ࡱ> YbjbjWW4 ==x] (  8 .h   3, =$ A"AA@C  @C@C@CA 8 > R  A@CR@CK{&  " n,WApp @CIVorentwurf zum Psychologieberufegesetz (VE PsyG) der Arbeitsgruppen Psychologieberufegesetz 11. Dezember 2002 Bundesgesetz ber die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gesttzt auf Artikel 95 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Anforderungen an die Ausbildung in Psychologie an Universitten; den Universitten sind Fachhochschulen gleichgestellt, die eine gleichwertige Ausbildung in Psychologie anbieten; b. die Weiterbildung in Psychologieberufen; c. die Fortbildung in den Psychologieberufen; d. die eidgenssische Anerkennung von Weiterbildungsprogrammen und damit verbundenen Weiterbildungsabschlssen; e. die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme; f. die Anerkennung auslndischer Universittsabschlsse sowie Weiterbildungsabschlsse; g. die Regeln zur Berufsausbung; h. die Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und Berufsbezeichnungen fr Psychologieberufe und psychologische Ttigkeiten. Art. 2 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz gegen Tuschung und Irrefhrung bei der Ausbung von Psychologieberufen einschliesslich der Psychotherapie. 2 Es gilt fr Psychologieberufe im Gesundheitswesen sowie in denjenigen Bereichen, in denen der Mensch gegen Tuschung und Irrefhrung eines besonderen Schutzes bedarf (nachfolgend Psychologieberufe), namentlich fr alle Ttigkeiten, bei denen Personen psychodiagnostischen Untersuchungen unterzogen, psychologisch beurteilt, beraten oder behandelt werden. 3 Der Bundesrat umschreibt den Geltungsbereich nher. 4 Der Zugang zur Weiterbildung in Psychotherapie fr Medizinalpersonen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom xx ber die Medizinalberufe (MedBG). Der Bundesrat sorgt fr die Koordination der Weiterbildung in Psychotherapie nach diesem Gesetz und nach dem MedBG. 2. Kapitel: Definition sowie allgemeine Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung Art. 3 Definition der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1 Die wissenschaftliche und berufliche Qualifikation fr die Ausbung von Psychologieberufen umfasst die Universittsausbildung in Psychologie, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. 2 Die Universittsausbildung in Psychologie vermittelt die Grundlagen zur Berufsausbung im betreffenden Psychologieberuf. 3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet. 4 Die lebenslange Fortbildung gewhrleistet die stetige Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenzen. Art. 4 Allgemeine Ziele der Aus- und Weiterbildung Die Aus- und Weiterbildung fr Psychologieberufe nach diesem Gesetz befhigen die Absolventinnen und Absolventen insbesondere dazu: a. Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend psychologisch zu betreuen; b. Fragestellungen und Entscheide mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fllen; c. mit Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten sowie anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren; d. die Grenzen des eigenen Handelns und der eigenen Kompetenzen zu erkennen; e. entsprechend der wissenschaftlichen Ausbildung Verantwortung im Gesundheitswesen und in der Gesellschaft zu bernehmen; f. Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufsttigkeit wahrzunehmen; g. den Kompetenzen anderer fachlich zustndiger Berufe Rechnung zu tragen. 2. Titel: Universittsausbildung und berufliche Weiterbildung 1. Kapitel: Universittsausbildung Art. 5 Ziele der Universittsausbildung 1 Die Universittsausbildung befhigt die Absolventinnen und Absolventen dazu, bei der Ausbung psychologischer Berufe kritisch reflektiertes Wissen ber das menschliche Erleben und Verhalten in Forschung und Praxis einzusetzen, um Wohlbefinden, Leistungsfhigkeit und Entfaltung von Menschen, Gruppen und Organisationen wissenschaftlich begrndet zu erfassen, zu erhalten oder zu verbessern. Sie befhigt ferner dazu, Methoden zur Analyse, Bewertung und Vernderung menschlicher Fhigkeiten und Ttigkeiten auszuwhlen oder selbst zu entwickeln. 2 Im Einzelnen sind die Absolventinnen und Absolventen fhig: a. das menschliche Erleben und Verhalten mit wissenschaftlich abgesicherten und praxisbewhrten psychologischen Methoden zu beschreiben, zu erklren und gezielt zu beeinflussen oder zu verndern; b. die wissenschaftlichen Erkenntnisse ber menschliche Kognition, Emotion, Motivation, Lernen, Entwicklung, Handeln, Persnlichkeit, Kommunikation und zwischenmenschliche Beziehungen sowie deren Normabweichungen und Strungen kompetent anzuwenden; c. sozial kompetent zu handeln und im interdisziplinren Kontext zu kooperieren sowie die menschlichen und gesellschaftlichen Folgen ihres professionellen Handelns zu bercksichtigen; d. Aufgaben im Dienste der Gesundheit und Krankheitsbekmpfung, der Forschung und Bildung sowie des Wohlbefindens, der Leistungsfhigkeit und der Entfaltung von Menschen, Gruppen und Organisationen fachkundig und eigenstndig zu erfllen; e. ihr Fachwissen theoretisch und praktisch im Sinne des lebenslangen Lernens zu ergnzen, zu entwickeln und zu vertiefen; f. die rechtlichen Bestimmungen fr die Berufsausbung zu beachten, ethische Grundstze und das Berufsgeheimnis zu wahren sowie Verantwortung gegenber Individuen und Gesellschaft zu bernehmen. 3 Der Bundesrat kann die Ziele nach Absatz 1 ntigenfalls der Entwicklung in Lehre und Forschung sowie den Bedrfnissen der Gesellschaft anpassen. Art. 6 Anforderungen an die Universittsausbildung 1 Die Universitten regeln die Ausbildung in Psychologie nach Massgabe des Gesetzeszwecks (Art. 2 Abs. 1). 