ausbildung knnen im Ausland absolvierte Aus- und Fortbildungszeiten, Praktika usw. unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit nach Anhrung des Psychotherapiebeirates angerechnet werden. 34 Frankreich In Frankreich existieren mehrere Formen der beruflichen Ausbung der Psychologie, wobei nur wenige dieser Fachrichtungen an bestimmte Voraussetzungen wie eine spezifische Weiterbildung geknpft sind: Der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss zwingend ber ein Diplme dEnseignement Suprieur Spcialis (DESS) in klinischer Psychologie und qualifizierende Berufserfahrung verfgen. Dem Beruf des Sozialpsychologen (psychosociologue) geht ebenfalls ein DESS in beispielsweise psychosoziologischer Konsultation (consultations psychosociologues) voraus. Insbesondere in der Domne der Psychotherapie wurden in Frankreich seit geraumer Zeit Stimmen laut, die eine gesetzliche Regelung dieser Berufsgruppe fordern. Bis anhin knnen Personen, die eine psychologische oder medizinische Vorbildung genossen haben, den Beruf des Psychotherapeuten ausben, ohne dabei aber eine hinreichende Weiterbildung in Psychotherapie absolvieren zu mssen. Gefordert wird insbesondere ein Diplom in Psychotherapie, das anlsslich einer umfassenden Ausbildung zum Psychotherapeuten an Universitten oder privaten Bildungssttten vergeben wird. Ebenfalls verlangt wird Schutz des Titels psychothrapeute. 4 Titelschutz 41 Deutschland In Deutschland wird nach vollendetem Psychologiestudium mit bestandener Psychologie-Diplomprfung der Titel des Diplom-Psychologen bzw. der Diplom-Psychologin (Dipl.-Psych.) erteilt. Es handelt sich dabei um einen universitren Titel, der seinen Inhaber berechtigt, den Beruf des Psychologen in allen Sparten der Psychologie auszuben. Dieser Titel wird wie alle brigen akademischen Grade strafrechtlich vor Missbrauch geschtzt. Ein allgemeiner Titelschutz, das heisst der Schutz des Titels Psychologe bzw. Psychologin existiert in Deutschland nicht. Nach erfolgter Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten, das heisst nachdem die vorgeschriebenen Weiterbildungen absolviert wurden, werden die Titel des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. der Psychologischen Psychotherapeutin, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vergeben. Der Titel Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin ist ausdrcklich rzten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten. Die Hinzufgung der Bezeichnung psychologisch soll auf die Vorbildung der Berufsangehrigen hinweisen und diese im Interesse der notwendigen Information der Patienten von psychotherapeutisch ttigen rzten unterscheiden. Alle diese Titel stehen unter strafrechtlichem Schutz. 42 Schweden Nach abgeschlossenem Studium und bestandenem Psychologieexamen erhlt man in Schweden den Titel Psychologe bzw. Psychologin. Dieser Titel wird gesetzlich geschtzt. Allerdings umfasst der Schutz lediglich die Titel derjenigen Psychologen, die im ffentlichen Gesundheitswesen ttig sind. Dies bedeutet, dass eine Berufsbezeichnung wie zum Beispiel Organisationspsychologe ungeschtzt ist. Schweden kennt also keinen allgemeinen Titelschutz. Nach entsprechender Weiterbildung in Psychotherapie wird der Titel Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin vergeben. Auch dieser Titel wird gesetzlich geschtzt. 