2 Die Universittsausbildung muss mit einer Prfung auf Lizentiats- oder Masterstufe im Sinne des Bologna-Modells abgeschlossen werden. 3 Mit der Prfung wird abgeklrt, ob die Absolventinnen und Absolventen die Ausbildungsziele (Art. 4 und 5) erreichen. 4 Die Universitten stellen die Qualitt der Ausbildung in Psychologie sicher. 5 Das Eidgenssische Departement des Innern (Departement) kann verfgen, dass die Ausbildung an einer Universitt nicht als Voraussetzung im Sinne von Artikel 13 fr die Weiterbildung anerkannt ist, wenn diese die Anforderungen nach den Abstzen 14 auf Dauer klar nicht erfllt. Art. 7 Bezeichnung von Universittsabschlssen in Psychologie Die Universitten bezeichnen die Abschlsse der Absolventinnen und Absolventen in Psychologie so, dass das Psychologiestudium ersichtlich ist. Art. 8 Anforderungen an auslndische Universittsabschlsse 1 Ein auslndischer Universittsabschluss in Psychologie erfllt die Voraussetzungen fr die Zulassung zur beruflichen Weiterbildung, wenn: a. seine Gleichwertigkeit mit einem inlndischen Universittsabschluss in einem Vertrag ber die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer berstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder im Einzelfall nachgewiesen wird und b. die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht. 2 Ein gleichwertiger auslndischer Universittsabschluss in Psychologie hat in der Schweiz die gleichen Rechtswirkungen wie der entsprechende inlndische Universittsabschluss. 3 Fr die Anerkennung zustndig ist die Psychologieberufekommission (Art. 38). Anerkennt diese einen auslndischen Universittsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen fr die Zulassung zur beruflichen Ttigkeit oder Weiterbildung erfllt sind. 2. Kapitel: Eidgenssisch anerkannte Weiterbildung 1. Abschnitt: Erfordernis, Ziele und Dauer der Weiterbildung Art. 9 Obligatorium der beruflichen Weiterbildung 1 Die nachfolgenden psychologischen Berufe drfen nur nach einer eidgenssisch anerkannten Weiterbildung selbstndig ausgebt werden. a. Psychotherapie; b. Kinder- und Jugendpsychologie; c. Klinische Psychologie; d. Neuropsychologie; e. Gesundheitspsychologie; f. Rechtspsychologie; g. Verkehrspsychologie; h. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Der Bundesrat kann nach Anhrung der Psychologieberufekommission fr die selbststndige Ausbung anderer als in Absatz 1 genannter Psychologieberufe das Absolvieren eines Weiterbildungsprogramms vorsehen, wenn: a. die Weiterbildung notwendig ist, um eine Berufsausbung hoher Qualitt zu garantieren; b. das Absolvieren eidgenssisch anerkannter Weiterbildungsprogramme erforderlich ist, um die internationale Mobilitt der entsprechenden Fachpersonen zu ermglichen; c. die bisher zur selbstndigen Berufsausbung Berechtigten nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt werden. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Weiterbildungsobligatorium nach Absatz 1 vorsehen, soweit die fr die Berufsausbung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fhigkeiten bereits durch eine spezialisierte Universittsausbildung vermittelt werden und der Gesetzeszweck auch ohne Weiterbildungsobligatorium verwirklicht werden kann. Art. 10 Ziele der Weiterbildung 1 Die Weiterbildung qualifiziert zur eigenverantwortlichen Ttigkeit fr psychologische Berufe nach Artikel 9. Sie bercksichtigt berufs- und ttigkeitsspezifische Aspekte und gewhrleistet den Bezug zu den aktuellen und relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen. 2 Die Weiterbildung befhigt die Absolventinnen und Absolventen insbesondere dazu, im entsprechenden Psychologieberuf: a. vertiefte praktische Fertigkeiten aufgrund des jeweils aktuellen Kenntnisstandes aus Forschung und Praxis anzuwenden; hierzu gehren insbesondere die Erstellung sicherer Diagnosen im entsprechenden Psychologieberuf und die Anwendung oder Empfehlung geeigneter Massnahmen; b. vertiefte aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen; c. die berufliche Ttigkeit und ihre Folgewirkungen systematisch zu reflektieren; namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse ber die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen im Fachgebiet; d. mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinr zu kommunizieren und zu kooperieren; e. sich mit der eigenen Ttigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; f. angemessene Kenntnisse ber die Institutionen sowie rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einzusetzen; g. mit den zur Verfgung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; h. auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstndig zu handeln. 3 Der Bundesrat konkretisiert diese Weiterbildungsziele fr die einzelnen Psychologieberufe nach Anhrung der Psychologieberufekommission (Art. 38). Art. 11 Umfang oder Dauer 1 Die Akkreditierungsinstanz bestimmt den Umfang oder die Dauer der Weiterbildungsprogramme fr die einzelnen Psychologieberufe, soweit nicht der Bundesrat Bestimmungen erlsst. 2 Spezialisierungen in Universittsausbildungen ist durch angemessene Verkrzung von Umfang oder Dauer Rechnung zu tragen. 3 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlngert. 2. Abschnitt: Zulassung und Anerkennung Art. 12 Zulassung nach Massgabe der Kapazitten 1 Die Interessentinnen und Interessenten, welche die Voraussetzungen erfllen, werden im Rahmen der Kapazitten zur Weiterbildung zugelassen. 2 Die Zulassung darf nicht von der Zugehrigkeit zu einem Berufsverband abhngig gemacht werden. Art. 13 Zulassung zur Weiterbildung im Allgemeinen 1 Zu eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsprogrammen fr Psychologieberufe werden Inhaberinnen und Inhaber von inlndischen Universittsabschlssen sowie gleichwertigen auslndischen Universittsabschlssen in Psychologie zugelassen. 2 Die Zulassung kann von der persnlichen Eignung abhngig gemacht werden. Art. 14 Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie 1 Zu eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsprogrammen in Psychotherapie werden Inhaberinnen und Inhaber von Universittsabschlssen in Psychologie zugelassen, deren Ausbildung Klinische Psychologie einschliesst. 2 Sofern die Universitten Inhaberinnen und Inhabern anderer Universittsabschlsse keine angemessenen Mglichkeiten bieten, in das Studium der Psychologie, insbesondere in Masterstudien einzutreten oder eine Zusatzausbildung an einer Universitt zu absolvieren, so kann der Bundesrat eine Zusatzausbildung vorsehen und einen geeigneten Trger mit ihrer Durchfhrung beauftragen. Die Zusatzausbildung muss Studien in Psychologie, einschliesslich der Klinischen Psychologie, umfassen. Der Bundesrat bestimmt deren Umfang nach Anhren der Psychologieberufekommission und unter Beachtung des mit diesem Gesetz verfolgten Gesundheitsschutzes. Art. 15 Eidgenssische Anerkennung von inlndischen Weiterbildungsprogrammen und Weiterbildungsabschlssen Ein Weiterbildungsprogramm und die damit verbundenen Weiterbildungsabschlsse gelten als eidgenssisch anerkannt, wenn sie nach diesem Gesetz akkreditiert worden sind. Art. 16 Anerkennung auslndischer Weiterbildungsabschlsse 1 Ein auslndischer Weiterbildungsabschluss wird anerkannt, wenn: a. seine Gleichwertigkeit mit einem inlndischen Weiterbildungsabschluss in einem Vertrag ber die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer berstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder im Einzelfall nachgewiesen wird und b. die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht. 2 Ein anerkannter auslndischer Weiterbildungsabschluss in Psychologie hat in der Schweiz die gleichen Rechtswirkungen wie der entsprechende inlndische Weiterbildungsabschluss. 3 Zustndig fr die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission (Art. 38). Anerkennt sie einen auslndischen Weiterbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenssisch anerkannte Weiterbildungsabschluss erworben werden kann. 3. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen 1. Abschnitt: Grundsatz Art. 17 Zweck der Akkreditierung 1 Die Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme bezweckt die berprfung ihrer Eignung zur Erreichung des Gesetzeszwecks (Art. 2 Abs. 1). 2 Sie schliesst die berprfung der Qualitt von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein. Art. 18 Akkreditierungspflicht Weiterbildungsprogramme, die zu einem eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsabschluss fhren, mssen gemss diesem Gesetz akkreditiert sein. 2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien Art. 19 1 Ein Weiterbildungsprogramm wird akkreditiert, wenn es: a. unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer gesamtschweizerischen Fachorganisation oder einer Universitt steht (verantwortliche Organisation); b. geeignet ist, die aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Weiterbildungsziele zu erreichen; c. auf die Universittsausbildung in Psychologie aufbaut; d. eine angemessene Beurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fhigkeiten und Fertigkeiten der weiterzubildenden Personen vorsieht; e. sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; f. von den weiterzubildenden Personen die persnliche Mitarbeit und die bernahme von Verantwortung verlangt; g. die verantwortliche Organisation ber eine unabhngige und unparteiische Instanz verfgt, welche ber Beschwerden der weiterzubildenden Personen oder Weiterbildungssttten in einem fairen Verfahren entscheidet. 2 Der Bundesrat kann weitere Kriterien fr die Akkreditierung festlegen. Er hrt zuvor die Psychologieberufekommission (Art. 38) sowie die verantwortlichen Organisationen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) an. 3. Abschnitt: Verfahren Art. 20 Gesuch und Selbstevaluation 1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz ein Akkreditierungsgesuch fr das Weiterbildungsprogramm. 2 Dem Gesuch muss ein Bericht ber die Erfllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht). Art. 21 Fremdevaluation 1 Die Akkreditierungsinstanz setzt zur Prfung des Weiterbildungsprogramms eine Expertengruppe ein, bestehend aus anerkannten schweizerischen und auslndischen Fachleuten. 2 Die Expertengruppe ergnzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen. 3 Sie unterbreitet der Akkreditierungsinstanz einen begrndeten Antrag zur Akkreditierung. 4 Die Akkreditierungsinstanz kann nach Anhrung der Psychologieberufekommission (Art. 38) den Antrag der Expertengruppe: a. zur weiteren Bearbeitung an diese zurckweisen; b. selbst bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung berweisen. Art. 22 Akkreditierungsentscheid 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet ber das Akkreditierungsgesuch nach Anhrung der Psychologieberufekommission. 2 Sie kann die Erteilung der Akkreditierung mit Auflagen verbinden. Art. 23 Geltungsdauer Die Akkreditierung gilt fr hchstens sieben Jahre. Art. 24 Auflagen und Widerruf 1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die verantwortliche Organisation fr das Weiterbildungsprogramm innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfllung der Auflagen nachweisen. 