43 sterreich Jede Person, die in sterreich die Studienrichtung Psychologie mit den akademischen Graden Mag. Phil. (Magister der Philosophie) oder Mag. rer. nat. (Magister der Naturwissenschaften) abgeschlossen hat, ist zur Fhrung der Berufsbezeichnung Psychologe bzw. Psychologin berechtigt. Dieser Titel wird vom Psychologengesetz in 1 geschtzt. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, den Titel des Psychologen vorzutuschen, ist untersagt. sterreich kennt also einen allgemeinen Titelschutz. Da das Psychologiestudium als solches nicht auf die Krankenbehandlung ausgerichtet ist, ist fr im Gesundheitsbereich ttige Psychologen eine postgraduale Ausbildung vorgesehen. Wer diese Ausbildung absolviert hat, ist im Zusammenhang mit der Ausbung seines Berufes berechtigt und verpflichtet, die Berufsbezeichnung Gesundheitspsychologe bzw. Gesundheitspsychologin oder Klinischer Psychologe bzw. Klinische Psychologin zu fhren. Auch diese Titel werden vom Psychologengesetz geschtzt, eine missbruchliche Anlehnung an dieselben ist ebenfalls untersagt. Wer zur selbstndigen Berufsausbung als Psychotherapeut befugt ist, das heisst wer insbesondere die zwei vorgeschriebenen Psychotherapie-Ausbildungsgnge absolviert hat, nennt sich Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin. Es ist dabei mglich, als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung, die whrend der Ausbildung vorgenommen wurde, anzufgen. Sowohl Berufsbezeichnung als auch Zusatzbezeichnung werden vom Psychotherapiegesetz geschtzt, und Missbruche werden entsprechend geahndet. 44 Frankreich Im Anschluss an das studienabschliessende und berufsqualifizierende Diplme dEnseignement Suprieur Spcialis (DESS) oder nach Erlangung des Diplme dEtude Approfondie (DEA) inklusive Berufspraktikum wird der Titel psychologue vergeben. Diesem Titel kann un qualificatif (eine die Fachrichtung anzeigende Zusatzbezeichnung) beigefgt werden. Der Titel psychologue mit oder ohne Zusatzbezeichnung steht unter strafrechtlichem Schutz. Wie in sterreich wird in Frankreich der Titel Psychologe also allgemein geschtzt. Inhaltsverzeichnis  VERZEICHNIS \o "1-5" Inhaltsbersicht  SEITENREF _Toc29048015 \h 2 1 Allgemeiner Teil  SEITENREF _Toc29048016 \h 4 11 Ausgangslage  SEITENREF _Toc29048017 \h 4 111 Allgemeines  SEITENREF _Toc29048018 \h 4 112 Motionen Triponez und Wicki  SEITENREF _Toc29048019 \h 5 112.1 Motion Triponez Titelschutz fr Psychologieberufe (00.3615) und Stellungnahme des Bundesrats  SEITENREF _Toc29048020 \h 5 112.2 Motion Wicki Titelschutz fr Psychologieberufe (00.3646) und Stellungnahme des Bundesrats  SEITENREF _Toc29048021 \h 6 113 Einsetzung von zwei Arbeitsgruppen durch das Bundesamt fr Gesundheit (BAG)  SEITENREF _Toc29048022 \h 6 12 Erarbeitung des Vorentwurfs fr ein