2 Bei unvollstndiger Erfllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen. 3 Werden die Auflagen nicht erfllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz die Akkreditierung widerrufen. Art. 25 nderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms 1 Jede grundlegende nderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen. 2 Luft die nderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen. Art. 26 Finanzierung der Akkreditierung Die Kosten fr die Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme werden durch Gebhren zulasten der Gesuchstellenden gedeckt. 3. Titel: Berufsausbung und Fortbildung Art. 27 Voraussetzungen fr die Berufsausbung 1 Ein Psychologieberuf im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes darf in der Schweiz nur von Personen ausgebt werden, die eine Universittsausbildung in Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben. 2 Fr die selbststndige Ausbung eines Psychologieberufes im Sinne von Artikel 9 dieses Gesetzes ist das erfolgreiche Absolvieren eines eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsprogramms erforderlich. 3Personen, die einzig ein Universittsstudium in Psychologie abgeschlossen haben, drfen Psychologieberufe im Sinne von Artikel 9 unter der Verantwortung einer zur selbstndigen Berufsausbung berechtigten Person ausben. Art. 28 Kantonale Bewilligung zur selbstndigen Berufsausbung 1 Ein Psychologieberuf im Sinne von Artikel 9 dieses Gesetzes kann in einem Kanton nur mit der Bewilligung dieses Kantons selbststndig ausgebt werden. 2 Der Kanton kann Bewilligungsanforderungen festlegen, welche diejenigen nach diesem Gesetz ergnzen, so namentlich Anforderungen an den Leumund. 3 Angehrige auslndischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen einen Psychologieberuf im Sinne von Artikel 9 dieses Gesetzes in der Schweiz ohne Bewilligung whrend lngstens 90 Tagen pro Kalenderjahr selbststndig ausben, haben sich bei der zustndigen kantonalen Behrde zu melden. 4 Der Kanton kann andere als in Artikel 9 genannte Psychologieberufe bewilligungspflichtig erklren. Art. 29 Berufsregeln Personen, die einen Psychologieberuf ausben, beachten die folgenden Berufsregeln:  a. Sie ben ihren Beruf sorgfltig und gewissenhaft im Sinne der Aus- und Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 10) aus. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fhigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung. c. Sie bercksichtigen die Grenzen ihrer Kompetenzen. d. Sie knnen Werbung machen, soweit diese objektiv bleibt und dem ffentlichen Bedrfnis entspricht. e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlgigen Vorschriften. f. Sie verfgen ber eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art und Umfang der Risiken, die mit ihrer Ttigkeit verbunden sind. Art. 30 Kantonale Fachstelle 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Fachstelle, welche die Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung fr sein Gebiet beaufsichtigt. 2 Die Fachstelle trifft die fr die Einhaltung der Berufsregeln ntigen Massnahmen. Art. 31 Disziplinarmassnahmen 1 Bei Verletzung der Berufsregeln kann die Fachstelle folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis 20 000 Franken; d. ein Verbot der selbststndigen Berufsausbung fr lngstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein unbefristetes Verbot der selbststndigen Berufsausbung. 2 Fr die Verletzung der Berufsregel nach Artikel 29 Buchstabe b knnen Disziplinarmassnahmen gemss Absatz 1 Buchstabe ac verhngt werden. 3 Zu einem Verbot der selbststndigen Berufsausbung kann zustzlich eine Busse angeordnet werden. 4 Ordnet die Fachstelle ein Verbot der selbststndigen Berufsausbung an, so widerruft sie zugleich die kantonale Berufsausbungsbewilligung. 5 Ntigenfalls kann die Fachstelle die Berufsausbung vorsorglich verbieten. 6 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 32 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton 1 Erffnet die Fachstelle eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Fachstelle dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, ein Verbot der selbstndigen Berufsausbung zu verhngen, so hrt sie die Fachstelle des Kantons an, der die kantonale Bewilligung erteilt hat. Art. 33 Meldepflichten 1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehrden sowie die eidgenssischen Behrden melden der zustndigen kantonalen Fachstelle unverzglich Vorflle, welche die Berufsregeln verletzen knnten. 2 Die kantonalen Fachstellen melden sich gegenseitig sowie der Psychologieberufekommission: a. die Erteilung, Beschrnkung und den Widerruf einer kantonalen Bewilligung zur selbstndigen Berufsausbung; b. Disziplinarmassnahmen, die wegen Verletzung von Berufsregeln nach diesem Gesetz verhngt wurden. Art. 34 Wirkung des Verbots der selbststndigen Berufsausbung 1 Ein Berufsausbungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es wird den Fachstellen der brigen Kantone mitgeteilt. Art. 35 Verjhrung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjhrt ein Jahr, nachdem die Fachstelle vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjhrt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene lngere Verjhrungsfrist. 4. Titel: Verbot der unbefugten Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und von Berufsbezeichnungen Art. 36 1 Wer keine Universittsausbildung in Psychologie (Art. 6) abgeschlossen oder keinen eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsabschluss (Art. 9) erworben hat, darf sich fr die Ausbung psychologischer Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht Psychologin bzw. Psychologe oder Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut nennen. 2 Verboten ist auch die Verwendung von zusammengesetzten Bezeichnungen, die auf Psychologie oder Psychotherapie hinweisen oder die Adjektive psychologisch oder psychotherapeutisch enthalten. 3 Zuwiderhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft. 4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 5. Titel: Organisation 1. Kapitel: Akkreditierungsinstanz Art. 37 1 Zustndige Instanz fr die Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen, die zu einem eidgenssisch anerkannten Weiterbildungsabschluss fhren, ist das Departement (Akkreditierungsinstanz). 2 Der Bundesrat kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Universittsfrderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (UFG) dem Organ fr Akkreditierung und Qualittssicherung nach Artikel 7 UFG diese Aufgabe bertragen. 2. Kapitel: Psychologieberufekommission Art. 38 Zusammensetzung und Organisation 1 Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Er sorgt fr eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der Wissenschaft, der Weiterbildung und der Praxis. 3 Die Psychologieberufekommission besteht aus einer Geschftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhlt eine Geschftsstelle. 4 Sie gibt sich ein Geschftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren fr ihre Entscheidungen. Das Geschftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Art. 39 Aufgaben und Zustndigkeiten 1 Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie bert Bundesrat und Departement in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Erarbeitung der Akkreditierungskriterien. b. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsantrgen. c. Sie erstattet dem Departement regelmssig Bericht. d. Sie entscheidet ber die Anerkennung auslndischer Universittsabschlsse und Weiterbildungsabschlsse. e. Sie entscheidet, wie weit auslndische Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten auslndischen Universittsabschluss an eine Weiterbildung, fr die ein eidgenssisch anerkannter Weiterbildungsabschluss erteilt wird, angerechnet werden knnen. f. Sie kann den zustndigen Stellen Massnahmen zur Erhhung der Qualitt der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen. 2 Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 6. Titel: Rechtsschutz, Vollzug und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Rechtsschutz Art. 40 Allgemeines Verfahren, Erlass von Verfgungen und Beschwerden richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ber das Verwaltungsverfahren und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 ber die Organisation der Bundesrechtspflege. Art.41 Verfgungen der verantwortlichen Organisation fr Weiterbildungsprogramme Die verantwortliche Organisation fr ein akkreditiertes Weiterbildungsprogramm erlsst Verfgungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ber: a. die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden; b. die Zulassung zum Abschluss des Weiterbildungsprogramms oder gegebenenfalls zur Schlussprfung; c. gegebenenfalls das Bestehen der Schlussprfung; d. die Erteilung von Weiterbildungsabschlssen. Art. 42 Rekurskommission fr psychologische Aus- und Weiterbildung 1 Es besteht eine Rekurskommission fr psychologische Aus- und Weiterbildung. Sie setzt sich zusammen aus: a. einer Prsidentin oder einem Prsidenten; b. zwei Vizeprsidentinnen oder Vizeprsidenten; c. sechs Sachverstndigen in Psychologie bzw. Psychotherapie. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a und b mssen ber eine juristische Ausbildung und richterliche Erfahrung verfgen. 3 Die Rekurskommission entscheidet ber Beschwerden gegen Verfgungen: a. der Bundesbehrden; b. der verantwortlichen Organisation fr akkreditierte Weiterbildungsprogramme. 4 Sie entscheidet endgltig ber Beschwerden, welche die Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen betreffen. 2. Kapitel: Vollzug Art. 43 1 Der Bundesrat hat die Aufsicht ber den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er erlsst die Ausfhrungsbestimmungen. 3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 44 bergangsbestimmungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mehr als fnf Jahren selbstndig einen Psychologieberuf ausben, sind berechtigt, ihre Ttigkeit auch dann weiterzufhren, wenn sie die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert haben. 2 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit weniger als fnf Jahren selbstndig einen Psychologieberuf ausben, ohne die erforderliche Weiterbildung absolviert zu haben, sind verpflichtet, eine Nachqualifikation zu erwerben. Der Bundesrat regelt die Nachqualifikation nach Anhrung der Psychologieberufekommission, wobei er die Dauer der bisherigen Berufsausbung bercksichtigt. Wird die Nachqualifikation nicht innert fnf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, so muss die selbstndige Berufsttigkeit eingestellt werden. 3 Personen ohne die in diesem Gesetz umschriebene universitre Grundausbildung, die in bereinstimmung mit dem damaligen kantonalen Recht sptestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine psychotherapeutische Weiterbildung oder ein postgraduales Nachqualifikationsprogramm zur Ergnzung des dafr notwendigen Grundlagenwissens begonnen haben, knnen diese Weiterbildung innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beenden und werden nach erfolgtem Abschluss zur Berufsausbung zugelassen. 4 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen schweizerisch anerkannten Psychologieabschluss erworben haben oder die innert fnf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen solchen Abschluss erwerben, sind zur Weiterbildung nach diesem Gesetz zugelassen. 