Psychologieberufegesetz  SEITENREF _Toc29048023 \h 7 13 Bisherige kantonale Regelungen  SEITENREF _Toc29048024 \h 7 14 Regelung der Psychologieberufe in ausgewhlten europischen Lndern  SEITENREF _Toc29048025 \h 8 15 Regelungsbedarf auf Bundesebene  SEITENREF _Toc29048026 \h 8 2 Besonderer Teil  SEITENREF _Toc29048027 \h 10 21 Vorbemerkung  SEITENREF _Toc29048028 \h 10 22 Kommentar der einzelnen Bestimmungen des VE-PsyG  SEITENREF _Toc29048029 \h 10 221 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen  SEITENREF _Toc29048030 \h 10 221.1 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich  SEITENREF _Toc29048031 \h 10 221.2 2. Kapitel: Definition sowie allgemeine Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung  SEITENREF _Toc29048032 \h 11 222 2. Titel: Universittsausbildung und berufliche Weiterbildung  SEITENREF _Toc29048033 \h 12 222.1 1. Kapitel: Universittsausbildung  SEITENREF _Toc29048034 \h 12 222.2 2. Kapitel: Eidgenssisch anerkannte Weiterbildung  SEITENREF _Toc29048035 \h 13 222.3 3. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen  SEITENREF _Toc29048036 \h 16 223 3. Titel: Berufsausbung und Fortbildung  SEITENREF _Toc29048037 \h 17 224 4. Titel: Verbot der unbefugten Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und von Berufsbezeichnungen  SEITENREF _Toc29048038 \h 19 225 5. Titel: Organisation  SEITENREF _Toc29048039 \h 19 225.1 1. Kapitel: Akkreditierungsinstanz  SEITENREF _Toc29048040 \h 19 225.2 2. Kapitel: Psychologieberufekommission  SEITENREF _Toc29048041 \h 19 226 6. Titel: Rechtsschutz, Vollzug und Schlussbestimmungen  SEITENREF _Toc29048042 \h 20 226.1 1. Kapitel: Rechtsschutz  SEITENREF _Toc29048043 \h 20 226.2 2. Kapitel: Vollzug (Art. 43)  SEITENREF _Toc29048044 \h 20 226.3 3. Kapitel: Schlussbestimmungen  SEITENREF _Toc29048045 \h 21 3 Finanzielle und personelle Auswirkungen  SEITENREF _Toc29048046 \h 22 31 Fr den Bund  SEITENREF _Toc29048047 \h 22 32 Fr die Kantone  SEITENREF _Toc29048048 \h 22 4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft  SEITENREF _Toc29048049 \h 23 5 Legislaturplanung  SEITENREF _Toc29048050 \h 23 6 Verhltnis zum internationalen Recht  SEITENREF _Toc29048051 \h 23 7 Verfassungsmssigkeit  SEITENREF _Toc29048052 \h 23 71 Allgemeines  SEITENREF _Toc29048053 \h 23 72 Bisherige usserungen des Bundesrates zu einschlgigen Regelungskompetenzen  SEITENREF _Toc29048054 \h 24 73 Regelungskompetenzen des Bundes fr die anvisierte Gesetzgebung im Bereich der Psychologie  SEITENREF _Toc29048055 \h 24 731 Vorbemerkung  SEITENREF _Toc29048056 \h 24 732 Wirtschaftsfreiheit  SEITENREF _Toc29048057 \h 25 733 Regelungskompetenz des Bundes und schutzfhige ffentliche Interessen  SEITENREF _Toc29048058 \h 25 74 Folgerung  SEITENREF _Toc29048059 \h 26 75 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen  SEITENREF _Toc29048060 \h 26 Anhang: Rechtsvergleich zur Regelung der Psychologieberufe  SEITENREF _Toc29048061 \h 28 1 Einleitende Bemerkungen  SEITENREF _Toc29048062 \h 28 2 Ausbildung  SEITENREF _Toc29048063 \h 29 3 Weiterbildung  SEITENREF _Toc29048064 \h 31 4 Titelschutz  SEITENREF _Toc29048065 \h 34   SR 101.  Siehe Fussnote 33.  Siehe Fussnote 33.  SR 172.021.  SR 173.110.  SR 311.0.  BBl 1999, S. 7027 ff.  Vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999, S. 6371 ff.) und Botschaft zum Freizgigkeitsgesetz fr Anwltinnen und Anwlte (BBl 1999, S. 6013 ff.).  Vgl. etwa Ren Rhinow in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel 1987, Art. 31, Rz. 145 ff.; Jrg Paul Mller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 660; Ulrich Hfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zrich 2001, Rz. 666 ff.  Vgl. etwa Ren Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, ffentliches Wirtschaftsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1998, 5 Rz. 108.  Vgl. etwa Jean-Franois Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Basel/Frankfurt am Main 1967, Rz. 1887 ff; Rhinow/Schmid/Biaggini, 38 Rz. 7.  Vgl. etwa Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Berne 2000, Rz. 686; Ulrich Hfelin/Georg Mller, Grundri des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zrich 1998, Rz. 1902.  Vgl. etwa Philippe Bois in: Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 33, Rz. 9 ff.; Jean-Franois Aubert, Rz. 1885; BGE 125 I 322 E. 3.  Vgl. etwa Ren Rhinow: in Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 31sexies, Rz. 11.  Bundesgesetz betreffend die Freizgigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877, SR 811.11.  Bundesgesetz ber die Freizgigkeit der Anwltinnen und Anwlte vom 23. Juni 2000, Botschaft in BBl 1999, 6013 ff. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2000 abgelaufen.  21 der Rahmenordnung fr die Diplomprfung im Studiengang Psychologie.  2. Kapitel 5 Gesetz ber die Berufsausbung im Gesundheits- und Pflegebereich.  Beilage 2 Gesetz ber die Berufsausbung im Gesundheits- und Pflegebereich.  Bundesgesetz ber die Studien an den Universitten (Universitts-Studiengesetz UniStG; BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt gendert durch BGBl. I Nr.167/1999).  1 Abs. 1 Ziff. 1 Psychologengesetz.  3 Psychologengesetz.  5 Psychologengesetz.  6 Psychologengesetz.  12 Psychologengesetz.  13 Abs. 5 Psychologengesetz.  19 ff. Psychologengesetz.  1 EWR-Psychologengesetz.  Art. 44 Abs. 1 Gesetz Nr. 85-772.  Art. 1 2 Abs. 1 Psychotherapiegesetz.  Art. 1 5 Abs. 1 Psychotherapiegesetz.  Die Berufsgruppe der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wird im Heilpraktikergesetz vom 17. 2. 1939 (RGBl. I S. 251) geregelt.  Art. 1 2 Abs. 2 Psychotherapiegesetz.  Art. 1 2 Abs. 2 Psychotherapiegesetz.  1 Psychotherapiegesetz.  2 Psychotherapiegesetz.  BGBl Nr. 242/1962.  10 Abs. 1 Psychotherapiegesetz.  3 Abs. 1 Psychotherapiegesetz.  3 Abs. 2 Psychotherapiegesetz.  12 Psychotherapiegesetz.  1 Abs. 2 der Rahmenordnung fr die Diplomprfung im Studiengang Psychologie vom 2./3. Februar 1987 (wird derzeit revidiert).  Art. 1 1 des Gesetzes ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juli 1998.  