5 Die verantwortlichen Organisationen mssen sptestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Akkreditierung ihrer Weiterbildungsprogramme beantragen. Absolventinnen und Absolventen, die das Weiterbildungsprogramm vor dem Entscheid ber die Akkreditierung abschliessen, sind zur selbstndigen Berufsttigkeit zugelassen. 6 Personen, die aufgrund dieser Bestimmungen zur Berufsausbung berechtigt sind, unterstehen nicht dem Verwendungsverbot nach Artikel 36 dieses Gesetzes. Art. 45 nderung bisherigen Rechts Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird wie folgt gendert: Art. 321 In der Aufzhlung der Berufe sind Psychologen zu ergnzen. Art.46 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inhaltsbersicht  VERZEICHNIS \o 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen  SEITENREF _Toc28505034 \h 1 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich  SEITENREF _Toc28505035 \h 1 Art. 1 Gegenstand  SEITENREF _Toc28505036 \h 1 Art. 2 Zweck und Geltungsbereich  SEITENREF _Toc28505037 \h 2 2. Kapitel: Definition sowie allgemeine Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung  SEITENREF _Toc28505038 \h 2 Art. 3 Definition der Aus-, Weiter- und Fortbildung  SEITENREF _Toc28505039 \h 2 Art. 4 Allgemeine Ziele der Aus- und Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505040 \h 2 2. Titel: Universittsausbildung und berufliche Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505041 \h 3 1. Kapitel: Universittsausbildung  SEITENREF _Toc28505042 \h 3 Art. 5 Ziele der Universittsausbildung  SEITENREF _Toc28505043 \h 3 Art. 6 Anforderungen an die Universittsausbildung  SEITENREF _Toc28505044 \h 3 Art. 7 Bezeichnung von Universittsabschlssen in Psychologie  SEITENREF _Toc28505045 \h 4 Art. 8 Anforderungen an auslndische Universittsabschlsse  SEITENREF _Toc28505046 \h 4 2. Kapitel: Eidgenssisch anerkannte Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505047 \h 4 1. Abschnitt: Erfordernis, Ziele und Dauer der Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505048 \h 4 Art. 9 Obligatorium der beruflichen Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505049 \h 4 Art. 10 Ziele der Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505050 \h 5 Art. 11 Umfang oder Dauer  SEITENREF _Toc28505051 \h 6 2. Abschnitt: Zulassung und Anerkennung  SEITENREF _Toc28505052 \h 6 Art. 12 Zulassung nach Massgabe der Kapazitten  SEITENREF _Toc28505053 \h 6 Art. 13 Zulassung zur Weiterbildung im Allgemeinen  SEITENREF _Toc28505054 \h 6 Art. 14 Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie  SEITENREF _Toc28505055 \h 6 Art. 15 Eidgenssische Anerkennung von inlndischen Weiterbildungsprogrammen und Weiterbildungs abschlssen  SEITENREF _Toc28505056 \h 6 Art. 16 Anerkennung auslndischer Weiterbildungsabschlsse  SEITENREF _Toc28505057 \h 6 3. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsprogrammen  SEITENREF _Toc28505058 \h 7 1. Abschnitt: Grundsatz  SEITENREF _Toc28505059 \h 7 Art. 17 Zweck der Akkreditierung  SEITENREF _Toc28505060 \h 7 Art. 18 Akkreditierungspflicht  SEITENREF _Toc28505061 \h 7 2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien  SEITENREF _Toc28505062 \h 7 Art. 19  SEITENREF _Toc28505063 \h 7 3. Abschnitt: Verfahren  SEITENREF _Toc28505064 \h 8 Art. 20 Gesuch und Selbstevaluation  SEITENREF _Toc28505065 \h 8 Art. 21 Fremdevaluation  SEITENREF _Toc28505066 \h 8 Art. 22 Akkreditierungsentscheid  SEITENREF _Toc28505067 \h 8 Art. 23 Geltungsdauer  SEITENREF _Toc28505068 \h 8 Art. 24 Auflagen und Widerruf  SEITENREF _Toc28505069 \h 8 Art. 25 nderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms  SEITENREF _Toc28505070 \h 9 Art. 26 Finanzierung der Akkreditierung  SEITENREF _Toc28505071 \h 9 3. Titel: Berufsausbung und Fortbildung  SEITENREF _Toc28505072 \h 9 Art. 27 Voraussetzungen fr die Berufsausbung  SEITENREF _Toc28505073 \h 9 Art. 28 Kantonale Bewilligung zur selbstndigen Berufsausbung  SEITENREF _Toc28505074 \h 9 Art. 29 Berufsregeln  SEITENREF _Toc28505075 \h 9 Art. 30 Kantonale Fachstelle  SEITENREF _Toc28505076 \h 10 Art. 31 Disziplinarmassnahmen  SEITENREF _Toc28505077 \h 10 Art. 32 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton  SEITENREF _Toc28505078 \h 10 Art. 33 Meldepflichten  SEITENREF _Toc28505079 \h 10 Art. 34 Wirkung des Verbots der selbststndigen Berufsausbung  SEITENREF _Toc28505080 \h 11 Art. 35 Verjhrung  SEITENREF _Toc28505081 \h 11 4. Titel: Verbot der unbefugten Verwendung von universitren Abschlussbezeichnungen und von Berufsbezeichnungen  SEITENREF _Toc28505082 \h 11 Art. 36  SEITENREF _Toc28505083 \h 11 5. Titel: Organisation  SEITENREF _Toc28505084 \h 11 1. Kapitel: Akkreditierungsinstanz  SEITENREF _Toc28505085 \h 11 Art. 37  SEITENREF _Toc28505086 \h 11 2. Kapitel: Psychologieberufekommission  SEITENREF _Toc28505087 \h 12 Art. 38 Zusammensetzung und Organisation  SEITENREF _Toc28505088 \h 12 Art. 39 Aufgaben und Zustndigkeiten  SEITENREF _Toc28505089 \h 12 6. Titel: Rechtsschutz, Vollzug und Schlussbestimmungen  SEITENREF _Toc28505090 \h 12 1. Kapitel: Rechtsschutz  SEITENREF _Toc28505091 \h 12 Art. 40 Allgemeines  SEITENREF _Toc28505092 \h 12 Art.41 Verfgungen der verantwortlichen Organisation fr Weiterbildungsprogramme  SEITENREF _Toc28505093 \h 13 Art. 42 Rekurskommission fr psychologische Aus- und Weiterbildung  SEITENREF _Toc28505094 \h 13 2. Kapitel: Vollzug  SEITENREF _Toc28505095 \h 13 Art. 43  SEITENREF _Toc28505096 \h 13 3. Kapitel: Schlussbestimmungen  SEITENREF _Toc28505097 \h 13 Art. 44 bergangsbestimmungen  SEITENREF _Toc28505098 \h 13 Art. 45 nderung bisherigen Rechts  SEITENREF _Toc28505099 \h 14 Art.46 Referendum und Inkrafttreten  SEITENREF _Toc28505100 \h 14   SR xx.  