Art. I 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 ber die Fhrung der Berufsbezeichnung Psychologe oder Psychologin und ber die Ausbung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz).  Art. II 12 Psychologengesetz.  Art. I 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 ber die Ausbung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz).  Art. I 13 Abs. 1 und 2 Psychotherapiegesetz.  Art. I 13 Abs. 3 Psychotherapiegesetz. SEITE  SEITE 38 '045!"op  PQ  a b @ A QRPQLM )9IPQ   NHOJQJ NHOJQJmHnHmHnHNHOJQJmH OJQJmHmHCJ$NHOJQJOJQJ CJ$OJQJL'()*+,-./0R/ 0  _$ $P _$$PP'()*+,-./0R/ 0 d T ' f g cd {vqjkgh    7     j       *0 d T ' f g cd )9I$P  & F _$ _$)9Il[!##$$%a+a22.33Q445M7Y==?6BXBC_G6HI|yspmjg+        Gy  '#$<=    KLNOCD  Z [ " """""####$$$$%%&&&&,'-'''((((H)I)6*7*****++G,H,;-<-k/l/ 0 0Z0[023NHnHnH NHOJQJOJQJ NHOJQJZl[!##$$%a+a22.33Q445M7Y==?6BXBC_G00$P33.344444 555557777889888*9+9k:l:::_;`;;;<<j<k<<<==-=.=Y====:>;>@@"A#ApAqAB B6BXBBBCCDDDDEEfFgFHHOIPIIJKKlLmLLLMMMMNNNNNNEOmH NHOJQJ NHOJQJOJQJNH[_G6HIIJKLNbOOPQVXZ]_Xbeg hh"jWj~jjjo0$PIIJKLNbOOPQVXZ]_Xbeg hh"jWj~jjjo#pQsuxHyyy{{i~Bý{urol     :X    5z w ra)EOFObOOOO$P%PqPrPPPAQBQQQRRRR#S$SoSpSUU]U^UQVRVVVVVWW~XXXXYYZZiZjZZZ.\/\\\n]o]]]^^``aaDbEbBcCccc6d7ddd5e6e}e~eeeeeeeEfFfffffggggg NHOJQJmHOJQJ NHOJQJ\g hhfhghhhiiii jj"jWjj k!krkskllYlZlllBmCmmmnno ooopp qq[q\qqqCrDrss7t8t:t;tttttvuwuvvXwYwwwwwxxxxxyyyHyyyyyy+{,{s|t|| OJQJnHNH NHOJQJ NHOJQJOJQJmHTo#pQsuxHyyy{{i~B˃ބOfڋ G`x$P||||~~b~c~~~BQ|}&'tu01&e,-̌͌UV G\deߒstcdNHOJQJnH OJQJnHNHnHnH NHOJQJ NHOJQJOJQJj0J"OJQJUO˃ބOfڋ GǏҗ*Zסy110P{h~{xuo |HK{WUI` Gvve}Hp _I` ,GǏҗ*Zסy110$P=>@A\]TU:;"#pq 23&'uv¢â;</0#$st¦ͧΧlmVWĭ00hiȰNHOJQJnH OJQJnH NHOJQJ NHOJQJOJQJWȰɰ0LM{|ɵʵöĶ <=ڹ۹+,GHͽνIJHQREFTUEF89de?@TNH OJQJnH NHOJQJOJQJ NHOJQJZ0P{h&,KۻԼTۿ Aa $Ph&,KۻԼTۿ Aa T~%HByvs  U KCm%(@`8  ?~Fn?gy*T~%HBi ``P%$$P?@%& Hz{RS89uvjk h #$YZfgxmnRSWXNHOJQJnH OJQJnHj0J"OJQJU NHOJQJ NHOJQJOJQJNHRi Hhq"SHER%5#n y}zwtqn1 , <j<^NS k XP  CFGy 8+ Hhq"SHER%5$d`P$PRSHILMMNuv !9:+,yzUV%5nYZPQ()mHj0J"OJQJU5NH5NH5 NHOJQJ NHOJQJOJQJT5#n yJ v ;Si0$P) XY/0~ !sty> ?   < =     ' ( z {   j k   de*+;=()12<=CJNHOJQJCJH*OJQJ CJOJQJmH NHOJQJ NHOJQJOJQJSyJ v ;Sir &1}u#F$F'()e**,-*.U.. 02H335~{xurol} :4s  }   1   l4;6e -Y*VW[\i  QRr &tugh%&1xy}lm|}]^)!*!!!""w"x"m#n#r#s#B$C$`%a%%%%%0&1&}&~&;'<'P* H*OJQJNH NHOJQJNHmHNHmHmH NHOJQJj0J"OJQJUOJQJPr &1}u#F$F'()e**,-*.U.. 02H33568 $`P0$P0P*Q*e**++c+d+Q,R,,-U-V---*.U.3/4///0011i2j2 3 333?3@33344555555+6,6>6?6!7"788a8b88899*:+:::y;z;;<<<<======#>$>??,@-@AA}B~BBCCbC OJQJmH NHOJQJmH 5OJQJOJQJ NHOJQJW5689:;;;<<>=*>9?5@v@BC+G.I;IKIK"KL PFPTPFSkTCVV[]^^O_;`bbfffglnr~{xur <-  . voOw6B  4 g,89:;;;<<>=*>9?5@v@BC+G.I;IKIK"KL PFPTPFSkTCVV[$PbCCCCCCDDEDEEEEFFzG{G.I:I;IKIIIHJIJJJJJK"KKK L LZL[LLLMMNN O OZO[OOPPPFPTPPPPPQQ;S*mHmH NHOJQJ NHOJQJOJQJ OJQJmHQAVVVVV8W9WWW(X)XXXYYYYZZZZ[[A[B[[[\\\\C]D]]]]]4^5^^^^^B_C___aaaaccEdFddddd-f.ffffffffgggg h hhhhh1j2j}j~jjjllhlillmH CJOJQJj0J"OJQJU NHOJQJOJQJX[]^^O_;`bbfffglnr stttu vJ$ddC$Eƀ l&$Pllll,m-mmmmmHnInnnnn.o/oooppqqqrrrrrttYtZtatbtttttuuuuu vvvvv@wAwwwxxxxyyyyyyyyzzzzzz||C}D}"~#~&~'~~~!" 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