SR 414.20.  SR 172.021.  SR 173.110.  Dieser Artikel bedarf nochmals besonders der berprfung. Es braucht wohl auch noch Bestimmungen zur Frage, welches Recht bis zum Vorliegen der Akkreditierungen der Weiterbildungsprogramme gilt.  SR 311.  SEITE 16 3tvwGHXY~  + , $ % }   z { կկ j0JU:CJH*OJQJCJH*OJQJCJNHOJQJCJNHOJQJ5CJOJQJmHnHCJOJQJmHnHCJ6CJOJQJ CJOJQJmH5mH 5CJ$mH>35`astu2ivwdd ddddddd _$$ _$35`astu2ivw z3 $ - . ~ s)e-1Y}x0]$5 t!"""#8####$%$@$V$n$$p% Z z3 $ XGdC$Eƀ+]jd dKdC$Eƀkd $ - . ~ s)e-d dddGdC$Eƀk NOsu{|17YZQRvw}~ fgop()qr9:]^_$%vCJEHOJQJCJEHH*OJQJCJNHkOJQJ5CJOJQJmHnHCJOJQJmHnH5CJOJQJCJNHOJQJCJH*OJQJCJNHOJQJ CJOJQJ@1Y}x0]$dC$dd ddddvwij54 5 n o h!i!t!u!!!"""# #7#8#9###$$$$<%=%%%j&k&&&ɾɾɾCJEHH*OJQJCJEHNHOJQJCJEHOJQJCJOJQJmHnH5CJOJQJmHnH:CJH*OJQJCJNHOJQJCJH*OJQJ CJOJQJCJNHOJQJ?5 je\ddGdC$Eƀk dGdC$Eƀk t!"""#8##fa_Z ddGdC$EƀkdKdC$Eƀuj&###$%$@$V$n$$p%%q&&0(Q([))* dGdC$Eƀkdd d 7p%%q&&0(Q([))*?+!,,3---<.../0_0`000G11123J3!46 77718)9j9:7;8;p;;;6<<<A=B=j=r==H>>>a??@@AAAAtBBCCDwDD#EEEMFFFFFGDHIPIIZJJJJ(KWKLLMNN/O ^&-'.'0(8(O(Q(R(R)S)[)\)w*x*9+:+++----5.6.<.=........=/>/////00H0I0`000000G1H111111112233I3J3K333!4"4ټٴ6CJOJQJ5CJOJQJ6CJOJQJmHnHCJNHOJQJCJH*OJQJCJOJQJmHnH5CJOJQJmHnHCJNHOJQJ CJOJQJD*?+!,,3---<.../aGdC$Eƀ#bj dGdC$Eƀkd /0_0`000G1sge`[d d d 7FdEƀ#bjFdEƀ#bjG11123j$FdEƀ$bjGdC$Eƀ$bj dGdC$Eƀ#bj3J3!46 77718)9j9:dGdC$Eƀkd d "444k5l566a6b66666 777777_9`9j9k9l9 : :::n:o:;;%;&;;;;;;;;6<7<<<<<<== = =@=A=B=j=q=r=s=t===>ƽƽۭƽ H*OJQJ56CJOJQJ5CJOJQJCJH*OJQJCJEHOJQJCJEHH*OJQJCJOJQJmHnH5CJOJQJmHnHCJNHOJQJCJNHOJQJ CJOJQJ>:7;8;p;;;6<<<A=B=j=r==H>>>d d  dddGdC$Eƀk>>0?1?@@@@AAAAAALBMBtBuBvBBBBCCCXCYCCCCDDDDDpDqDwDxDyDvEwEEEEEE&F'F@FAFMFNFFFúúú𮣔CJNHOJQJ *56CJOJQJmHnHCJOJQJmHnH5CJOJQJmHnHCJEHOJQJCJEHH*OJQJ6CJOJQJ H*OJQJ5CJOJQJOJQJCJH*OJQJ CJOJQJCJNHOJQJ6>a??@@AAAAtBBCCDwDD dd d d 7OdC$ 7EƀjdD#EEEMFFFFFGDHIPIIZJJJJ d dGdC$Eƀkd dFFFFFFFFFOGPGGGGGG1H2HDHEHFHHHHHIIIOIPIQIRIIIIII=J>JZJaJJJJJ(K0KWKYKKLLLLLLoLpLLLLLMMáCJH*OJQJCJNHOJQJ5CJOJQJCJNHOJQJCJEHOJQJCJEHH*OJQJ5CJOJQJmHnH CJOJQJ6CJOJQJmHnHCJOJQJmHnH?J(KWKLLMNN/OaPPP1QQBRyRR2Sd dGdC$Eƀuj&d dMMMMMNNNcNdNNNNN/O0O1O$P%P7P8PaPcPPPPPPP.Q0QQQQQRRSSSSSSSZT]TTTTTTTTVViVjVVVVV6CJOJQJ5CJOJQJjOJQJUOJQJ H*OJQJCJNHOJQJCJH*OJQJ6CJOJQJmHnHCJOJQJmHnH5CJOJQJmHnHCJNHOJQJ CJOJQJ?@ABXYtuvwxֆ׆-.IJKMNfgLJȇjUjUj$UjUj.UjUj8UjUjBUjU jUCֈ׈؈ڈۈ89TUVXYdeʉˉ̉Ήω@A\]^`ajmUjUjwUjUjUjUjUjUjU jUDՊ֊ '()+,678:;FGbcdfgȌɌ )*+-.j;UjUjEUjUjOUjUjYUjUjcU jUjUC<h/vxoyzh&,!$+*$* T .TUpqrtuvwxyefopz{|Ǿ 6CJmH 0J 6CJCJ 0J CJmH0J CJj0J CJUjCJUmHNHmHjH*UmH j0JUmHj5;UmHjU jU%2 0 01hP/R / =!"#$n%{DyK  _Toc28505034{DyK  _Toc28505035{DyK  _Toc28505036{DyK  _Toc28505037{DyK  _Toc28505038{DyK  _Toc28505039{DyK  _Toc28505040{DyK  _Toc28505041{DyK  _Toc28505042{DyK  _Toc28505043{DyK  _Toc28505044{DyK  _Toc28505045{DyK  _Toc28505046{DyK  _Toc28505047{DyK  _Toc28505048{DyK  _Toc28505049{DyK  _Toc28505050{DyK  _Toc28505051{DyK  _Toc28505052{DyK  _Toc28505053{DyK  _Toc28505054{DyK  _Toc28505055{DyK  _Toc28505056{DyK  _Toc28505057{DyK  _Toc28505058{DyK  _Toc28505059{DyK  _Toc28505060{DyK  _Toc28505061{DyK  _Toc28505062{DyK  _Toc28505063{DyK  _Toc28505064{DyK  _Toc28505065{DyK  _Toc28505066{DyK  _Toc28505067{DyK  _Toc28505068{DyK  _Toc28505069{DyK  _Toc28505070{DyK  _Toc28505071{DyK  _Toc28505072{DyK  _Toc28505073{DyK  _Toc28505074{DyK  _Toc28505075{DyK  _Toc28505076{DyK  _Toc28505077{DyK  _Toc28505078{DyK  _Toc28505079{DyK  _Toc28505080{DyK  _Toc28505081{DyK  _Toc28505082{DyK  _Toc28505083{DyK  _Toc28505084{DyK  _Toc28505085{DyK  _Toc28505086{DyK  _Toc28505087{DyK  _Toc28505088{DyK  _Toc28505089{DyK  _Toc28505090{DyK  _Toc28505091{DyK  _Toc28505092{DyK  _Toc28505093{DyK  _Toc28505094{DyK  _Toc28505095{DyK  _Toc28505096{DyK  _Toc28505097{DyK  _Toc28505098{DyK  _Toc28505099{DyK  _Toc285051001 [@@@ StandardCJOJQJ_HmH sH tHH@H berschrift 1$<@& 5CJ KH d@"d berschrift 2d8P@& nCJKHOJQJmHnHud@2d berschrift 3d8P@& nCJKHOJQJmHnHud@Bd berschrift 4d8P@& nCJKHOJQJmHnHu88 berschrift 5$@&5r @r berschrift 9- $$ nnd8@&^n`CJOJQJmHnHuBA@B Absatz-StandardschriftartDOD Absatz$d8Pa$CJ_HmHsHtHBB Autor$$d86CJ_HmHsHtH@O"@ Ingress d8<CJ_HmHsHtHBO"B Verbd8<6CJ_HmHsHtHPBP Erlass Datum$$d8<CJ_HmHsHtHVOV Erlass Linie$d8$da$CJ_HmHsHtHdORd Struktur 1*$ 77d8P^7`a$CJ_HmHsHtH4'@a4 KommentarzeichenCJXOrX Abstand /18pt dTB*CJ4OJQJ_HmHsHtHXX Kommentartext$d8<a$B*CJOJQJmHnHu@0@ Aufzhlungszeichen  & F J&@JFunotenzeichenCJ EHOJQJmHnHuTTTabkrper 4/9pt d8PCJOJQJmHnHu O T2Fett5:: FMH  CJOJQJmHsHudd Struktur 2*$ d8(^`a$CJ_HmHsHtH0 @0 Fuzeile  _$$)@$ Seitenzahl2@2 Kopfzeile ! p#..  Verzeichnis 1"P@P Verzeichnis 2# $ ^5;mHnHuL@L Verzeichnis 3$ $ ^5mHnHu6@6  Verzeichnis 4 %^66  Verzeichnis 5 &^66  Verzeichnis 6 '^66  Verzeichnis 7 (^66  Verzeichnis 8 )^X@X Verzeichnis 9* $ $ ^$ `5mHnHu0@0  Funotentext+CJ2*@2 EndnotenzeichenH*@Y@ Dokumentstruktur--D OJQJ W@ Strong5FCF Textkrper-Einzug /^OJQJ@@ Sprechblasentext0 CJOJQJ^FffKlt $2  v&"4>FMV`ajsgz:}(.TY[`egjlpruxy{|}$  #*/G13:>DJ2SvU\cFi p{UWXZ\]^abcdfhiknoqstwz~p%/O pV_mvUnknownMarianne Amiet Paul RichliPeterKellerL Daniela Marti.M/MuuuvvKvhvjv~vvvvvv1wNwPwwwwwww9xVxXx}xxxxxxy7y9yyyyyyyy*zGzIzzzzzzz{9{;{W{t{v{{{{{||F|c|e||||,}I}K}}}}}}~~8~:~]~z~|~~~~~-/Ifh &(A^`߀(EGr߁"?AXuwւ-JMfǃׄڄ8UXd˅΅@]`Ն (+7:FcfȈ *-Tqtv %%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% !@  @ (  \  3  "0(  B S  ?,V/@u% _Toc15317200 _Toc28505034 _Toc15317201 _Toc28505035 _Toc15317202 _Toc28505036 _Toc536515393 _Toc7936627 _Toc10129771 _Toc28505037 _Toc536515394 _Toc7936628 _Toc529162000 _Toc530994881 _Toc10129727 _Toc10129772 _Toc28505038 _Toc536515395 _Toc7936629 _Toc10129773 _Toc28505039 _Toc529161999 _Toc530994880 _Toc536515397 _Toc7936630 _Toc10129774 _Toc28505040 _Toc536515399 _Toc7936632 _Toc10129728 _Toc10129776 _Toc28505041 _Toc536515400 _Toc7936633 _Toc10129729 _Toc10129777 _Toc28505042 _Toc529162008 _Toc530994889 _Toc536515402 _Toc7936635 _Toc10129779 _Toc28505043 _Toc536515412 _Toc529162024 _Toc530994905 _Toc536515414 _Toc7936644 _Toc10129781 _Toc28505044 _Toc529162012 _Toc530994893 _Toc536515416 _Toc7936646 _Toc10129782 _Toc28505045 _Toc529162013 _Toc530994894 _Toc536515417 _Toc7936647 _Toc10129783 _Toc28505046 _Toc536515419 _Toc7936649 _Toc10129730 _Toc10129785 _Toc28505047 _Toc536515420 _Toc7936650 _Toc10129786 _Toc28505048 _Toc28505049 _Toc28505050 _Toc529162046 _Toc530994927 _Toc536515422 _Toc7936652 _Toc10129788 _Toc28505051 _Toc536515423 _Toc7936653 _Toc10129789 _Toc28505052 _Toc536515424 _Toc7936654 _Toc10129790 _Toc28505053 _Toc10129791 _Toc28505054 _Toc10129792 _Toc28505055 _Toc536515426 _Toc7936656 _Toc10129793 _Toc28505056 _Toc536515427 _Toc7936657 _Toc10129794 _Toc28505057 _Toc536515428 _Toc7936658 _Toc10129731 _Toc10129795 _Toc28505058 _Toc536515429 _Toc7936659 _Toc10129796 _Toc28505059 _Toc7936660 _Toc10129797 _Toc28505060 _Toc536515430 _Toc7936661 _Toc10129798 _Toc28505061 _Hlt533228825 _Toc529162062 _Toc530994948 _Toc536515431 _Toc7936662 _Toc10129799 _Toc28505062 _Toc530994958 _Toc536515434 _Toc7936665 _Toc10129801 _Toc28505063 _Toc536515436 _Toc7936666 _Toc10129802 _Toc28505064 _Toc536515437 _Toc7936667 _Toc10129803 _Toc28505065 _Toc536515438 _Toc7936668 _Toc10129804 _Toc28505066 _Toc7936669 _Toc10129805 _Toc28505067 _Toc530994942 _Toc536515440 _Toc7936670 _Toc10129806 _Toc28505068 _Toc530994943 _Toc536515441 _Toc7936671 _Toc529162060 _Toc10129807 _Toc28505069 _Toc530994946 _Toc536515442 _Toc7936672 _Toc10129808 _Toc28505070 _Toc536515443 _Toc7936673 _Toc10129809 _Toc28505071 _Toc529162077 _Toc529162423 _Toc536515446 _Toc7936678 _Toc10129732 _Toc10129814 _Toc28505072 _Toc529161996 _Toc529162342 _Toc536515448 _Toc7936680 _Toc10129815 _Toc28505073 _Toc536515449 _Toc7936681 _Toc10129816 _Toc28505074 _Toc529161997 _Toc529162343 _Toc536515450 _Toc536515451 _Toc7936683 _Toc10129817 _Toc28505075 _Toc28505076 _Toc536515453 _Toc7936685 _Toc10129819 _Toc28505077 _Toc536515454 _Toc7936686 _Toc10129820 _Toc28505078 _Toc536515455 _Toc7936687 _Toc10129821 _Toc28505079 _Toc536515456 _Toc7936688 _Toc10129822 _Toc28505080 _Toc536515457 _Toc7936689 _Toc10129823 _Toc28505081 _Toc10129733 _Toc10129825 _Toc28505082 _Toc10129826 _Toc28505083 _Toc536515459 _Toc7936691 _Toc10129734 _Toc10129827 _Toc28505084 _Toc536515460 _Toc7936692 _Toc10129735 _Toc10129828 _Toc28505085 _Toc536515461 _Toc7936693 _Toc10129829 _Toc28505086 _Toc536515463 _Toc7936695 _Toc10129736 _Toc10129831 _Toc28505087 _Toc536515464 _Toc7936696 _Toc10129832 _Toc28505088 _Toc28505089 _Toc536515467 _Toc7936699 _Toc10129737 _Toc10129834 _Toc28505090 _Toc536515468 _Toc7936700 _Toc10129738 _Toc10129835 _Toc28505091 _Toc529162094 _Toc530994965 _Toc536515469 _Toc7936701 _Toc10129836 _Toc28505092 _Toc536515470 _Toc7936702 _Toc10129837 _Toc28505093 _Toc530994966 _Toc536515471 _Toc7936703 _Toc529162095 _Toc10129838 _Toc28505094 _Toc7936705 _Toc10129739 _Toc10129840 _Toc28505095 _Toc529162097 _Toc530994968 _Toc536515473 _Toc7936706 _Toc10129841 _Toc28505096 _Toc529162099 _Toc530994970 _Toc536515475 _Toc7936708 _Toc10129740 _Toc10129842 _Toc28505097 _Toc529162101 _Toc530994972 _Toc536515477 _Toc7936710 _Toc10129843 _Toc28505098 _Toc10129844 _Toc28505099 _Toc529162105 _Toc530994976 _Toc536515481 _Toc7936714 _Toc10129845 _Toc28505100ww.......~~~~ 1111110$******`,`,`,`,,,,,--//222233338787878787p7p7p7p777788888A9A9B9B9B9B9j9j9j9j9j9========>>>>AAABBBBBBBBBBBEEEEEZFZFZFZFFFFFFFF(G(G(G(G(G(GIIII`L`L`LLLLLOPPPPTTTTUUUUWWWWXXXX=Z=Z=ZZZ%]%]%]%]%]<]<]<]<]<]`]`]`]`]_____1_1_1_1_{aFeFeFeFeFe~e~e~e~e~eeeeeeeffffhhhhhhkkkkkkkkkklllllll.l.l.l.l.l.ltt(u(u(u(u(u(u   !"#$%&'()*1+,/0-.23456789;<:=>?@ABCDEFGHKLMNIJOPQRSTUVWXYZ[\]^_`abcdefghijknlmorpqsvwxytuz{|}~      !"#$:}}}}          088888X"##47O$******w,w,,,,,,,--I/I/223 33333R7S7S7S7o7~7~7777778888@9h9h9i9i9i9i9q9q9q9q9q9========????AAABBBBBBBBBBEFEOEOEOEOEFFFFFF'G'G'G'G'GVGVGVGVGIIIJ`L`LLLLLLLLOPPPPPTPTPTPTUUUUWWWWXXXXZZZZZ;];];];];]V]V]V]V]^]f]f]f]g]__/_/_/_9_9_9_Y_a}e}e}e}e}eeeeeeeeeeeeffffhhhhhkkkkkkkkkkk-l-l-l-l-l-l-lLlMlMlMlMlMlttLuLuLuLuLuLu&,0H_%*  ###$**:2U2D6_6K=f===@@0BKBPPVVu__1`L`aaddnnx}yz{ Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.doc Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.doc Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.doc Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.doc Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.doc Paul RichlicMacintosh HD:Desktop Folder:Dokumente:Laufende Projekte:Psychologie-Gesetz:VE-PsyG.11.12.02.def.docMarianne Amiet=M:\Einzelfirma\PsyG\Schlussversionen\VE-PsyG.11.12.02.def.docMarianne AmietC:\Dokumente und Einstellungen\Marianne Amiet\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von VE-PsyG.11.12.02.defMarianne AmietCM:\Einzelfirma\PsyG\Schlussversionen\VE-PsyG.11.12.02.050103def.docSchlegelFE:\Files Charta Web\Files Deutsch\Downloads\Version-Expertengruppe.docR  %3TDSQ%v %vTdF J4Jp=>Pr/G\T J4Jp;7>p9FL J4Jpx"J4Jpxc%3bfi%3d&۬L0+w8,<,:zQ|c-J4Jpi.eKf/J4Jp"L{/J4JpF/J4Jp/tTJ,03dQ1%v`3J4Jp%43x6ZT.'*S7Q\g83@!r8?}8J4Jpl8o9J4Jp7^9J4Jp,dKf/Tg6T8,TDl8HfZQjC4^P 7SG*+@?MXf`],?@ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[\]^_`abcdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~Root Entry F`opYppData 1 1Table:WordDocument4 SummaryInformation(DocumentSummaryInformation8CompObjjObjectPoolYppYpp  FMicrosoft Word-Dokument MSWordDocWord.Document.89q